Frage geschrieben am 18.05.2010 12:34:16
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Abmahnung wegen Domainregistrierung
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
folgender Sachverhalt: Ich habe vor 2 Jahren eine Domain registriert. Der Domainname ist bereits von einer Firma geschützt worden. Ich habe diese Domain weder privat noch geschäftlich genutzt, sondern einfach vergessen. Nun kam natürlich die Abmahnung mit Aufforderung der Unterlassung.
Aber: Ich habe die Domain bereits 4 Tage vor Eintreffen der Abmahnung,unentgeltlich der Firma übertragen und zur Sicherheit noch gekündigt. Das habe ich der Kanzlei auch mitgeteilt, dennoch bestehen Sie auf Ihren Anpruch in Höhe von 1700,00 €.
Wie verhalte ich mich nun? Muss ich weiter auf die Abmahnung reagieren, obwohl ich nicht mehr im Besitz der Domain bin? Und ist sie rechtens, wenn ich die Domain nicht genutzt habe?
Vielen Dank.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 18.05.2010 12:55:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ihre Schilderung lässt vermuten, dass es sich um die Anwaltskosten der Abmahnung handelt.
Massgeblich ist daher, ob in dem Zeitpunkt, zu dem die Anwaälte von der Firma beauftragt wurden, die Domain bereits gekündigt oder übertragen war. Dann wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen.
Maßgeblich ist also der Tag der Beauftragung, nicht der des Empfangs bei Ihnen.
Bis das Schreiben der Anwälte an Sie raus geht, dauert es i.d.R. immer ein paar Tage.
Sie müssten also feststellen, wann die Beauftragung erfolgt ist und damit die Berechtigung der Abmahnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2010 13:09:54
die Beauftragung kann nur die Gegenseite belegen. Die Abmahnung ist datiert vom 10.05.2010. Die Übertragung erfolgte am 06.10.2010 Alo müsste ich eine Unterlassungserklärung abgeben, obwohl ich die Domain nicht mehr habe?
die Beauftragung kann nur die Gegenseite belegen. Die Abmahnung ist datiert vom 10.05.2010. Die Übertragung erfolgte am 06.10.2010 Alo müsste ich eine Unterlassungserklärung abgeben, obwohl ich die Domain nicht mehr habe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2010 14:13:35
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
eine Unterlassungserklärung müssen Sie nicht abgeben, es gibt nichts – mehr – zu unterlassen. Sie müssen aber die Kosten der Unterlassung/Abmahnung dann tragen, wenn bei der Beauftragung des Anwalts noch der beanstandete Zustand geherrscht hat.
Zweifeln Sie doch einfach die Vollmacht an und lassen Sie sich diese schicken, das Datum wäre daraus wahrscheinlich ersichtlich.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
eine Unterlassungserklärung müssen Sie nicht abgeben, es gibt nichts – mehr – zu unterlassen. Sie müssen aber die Kosten der Unterlassung/Abmahnung dann tragen, wenn bei der Beauftragung des Anwalts noch der beanstandete Zustand geherrscht hat.
Zweifeln Sie doch einfach die Vollmacht an und lassen Sie sich diese schicken, das Datum wäre daraus wahrscheinlich ersichtlich.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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