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Frage geschrieben am 24.11.2010 14:21:46

Abmahnung wegen Arztbewertung im Internet

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1596
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Internet.
Aus Ärger über die schlechte Behandlung bei einem Arzt und darüber, dass ich offensichtlich auf sein offensives Online-Marketing (viele m.E. gefakte Bewertungen) hereingefallen bin, habe ich auf vier dieser Internet-Bewertungsportale unter meinem Namen einen kleinen – sachlichen – Text gestellt, um eventuell weitere Patienten vor diesem Budenzauber zu bewahren. So weit so gut gemeint so dumm.

Vor neun Tagen flatterte mir eine Unterlassungserklärung seines Anwalts ins Haus bezüglich dreier darin enthaltener vermeintlicher „unwahrer Tatsachenbehauptungen" (die sich zwar 1:1 so zugetragen haben, die ich aber nicht beweisen kann). Androhung in jedem Fall der Zuwiderhandlung: 5.100 Euro.

Ich habe dann, weil ich mir die Zeit und Nerven für einen aufreibenden Prozess nicht leisten kann und will, zähneknirschend sogar ALLES von den vier Portalen gelöscht und eine modifizierte U-Erklärung inklusive Hamburger Brauch (also ohne eine Vertragsstrafe in konkreter Höhe) zurückgeschickt, die der Anwalt auch akzeptiert hat.

Wie leider zu erwarten erreichte mich nun die Honorarforderung des Anwalts von 1023 Euro (inklusive Umsatzsteuer), da er den Gegenstandswert nun bei 20 000 (= vier mal 5.100 aus seiner U-Erklärung???) ansetzt.
Frage: Ist das rechtens?? Hätte ich irgendeine Aussicht auf Erfolg, wenn ich ihm z.B. 250, ein Viertel, anbiete und es ansonsten auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde? Oder ist diese Berechungsgrundlage üblich?
Oder gilt auch in einem solchen Fall vielleicht sogar die 100-Euro-Deckelung bei Abmahnung?

Es würde mich freuen, wenn mir ein Kenner der Materie weiterhelfen könnte. Zur Not bin ich bereit, die Forderung zu begleichen, würde aber eben vorher gerne wissen, ob die Honorarberechnung überzogen ist oder dem Usus entspricht.


Antwort geschrieben am 24.11.2010 15:48:18
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

rechnerisch ist die Forderung ausgehend von einem Streitwert von 20.000 Euro nicht zu beanstanden. offenbar wurde die übliche und nicht zu beanstandene 1,3 Gebühr plus Nebenkosten gewählt. Dieses ist rechtlich zulässig.

Eine Deckelung von 100 Euro werden Sie hier nicht erfolgreich durchsetzen können. Denn es wird sich vermutlich um einen absoluten Einzelfall handeln, so dass kein Grund für eine Deckelung besteht.


Auch der Streitwert von 20.000 Euro ist ansich nicht zu beanstanden.

Eine Vielzahl von Gerichten legt den Streitwert bei solchen Verfahren zwischen 10.000 und 50.000 Eur fest. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Ohne Kenntnis aller Gesamtumstände lässt sich daher schwer voraussagen, wie ein Gericht in Ihrem Fall den Wert nun festlegen wird. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass es bei den 20.000 Eur bleiben wird.


Fraglich ist aber, ob Sie überhaupt etwas zahlen müssen: Denn personliche Meinungsäusserungen, die nicht in den Bereich der Schmähkritik gehen, sind vollkommen legitim.

Sie führen aus, dass Sie den Text sachlich gefasst haben.

Dann aber dürfte es schon mehr als zweifelhaft sein, ob Sie überhaupt etwas zahlen müssen. Allerdings wird es dabei auf den genauen Wortlaut ankommen, den Sie unbedingt außerhalb der Erstberatung prüfen lassen sollten. Denn vielleicht bestand gar kein Anlass für eine - auch abgeänderte - Unterlassungserklärung. Dann müssten Sie aber auch nichts zahlen.


Daneben besteht natürlich immer die Möglichkeit, mit der Gegenseite eine Reduzierung der Summe auszuhandeln. Dieses hängt aber von Ihrem Verhandlungsgeschick ab, lässt sich also schwer vorhersagen. Versuchen sollten Sie es aber gleichwohl, sofern die nicht - nach ergänzender Prüfung des Textes - die Ansprüche komplett zurückweisen wollen.


Gleichwohl kann ich nur immer dazu raten, mit negativen Bewertungen äußerst vorsichtig umzugehen. Denn auch ihr Fall zeigt, dass eine unberechtigte Bewertung schnell zum Eigentor werden kann. Dieses gilt für jede offentliche Plattform und deren Bewertungen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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