Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind seit ca. einem Jahr als Händler auf der Plattform www.ebay.de tätig. Nun bietet seit einer Zeit ein Verkäufer die gleichen Produkte an. Laut seinem Status ist dieser auch als gewerblich Verkäufer angemeldet, er hat aber weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-ID auf eBay vermerkt.
Nun stellt sich die Frage, gibt es eine Möglichkeit den Verkäufer abzumahnen?
Folgende Punkte hätten wir:
- Wir haben einen Testkauf bei dem Verkäufer durchgeführt doch dieser stellt (trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme per eMail) keine Rechnung aus. Doch diese muss er ja nach §14 UStG ausstellen.
- Die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung haben schwerwiegende Fehler
- Keine Umsatzsteuer ID und keine Steuernr. auf eBay vermerkt.
Nun die Frage:
Mit welchen Gesamt Kosten müssen wir rechnen (wenn wir Sie beauftragen) und wie stehen die Erfolgsaussichten bei den einzelnen Punkten?
Antwort geschrieben am 28.08.2011 13:36:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 297
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gewerbliche Händler auf eBay unterliegen grundsätzlich den Informationspflichten des § 5 TMG. § 5 Nr.6 TMG sieht vor, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes genannt werden muss. Diese Nummer wird nur auf Antrag vergeben. Es ist also auch möglich, dass ein Händler eine solche Nummer nicht besitzt und eine solche Nummer daher auch nicht angeben muss. Dagegen besteht keine Pflicht, die „normale" Steuernummer anzugeben, so dass Sie diesen Punkt nicht abmahnen können.
Wenn Sie den Testkauf als Privatperson durchgeführt haben, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnungserstellung, sondern der Händler ist lediglich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, siehe § 14 Abs.2 Nr.2 UStG (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 16. 7. 2009 - III ZR 299/ 08). Nur wenn Sie den Testkauf erkennbar für Ihr Unternehmen getätigt haben, muss der Händler eine Rechnung ausstellen, hat hierfür aber 6 Monate Zeit (§ 14 Abs.2 Nr.2 UStG).
Dagegen stellen Fehler in der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in der Regel einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind abhängig vom Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, wobei sowohl der Umfang der Rechtsverletzungen als auch die Umsätze sowohl Ihres Unternehmens als auch des abzumahnenden Händlers zu berücksichtigen sind.
Bei einer berechtigten Abmahnung muss Ihnen der Händler natürlich die Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Sie können mir gerne unverbindlich einen Link zu den Auktionen des Händlers an meine unter dieser Antwort angegebene E-Mail-Adresse schicken. Nach Durchsicht der Auktionen würde ich Ihnen dann konkret mitteilen, mit welchen Kosten eine Beauftragung verbunden wäre.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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