04.04.2012 | 17:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihre Enttäuschung über den Verein ist in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar.
Der rein private Weiter- oder Wiederverkauf der Tickets ist nicht verboten.
Ausgeschlossen wäre dies nur, wenn der Rechteinhaber, hier also der Verein, ausdrücklich regeln würde, dass die Tickets nicht übertragbar sind.
Nur der gewerbliche Weiterverkauf ist ausgeschlossen.
Meist regeln die Vereine dies in den AGB, teilweise auch abgedruckt auf der Rückseite der Karte.
„Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 03.02.2005 entschieden, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV verankertes Abtretungsverbot für Käufer, die die Karte mit dem Ziel, Tickets planmäßig und gewerblich weiterzuverkaufen, gerechtfertigt ist. Privilegiert wurde nach den Bedingungen des HSV danach der private Fußballfan, der seine Karte bei Verhinderung,
Krankheit oder Sonstigem weiterverkaufen wollte. Bei diesem Urteil wurde aber auch klar, dass gerade für Abtretungs- und Übertragungsverbote sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen, da durch derartige Verbote die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes zu Lasten eines Vertragspartners stark eingeschränkt wird." (OLG Hamburg vom 03.02.05)
Der BGH hat darauf hin den gewerblichen Handel insoweit eingeschränkt, als dass es den Vereinen selbst obliegt, zu entscheiden, wie man den Weiterverkauf reguliert.
Der rein private Verkauf ist davon aber nicht betroffen. Stellt sich nur die Frage der Abgrenzung. In Ihrem Fall wurden dreimal Karten verkauft. Wenn es insgesamt bei diesen drei Auktionen geblieben ist, kann man kein gewerbliches Handeln unterstellen.
Sie sollten die geforderte Vertragsstrafe nicht bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
05.04.2012 | 21:26
Hallo Herr Schwerin,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort.
Der Verein unterstellt mir, dass ich 6 mal Eintrittskarten verkauft habe. Ich habe die Karten alle beim Vorverkaufsstart gekauft, um mit Freunden ins Stadion zu fahren. Der Verein hat eine Liste ausgedruckt und mir zugeschickt, indem alle Auktionen aufgelistet wurden.
Die 3 Tickets, die ich im ersten Schreiben genannt hat, waren nur die, die ich wegen Krankheit absagen musste. Weitere 3 waren aus Zeitmangel o.ä..
Leider war meine körperliche Leistungsfähigkeit dieses und letztes Jahr stark eingeschränkt, sodass ich diese Karten, nicht wegen Profitgründen, sondern wegen Gesundheitlichen Gründen verkauft habe.
In jeder e*ay Auktion habe ich erwähnt, dass es sich um eine Privatauktion bzw. Privatkauf handelt. Ist somit quasi der gewerbliche Gedanke ausgeschlossen?
Ich müsste mir nur sicher sein, dass der Fußballverein keine rechtlichen Druckmittel gegen mich in der Hand hat. Da ich , in meinen Augen und auch nach neuem Kenntnisstand dank Ihrer eMail, absolut nicht rechtswidrig gehandelt habe.
Über eine weitere Antwort ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M.M.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.04.2012 | 21:34
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei 6 Karten liegt der Verdacht eines gewerblichen Handelns verständlicherweise sehr nahe.
Daher ist die Reaktion des Vereins auch nachvollziehbar.
Allerdings haben Sie auch das Recht, sich zu exkulpieren, also nachzuweisen, dass Sie nicht gewerblich gehandelt haben.
Idealerweise legen Sie Ihrem Schreiben an die Gegenseite auch ärztliche Atteste über den schlechten gesundheitlichen Zustand bei.
Weiterhin beschreiben Sie die Situation und die einzelnen Gegebenheiten, um dem Verein wirklich nachzuweisen, dass es eben gerade kein gewerblicher Verkauf war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt