Frage geschrieben am 10.12.2006 17:38:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Abmahnung nicht durch Markeninhaber
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1960Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich erhielt eine Abmahnung auf Grund eines Verstoßes gegen das Markenrecht, da ich eine Wort-/Bildmarke in einem Bild zur Darstellung eines Sachverhaltes frei zugänglich im Internet hinterlegt hatte. Dies ist auch soweit richtig und ich habe natürlich umgehend das Bild gelöscht.
Nun benennt aber der Anwalt als Mandantin eine GmbH, in deren Auftrag er handelt als Inhaberin der Marke, die beim DPMA geschützt sei.
Meine Nachforschungen ergaben, dass die Marke nicht auf die GmbH, sondern auf Personen eingetragen ist mit einer anderen Zustellungsanschrift als die GmbH, nämlich als GbR. Die Personen scheinen zwar identisch mit den Geschäftsführern der GmbH zu sein, die seit acht Monaten besteht, sie werden in der Abmahnung jedoch nicht genannt.
Ich werde nun in meiner Antwort auf den Umstand eingehen, dass die Mandantin nicht die Inhaberin der Marke ist. Beilegen werde ich außerdem eine geänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in der Sache gleichwohl rechtsverbindlich" gegenüber der GmbH wie gefordert. Streitwert und Vertragsstrafe halten sich im Rahmen.
Bin ich damit ohne Zahlung der Anwaltsgebühren der Gegenseite auf dem richtigen Weg und vor einer erneuten Abmahnung unter Auftrag der tatsächlichen Markeninhaber halbwegs sicher?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.12.2006 17:55:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich, basierend auf Ihren Angaben, wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie sich in der Erklärung gegenüber der GmbH verpflichten, sind Sie vor einer Abmahnung durch die GbR sicher, da eine sogenannte Drittverpflichtung ausreicht, solange sichergestellt ist, daß die Dritten die gleichen oder ähnliche Interessen wie der Verletzte hat. Sind, wie von Ihnen angegeben, die Mitglieder der GbR mit den Geschäftsführern der GmbH identisch, so kann dies als gesichert betrachtet werden.
Sie können natürlich auch die GbR unter der von dem DPMA genannten Adresse auf die Abmahnung aufmerksam machen. Dadurch können Sie herausfinden, ob die GbR-Mitglieder tatsächlich mit den Geschäftsführern identisch sind. Zudem würden Sie dadurch auch dort die Drittverpflichtung kenntlich machen, so daß von dort auch kein Abmahnversuch gestartet werden dürfte.
Sie haben nicht erläutert, wie Sie die Erklärung abgeändert haben. Wenn die Änderung nicht nur in der Hinzufügung des Zusatzes besteht, bitte ich um eine nähere Erläuterung der Änderungen.
Wenn Sie die Anwaltsgebühren der Gegenseite nicht zahlen, so kann es zu einer isolierten Geltendmachung der Anwaltsgebühren gegen Sie kommen.
Bitte beachten Sie, daß diese Beratung technik-bedingt nur eine erste Orientierung darstellen kann und soll. Für eine umfassene Beratung sollten Sie einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2006 18:14:25
Sehr geehrter Herr Weber,
eigentlich ging es mir darum, ob (wie die Überschrift zeigt) eine Abmahnung einen Formfehler beinhaltet, wenn die abmahnende GmbH als Mandantin sich auf ihr Recht als Markeninhaberin laut Eintrag beim DPMA beruft, beim DPMA jedoch nicht die GmbH, sonderen deren Geschäftsführer eingetragen sind.
Meine Meinung dazu wäre, dass nur die Personen zu dieser Abmahnung berechtigt wären, jedoch nicht die nicht eingetragene GmbH, die durch den Anwalt vertreten wird.
Sehr geehrter Herr Weber,
eigentlich ging es mir darum, ob (wie die Überschrift zeigt) eine Abmahnung einen Formfehler beinhaltet, wenn die abmahnende GmbH als Mandantin sich auf ihr Recht als Markeninhaberin laut Eintrag beim DPMA beruft, beim DPMA jedoch nicht die GmbH, sonderen deren Geschäftsführer eingetragen sind.
Meine Meinung dazu wäre, dass nur die Personen zu dieser Abmahnung berechtigt wären, jedoch nicht die nicht eingetragene GmbH, die durch den Anwalt vertreten wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2006 19:36:19
Werter Ratsuchender,
Danke für die Präzisierung.
Streng genommen sind nur die Geschäftsführer in Ihrer Eigenschaft als Rechte-Inhaber zu der Abmahnung berechtigt, dies ist korrekt.
Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Unterlassenserklärung.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Werter Ratsuchender,
Danke für die Präzisierung.
Streng genommen sind nur die Geschäftsführer in Ihrer Eigenschaft als Rechte-Inhaber zu der Abmahnung berechtigt, dies ist korrekt.
Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Unterlassenserklärung.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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