25.06.2012 | 19:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
269 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe bietet das Konkurrenzunternehmen die Waren auch in Deutschland an. Wenn dem so wäre gilt für dieses Unternehmen deutsches Recht auch wenn der Sitz des Unternehmens in London liegt. Wenn der Internetauftritt des Wettbewerbers z.B. in Deutsch gehalten wäre, wenn nach Deutschland geliefert würde, dann wäre das Unternehmen auch Wettbewerber i.S. d.
§ 2 I Nr. 3 UWG und zur Abmahnung berechtigt.
Kosten für eine anwaltliche Beratung kann das Unternehmen jedoch nur geltend machen, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind. Die Vorgehensweise Ihnen die Abmahnung selbst zukommen zu lassen spricht eher gegen eine anwaltliche Vertretung, so dass die Kosten nicht zu tragen wären.
In der Tat müssen Sie, da die Abmahnung wohl berechtigt ist eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Hierbei würde ich jedoch nicht auf das vom Gegner übersandte Muster zurückgreifen, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren oder formulieren lassen. Insbesondere da die vom Gegner mitgeschickte Unterlassungserklärung wohl zu weitgehend ist, sollte dies modifiziert werden. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Wenn dann die Unterlassungserklärung an den Gegner verschickt worden ist können Sie in Ruhe abwarten, ob der Gegner die angeblichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich einklagen möchte. Dies müsste er an dem für Sie zuständigen Amtsgericht machen und kann das nicht in London erledigen. Hier müsste er beweisen, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind. Dies dürfte nach dem geschilderten Sachverhalt ausgeschlossen sein.
Wenn dieses Unternehmen jedoch keinen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland hat, dann ist es auch kein Mitbewerber i.S.d. UWG und kann Sie auch nicht abmahnen.
Sie können mir die Abmahnung zwecks Prüfung gerne per E-Mail zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Nachfrage vom Fragesteller
25.06.2012 | 20:33
Das Unternehmen verkauft die waren in deutschland und die internetseite ist auch in deutsch gehalten. Die anwaltskosten werden als schadensersatzkosten deklariert. Kann das Unternehmen denn dieses als schadensersatzkosten deklarieren?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.06.2012 | 21:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
Schadensersatz kann nur der geltend machen, der einen Schaden auch hat. Und wenn der Gegner weder eine Rechnung eines Rechtsanwalts vorlegt, noch nachweisen kann, dass er selber diese Kosten schon an den Rechtsanwalt gezahlt hat, dann kann er den Schaden auch nicht geltend machen. Ohne Schaden auch keinen Schadensersatz. Und den Schaden muss man nachweisen, einfaches Behaupten reicht hierfür nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht