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Frage geschrieben am 14.10.2010 10:49:35

Abmahnung oder andere Schritte?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1373
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Guten Tag,
wir vertreiben einen Joghurtbereiter unter unserer Marke, die geschützt ist. Unter anderem vertreiben wir dieses Gerät auch bei Amazon. Eine Einzelunternehmen vertreibt unser Gerät dort auch - zum doppelten Preis unter Verwendung unserer Bilder und erstellten Texte. Da er vorrangig Computerspiele vertreibt, und davon wohl auch sehr viele, erscheint er in der Liste auf Platz eins als Händler für den Joghurtbereiter. Durch den hohen Preis werden Käufer abgeschreckt, was sich auf unsere Umsatzzahlen niederschlägt, bzw. werden wir von Kunden gefragt, warum wir unser Produkt zum doppelten Preis verkaufen. Wie können wir vorgehen?
Vielen Dank für die Antwort


Antwort geschrieben am 14.10.2010 12:34:51
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Zu Ihrer Frage nach einem möglichen Vorgehen:

Leider muss ich Ihnen sagen, dass ich in der bisherigen Situation keine Handhabe gegen das Verhalten des Verkäufers sehen kann.

Zwar sind Sie beide als Wettbewerber auf dem gleichen Markt tätig, jedoch schützt das Wettbewerbsrecht nur davor, dass Preise unterboten werden.
Eine Ihrem Sachverhalt ähnliche Problematik besteht beim Ticketverkauf für Fußballspiele. Dort wurden von Tickethändlern Kontingente aufgekauft um sie zu überteuerten Preisen weiterzuverkaufen. Hierauf haben die Vereine mit in AGBs vereinbarten Weiterverkaufsverboten für gewerbliche Käufer reagiert.

Eine derartige Lösung könnte ich Ihnen an dieser Stelle auch vorschlagen. Weiterhin wäre es eine Lösung, dem Händler keine weiteren Produkte zukommen zu lassen oder mit diesem direkt einen Vertriebsvertrag abzuschliessen, in welchem eine Preisbindung vereinbart wird.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden. Sollten Sie eine weitergehende Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, können Sie mich unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen auch telefonisch zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2010 14:16:30

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
vielen Dank für Ihre Antwort! Selbstverständlich erwarten wir für die Summe keine komplette anwaltliche Betreuung. Uns ging es nur darum zu erfahren, ob wir etwas unternehmen können oder nicht. Habe ich Sie richtig verstanden, dass wir auch nichts hinsichtlich der Verwendung unserer Fotos und Texte unternehmen können, obwohl der Herr kein autorisierter Händler ist?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Astrid Krapf
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 15:04:47

Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst empfehle ich Ihnen, aus Gründen der Anonymität nicht Ihren Namen zu nennen, da die Gegenseite sonst Einblick in Ihren Informationsstand erhalten könnte, sollte er sich bei einem Vorgehen gegen Sie in diesem Forum Rechtsrat holen wollen. Ich rate Ihnen daher, soweit dies möglich ist, Ihre Nachfrage nochmals zu editieren.

Was Ihre Nachfrage bezüglich der Verwendung Ihrer Bilder und Texte betrifft, so habe ich diese Problematik wohl übersehen. Ich bitte, dies zu entschuldigen.
Als Urheberin der von diesem Händler verwendeten Bilder können Sie diesen selbstverständlich abmahnen lassen, wenn ihm keine Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt wurden. Was die Verwendung der erstellten Texte betrifft, so genießen diese als so genannter Gebrauchstext urheberrechtlichen Schutz nur dann, "wenn die Darstellung das Alltägliche oder Handwerksmäßige deutlich überragt", wie das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 25. Juni 2002– 20 U 144/01 entschieden hat. Ob die Texte daher urheberrechtlich geschützt sind, müsste noch geprüft werden.
Jedoch hinsichtlich der Bilder würde ich einen Anspruch auf Unterlassung bejahen. Insofern wäre eine urheberrechtliche Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das geeignete Mittel, um die weitere Verwendung Ihrer Bilder zu unterbinden.

Sollten Sie Interesse an einer Beauftragung zum Zwecke eines Vorgehens gegen diesen Händler haben, stehe ich Ihnen hierzu selbstverständlich zur Verfügung. Sollten Sie noch weitere Rückfragen zu dieser Thematik haben, können Sie mich unverbindlich unter der unten genannten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erreichen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

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