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Frage geschrieben am 12.05.2008 15:00:00

Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3458
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe seit Anfang diesen Jahres ein Gewerbe mit Handel von Datenträgern, sprich Dvds oder Cds in einem weltweit bekannten Internet-Auktionshaus.

Bisher habe ich nur mit Dvds gehandelt, seit ca. 14 Tagen auch mit Cds.

Ich kaufe private Sammlungsauflösungen auf, um sie nachher zu splitten und einzeln wieder zu verkaufen.
Bisher habe ich das nur mit Dvds gemacht und seit kurzem mit Cds.

Nun ja, beim Aufkauf einer dieser Cd-Sammlungen ist mir eine Cd untergekommen, einer berühmten Oldieband, die ich dann für Eur 8,99 zum Sofortkauf angeboten habe.

Nach ca. 3-4 Tagen wurde das Angebot gelöscht mit der Begründung der Markenrechtsverletzung, durch den Patent- und Markeninhaber A+++ S+++ (Gitarrist der Band).

Zwei Tage später flatterte mir per Einschreiben und auf dem normalen Postweg eine Abmahnung von der Kanzlei M+++ in Hamburg ein, die Herrn A+++ S+++, der in London sitzt, rechtlich vertritt.

Die Überschrift lautete !!!Abmahnung wegen des Verkaufs illegaler Tonträger!!! und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Rechtsanwalt der Herrn A+++ S+++ vertritt wirft mir vor, diesen illegalen Tonträger, auf dem zwei Titel einer unbekannten Coverband vorhanden sind (illegale Aufnahmen) an denen sein Mandant niemals beteiligt worden war und er unter diesem markengeschützten Namen der Band in dieser Form nicht genutzt werden darf, zum Kauf angeboten zu haben.
Außerdem sei erschwerend dass das Foto seines Mandanten auf dem Cover der CD abgebildet sei, er jedoch an den Einspielungen dieser zwei illegalen Aufnahmen nicht beteiligt ist.
Desweiteren wäre das Anbieten dieser Cd wettbwerbswidrig, da ich Fans dieser Gruppe oder Cd-Käufer irreführen würde.
(Gesetz zum unlauteren Wettbewerb)
Mir ist Zeit gegeben bis zum 21.05.08 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von Eur 911,80 bei einem Streitwert von Eur 25000 zu begleichen.
Der Abmahnung liegen Kostennote, Vollmacht des Mandanten in London,Urkunde der Eintragung der Marke plus Patentamt bei.

In der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll ich mich
1. ab sofort verpflichten, gegenüber A+++ S+++, es zu unterlassen diese beiden illegalen Aufnahmen im geschäftlichen Verkehr unter dem Namen des markengeschützen Namens der Band und/oder des Bildes von A+++ S+++(Mandant) anzubieten oder anbieten zu lassen.
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß 1. eine empfindliche Vertragstrafe an Herrn A+++ S+++ zu leisten, deren Angemessenheit im Streitfall vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist.
3. Auskunft bis zum 21.05.2008 zu erteilen, in welcher Stückzahl ich die CD bisher angeboten, welchen Gewinn ich gemacht hätte und ob noch Lagerbestände diser CD bestehen.
4. die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten gemäß der beiliegenden Kostennote ebenfalls bis spätestens 21.05.2008

Ich soll diese Erklärung im Original zurückschicken!

Jetzt meine Fragen:

