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Abmahnung wegen Download aus dem Netz. (Aber Falsche Datei)


| 16.02.2011 17:44 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe heute ein Schreiben bekommen welches mir vorwirft eine Datei aus dem Internet über ein Peer-to-Peer Protokoll herunter geladen zu haben.

In diesem Upload befanden sich mehrere Urheberrechtlich geschützte Dateien. Der Abmahn-Anwalt welcher mir schrieb vertritt den Rechteinhaber von Datei-A.

Nun habe ich vor dem Start des Downloads eine Auswahl an Dateien getroffen. Die besagte Datei-A wurde hierbei nicht heruntergeladen oder zum Upload von meinem Computer freigegeben.

Der Anwalt fordert nun einen Vergleichsbetrag in Höhe von 350€.

Wie soll ich weiter vorgehen?
Standartverfahren zum "bearbeiten" von Abmahnung oder macht es Sinn, mit Hilfe eines Anwaltes auf diesen Fehler aufmerksam zu machen?

Bei letzterem habe ich bedenken da ich dadurch wahrscheinlich nur den Tatbestand verschieben würde.

Gruß
Gustav Gans.

PS: Sollten 25€ zur Beantwortung dieser Frage nicht angemessen sein, so Bitte ich um Mitteilung. Es fällt mir schwer dies einzuschätzen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
16.02.2011 | 18:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
191 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Beantwortung der Frage, wie Sie weiter vorgehen sollten, hängt letzten Endes davon ab, wie sicher Sie sind, die besagte Datei nicht illegal geladen zu haben.

Sollten Sie absolut sicher sein, den Download der Datei A nicht durchgeführt zu haben, sollten Sie den Vorwurf gegenüber der Gegenseite bestreiten und eine Zahlung verweigern. Trotzdem sollten Sie auch in diesem Fall vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, sofern dies von der Gegenseite gefordert wurde.

Die Gefahr der Verschiebung besteht nach meiner Einschätzung nur dann, wenn die abmahnende Kanzlei auch den Rechtsinhaber der tatsächlich geladenen Datei vertritt bzw. der Rechtsinhaber auch die Urheberrechte an den anderen, von Ihnen geladenen Dateien, innehat.

Bedenken Sie in diesem Zusammenhang aber unbedingt, dass solche Up- oder Downloads nicht immer bewusst stattfinden. Ziehen Sie unbedingt in Betracht, dass Sie die Datei möglicherweise doch versehentlich, möglicherweise durch das Setzen eines falschen Häkchens etc., heruntergeladen haben könnten. In diesem Fall könnte die Gegenseite dies durh entsprechende Protokollierung wahrscheinlich beweisen. Ein Bestreiten wäre in diesem Fall zwecklos.

Im Ergebnis gebe ich Ihnen folgenden Rat:
Sollte gänzlich ausgeschlossen sein, dass Sie die Datei geladen haben, sollten Sie den Vorwurf bestreiten und keine Zahlung leisten. Trotzdem sollten Sie auch in diesem Fall vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, sofern dies von der Gegenseite gefordert wurde. Sie entziehen dem Gegner damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung.

Sollte es möglich sein, dass Sie die Datei doch geladen haben, möglicherweise auch unbewusst, wäre es ratsam, den Forderungen der Gegenseite nachzukommen. Auch dann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Anwalt vor Ort nicht ersetzen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-02-16 | 19:07


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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