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Abmahnung wegen BVB Cookies


| 10.07.2012 10:39 |
Preis: 55,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich vertreibe als Hobbygewerbe einen cookie Shop im Internet. der Verkauf findet ausschlieslich über das Portal Dawanda statt.

Ich hatte nach der Bundesliga auftakt in völliger euphorie über die Meisterschaft als großer BVB Fan, den Fehler gemacht Cookies mit dem BVB logos zu backen für meine Familie rein privat und fand die Idee so toll das ich es ohne weiteres Nachdenken auch als Angebot in mein Sortiment reingenommen habe. 2-3 Wochen später warnte mich eine Userin bei Dawanda, das ich damit doch Probleme kriegen könnte weil es gegen Markenrecht verstöße - erst in diesem Augenblick war mir klar - das ich mich strafbar mache und habe mein Angebot bei Dawanda (über das verkauft button) gelöscht. (das ganze fand in Feb 2012 statt)

Vor einem Monat ungefähr, schrieb mir Dawanda eine Email dass sie von BVB eine Markenrechtlich verbotenes Angebot von mir gefunden hätten und baten sie dieses Angebot komplett zu löschen. Trotz das das Angebot schon von mir vor monaten rausgenommen wurde. Laut Dawanda erschien dieses Produkt wohl noch (dadurch das ich es als verkauft aus dem Sortiment gelöscht habe) unter meinen "Verkauften Produkten" trotz das eigentlich kein VERKAUF stattfand.

Naja fakt ist, das am Freitag 06.07.2012 eine offizielle Abmahnung und ein Unterlassungschreiben von BVB's Anwälten bei mir im Briefkasten lag.

Ich habe bisher darauf nicht reagiert und suche dringend Rat.

Fakt ist:
-Diese Cookies habe ich schon aus eigeninitiative aus meinem Sortiment rausgenommen
-Es fand kein Verkauf dieser Cookies statt / sondern nur der angebot
-Cookie preis pro Stück hatte ich auf 2,20€ dottiert
-Es ist keine Massenware sondern wird nur auf wunsch gebacken
-Es liegt ein Anwaltsrechnung in Höhe von 2600€ dabei die ich nie mals zahlen kann

Was mach ich jetzt?
Soll ich das ganze Versuchen auf eigene Faust mit den Rechtsanwälten bzw. mit BVB zu klären und auf mildernde Umstände hoffen?

Wäre Ihnen Dankbar um jeden Tipp.
Schöne Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
10.07.2012 | 12:31

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sie sollten m.E. nicht veruschen, diese Frage auf eigene Faust zu klären, sondern durch einen Anwalt prüfen lassen, ob die Ansprüche, die gegen Sie erhoben werden, tatsächlich in dieser Weise geschuldet sind. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von strafbewährten Unterlassungserklärungen.

Nach Ihren Schilderungen liegt wohl eine Markenverletzung gem. § 14 MarkenG vor.

Ich gehe kurz auf die beiden Punkte ein, die hier von Bedeutung sein könnten. Dass Sie das BVB-Logo ohne Zustimmung des BVB benutzt haben ist ja unfraglich.

Eine markenrechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert u.a. ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dies ist bei wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird dabei sehr weit ausgelegt. Erfasst wird jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.
Dieses Kriterium ist vorliegend sicherlich diskussionswürdig und müsste genauer geprüft werden. Hier kann mit Sicherheit argumentiert werden, dass ein geschäftliches Handeln nicht vorliegt; auch wenn nach Ihrer bisherigen Schilderung mehr für ein geschäftliches Handeln spricht.

Ein zweiter Punkt ist die Wiederholungsgefahr. Leider wird auch diese weit gefasst: "denn früheres rechtswidriges Handeln (...) rechtfertigt erfahrungsgemäß die ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer weiterhin in gleicher Weise handeln wird. Diese Besorgnis kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers ausgeräumt werden (...). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass selbst eine Geschäftsaufgabe nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, denn die Geschäftsaufgabe kann nicht ausschließen, das Unterlassungsschuldner die Geschäfte später wieder aufnehmen wird." LG Düsseldorf, AZ: 34 O 52/03.

Nach alldem ist auch die Forderung nach Übernahme der Anwaltskosten nicht notwendigerweise gegeben.
Das bedeutet freilich nicht, dass, falls die Forderung nach anwaltlicher Prüfung als gegeben erweist, nicht dennoch versucht werden sollte, diese zu reduzieren.

Ich würde mich freuen, wenn ich Sie im Rahmen einer Mandatserteilung weiter betreuen dürfte.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-13 | 11:09


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"Herr Rübben, war von Anfang an sehr nett und hat mich sehr gut beraten. Er durfte mich bei dieser Angelegenheit vertreten und bisher habe ich ein gutes Gefühl, dass er es in meinem Sinne lösen wird. Sehr transparent, leicht verständlich und engagiert! So sollte ein Anwalt sein. Danke!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-13
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Herr Rübben, war von Anfang an sehr nett und hat mich sehr gut beraten. Er durfte mich bei dieser Angelegenheit vertreten und bisher habe ich ein gutes Gefühl, dass er es in meinem Sinne lösen wird. Sehr transparent, leicht verständlich und engagiert! So sollte ein Anwalt sein. Danke!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
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