1.In meinem Angebot war nur ein Bild des Covers der CD vorhanden und der Name der Cd, und ich habe diese zwei illegale Aufnahmen der Coverband nicht beworben, sprich es war kein Inhalt(Titeliste der CD, mit den genannten Titeln der zweiillegalen Aufnahmen wie in der UE, die ich unterschreiben soll)der Cd angegeben.
Habe ich dann eigentlich nur gegen das Marken- und Bildrecht verstossen,in dem das Bild des Mandanten auf dem Cover vorhanden ist, und der Markenname der Band benutzt wurde,oder?
Ist dann der Streitwert zu hoch angesetzt?
2. Kann ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben in dem ich die Anwaltskosten und Auskunftspflicht herausnehme und muss dieser Anwalt diese modifizierte UE annehmen wenn ich die Erklärung rechtzeitig per Einschreiben mit Rückantwort absende?Muss ich dann mit mit der einstweiligen Verfügung rechnen, wenn er die modifizierte UE nicht annimmt?
3. Bin ich verpflichtet, wie geschrieben, nur das Original so wie es ist zurückzuschicken?
4. Kann ich mit einem Anwalt um einen Vergleich der Anwaltskosten verhandeln?
5. Kann ich den privaten Verkäufer von dem ich die CD erstanden habe wegen Schadensersatz rechtlich belangen?
6. Ich habe diese genannte Cd auch niemals vorher besessen, Lagerbestände, verkauft oder zum Kauf angeboten - muss ich Auskunft erteilen???

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
M.F.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.05.2008 16:07:55
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

1. Ihren Schilderungen zufolge ist eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers denkbar. Der Markenname des Künstlers aus England wäre ausgenutzt worden, um fremde Inhalte zu bewerben und zu verkaufen. Ob hieran Ihre Darstellung etwas ändern könnte, dass diese Inhalte nicht aus dem Angebot ersichtlich waren, könnte nur nach einer Prüfung aller Unterlagen gesagt werden. Im weiteren Verlauf gehe ich daher zunächst von einer Rechtsverletzung aus.

2. Der Streitwert wird immer nach dem subjektiven Wert des Rechteinhabers festgesetzt, sprich danach, wie hoch der Wert seiner Marke (oder seines Unternehmens etc.) für ihn ist. Allerdings ist dieser Wert einer objektiven Überprüfung durch die Gerichte zugänglich. Wie hoch der Wert in Ihrem Fall ist, kann hier nicht festgestellt werden, da der Künstler nicht bekannt ist. grundsätzlich sind 25.000 € jedoch kein hoher Wert im Wettbewerbsrecht.

3. Selbstverständlich können Sie die Unterlassungserklärung modifizieren. Auch die Übernahme der Kosten können Sie hierbei herausnehmen. Sofern sie ernsthaft genug ist und den üblichen Anforderungen entspricht, muss der Rechteinhaber diese auch annehmen. Nach Annahme ist eine einstweilige Verfügung nicht mehr möglich, solange Sie sich an die UE halten. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, die UE vor Abgabe von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. In keinem Fall jedoch sind Sie verpflichtet, nur das Original zurückzuschicken.

4. Sofern der Kollege VErhandlungsbereitschaft zeigt, können Sie natürlich versuchen, zu verhandeln. Allerdings gibt es durchaus Anwälte, die erst dann verhandlungsbereit sind, wenn sie einem anderen Anwalt gegenüber stehen.

5. Nein.

6. Auskunft müssen Sie bei Vorliegen einer Rechtsverletzung erteilen. Sofern Sie keine weiteren CDs haben, teilen Sie das auch mit.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2008 17:06:13

Hallo, vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
kann ich den Pasus auf der modifizierten UE:

"...ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich...bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung...verbindlichen und empfindlichen Vertragsstrafe, zu unterlassen,..."

" Ich gebe diese Unterlassungerklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung rechtmäßig wird."

so verwenden?

Mit freundlichen Grüßen
M.F.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2008 17:13:56


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:

Die gewählten Formulierung dürften anwendbar sein. Allerdings müssen Sie eine Vertragsstrafe entweder selbst angeben (mind. 5000,-) oder in das Ermessen des Gegners stellen mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Ohne die Angabe der Vertragsstrafe würde die UE vermutlich wegen mangelnder Ernsthaftigkeit zurück gewiesen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

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Die Nachfrage wurde schnellstens und sehr hilfreich beantwortet, ich bin sehr zufrieden, herzlichen Dank, vorbehaltlos weiter zu empfehlender Rechtsanwalt DANKE!!!


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