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Abmahnung und Schadenersatz wegen Montagefehler durch Arbeitnehmer


25.03.2011 16:59 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ende letzten Jahres wurde von mir und einem Kollegen ein Stahltreppe bei einer Familie eingebaut. Auf Grund nachfolgenden anderer Arbeiten seitens anderen Firmen, montierten wir die Treppenstufen erst diese Woche. Dabei stellte sich heraus das uns im Mittelabschnit
der Treppe ein Fehler unterlaufen war. Die äussere Treppenwange von ca. 2 Metern Länge
ist seitenverkehrt montiert worden. Daraufhin habe ich von meinem Chef eine Abmahnung erhalten und die Aufforderung den entstandenen Schaden über mein Zeitkonto auszugleichen. Der Kollege der bei der Montage der Treppe dabei war hat zu Jahresbeginn die Firma verlassen, so das mein Chef nun versucht sich den entstandenen Schaden durch
mich ersetzen zu lassen.
Über eine kurze Antwort zu dem Thema wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüssen Peter Schäfer
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
25.03.2011 | 17:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Wenn ein Arbeitnehmer (AN) während der Arbeit einen Schaden an Rechtsgütern des Arbeitgebers (AG) verursacht, dann finden die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung. Auf das Wesentliche vereinfacht, bedeutet das, dass es vom Verschulden des AN abhängt, ob und in welcher Höhe er haften muss.

Grob vereinfacht, hat dieser innerbetriebliche Schadensausgleich, von dem einzelvertraglich nicht zu Lasten des AN abgewichen darf, Folgendes zur Folge:

- Bei LEICHTER Fahrlässigkeit haftet der AN überhaupt nicht.

- Bei MITTLERER Fahrlässigkeit haftet der AN ANTEILIG nach dem Grad seines Verschuldens.

- Bei GROBER Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz haftet er VOLL.

Der AG trägt dabei stets die volle Beweislast für die schuldhafte Herbeiführung des Schadens. Wenn Ihr AG also den vollen Schaden von Ihnen ersetzt verlangt, dann muss er Ihnen grobe Fahrlässigkeit bei der seitenverkehrten Montage der Treppenwange nachweisen.

Grobe Fahrlässigkeit wäre anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wurde, die Anforderungen an die Sorgfalt also jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne Weiteres aufgefallen wären. Ob grobe Fahrlässigkeit in Ihrem Fall zu bejahen wäre, lässt sich nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts nicht abschließend beurteilen, da das von zu vielen Umständen abhängt, die mir unbekannt sind. Dazu müsste man z. B. wissen, ob der seitenverkehrte Einbau ohne Weiteres für Sie erkennbar gewesen wäre, ob Sie diese Art von Arbeit erstmals ausgeführt haben, ob Sie unter besonderem Zeitdruck gestanden haben usw. Auch Ihre individuellen Fähigkeiten/Berufserfahrung wären zu berücksichtigen.

Grundsätzlich würde ich aber von mittlerer Fahrlässigkeit ausgehen, so dass Sie sich mit Ihrem AG auf eine Quotelung einigen sollten, Sie für den Schaden also zu einem gewissen Anteil aufkommen, der mit Ihrem AG auszuhandeln wäre.

Hat der andere AN den Schaden mitverursacht, kann sich Ihr AG grundsätzlich aussuchen, von wem er ihn ersetzt verlangt. Wenn Sie aber dafür aufkommen, können Sie von Ihrem Ex-Kollegen die Hälfte als Ausgleich verlangen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321 (ANWALT)

Nachfrage vom Fragesteller 25.03.2011 | 21:11

Sehr geehrter Herr Safadi,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Zu der Erteilung der Abmahnung hätte ich auch gern eine Auskunft. Ist sie in diesem Fall als angemessen anzusehen?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.03.2011 | 04:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Eine Abmahnung ist eine „Vorstufe" zur verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung: Ihr AG wirft Ihnen darin ein Fehlverhalten vor und droht Ihnen – zumindest sinngemäß – die Kündigung für den Fall an, dass es zu einer Wiederholung kommt. Der AG tut das, um eine künftige Wiederholung des vermeintlichen Fehlverhaltens zu vermeiden und, um eine bessere Möglichkeit zu haben, eine verhaltensbedingte (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung aussprechen zu können, falls es doch zur Wiederholung kommt. Denn eine Abmahnung wird, abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung, regelmäßig als notwendige Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung angesehen.

Allerdings kann der AG genau wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen, denn er hat ja mit der Abmahnung erklärt, dass er Ihnen eine weitere Chance geben will.

Wenn Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, weil die Vorwürfe des AG nicht zutreffen oder nicht ausreichend schwer sind, um eine Abmahnung zu rechtfertigen, haben Sie die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen, indem Sie Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben.

Die Abmahnung wäre allerdings vom Grundsatz her berechtigt, wenn Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Treppenmontage fehlerhaft ausgeführt hätten und Ihrem AG dadurch ein nicht lediglich unerheblicher Schaden entstanden wäre.

Wenn Sie gegen die Abmahnung erst mal nichts unternehmen, bedeutet das aber nicht, dass ihr Inhalt als wahr zu unterstellen wäre. Denn erheben Sie im Falle einer späteren Kündigung Kündigungsschutzklage, müsste der AG trotzdem beweisen, dass die frühere Abmahnung berechtigt war.

Dennoch empfiehlt es sich, ggf. eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben und dem AG damit schriftlich darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Ihrer Sicht darstellt und welche Einwände Sie ggf. gegen die Abmahnung haben. Dieses Recht hat jeder AN, der eine Abmahnung bekommen hat.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Berlin

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