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Frage geschrieben am 16.08.2010 20:33:23

Abmahnung gerechtfertigt?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1659
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 68 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Guten Abend,

mein Mann hat folgendes Problem:

Er ist seit 15 Jahren als Geselle bei einer Werkstatt eines namenhaften Automobilherstellers beschäftigt.

Bisher gab es nie Probleme, er nimmt seine Arbeit sehr ernst und leistet qualitativ hochwertige Arbeit.

Zur Zeit ist ihm ein Azubi im 4. Lehrjahr unterstellt. Mein Mann trägt somit selbstverständlich auch die Verantwortung für die Tätigkeiten, die der Azubi ausführt. Soweit so gut.

Nun wurde dem Azubi von einem Annahmemeister ein Auftrag übergeben, den er selbständig ausführen sollte (Reparatur der Bremsanlage). Mein Mann hat diesen Auftrag nicht zu Gesicht bekommen. Der Azubi hat mit der Arbeit begonnen und wurde zwischendurch von einem Meister von der Arbeit weggeholt, um eine Dienstfahrt zu erledigen. Nach seiner Rückkehr hat der Azubi die Bremsanlage nicht richtig montiert. Das Auto wurde dem Kunden wieder übergeben (der Meister hat nicht kontrolliert, es wurde keine Abnahme durchgeführt) Mein Mann hat wie gesagt weder das Fahrzeug noch den Auftrag zu Gesicht bekommen. Er war an dem besagten Tag selbst mit diversen Fahrzeugen beschäftigt.

Nun ist der Kunde mit dem Fahrzeug losgefahren, die Bremse löste sich ... Zum Glück ist nichts Schlimmes passiert. Das Auto wurde eingeschleppt, mein Mann hat die Reparatur vorgenommen. Alles ist in Ordnung.

Nun wurde mein Mann zum Gespräch gebeten, in dem ihm eröffnet wurde, dass ihm jetzt eine Abmahnung droht, da er der zuständige Geselle ist und nun für den Fehler des Azubis gerade stehen muss.

Wir finden das ungerechtfertigt. Hätte mein Mann in irgendeiner Weise mit dem Fehlverhalten des Azubis zu tun gehabt, würde er natürlich dafür geradestehen. Aber muss er für Fehler büßen, die passiert sind, weil Aufträge und Informationen an ihm vorbei gegangen sind??

Wir bitten Sie um Information, wie sich mein Mann im Falle eines weiteren Gesprächs bzw. Ausstellung einer Abmahnung verhalten soll. Dafür herzlichen Dank im Voraus.



Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Für die Frage, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, kommt es darauf an, ob man Ihrem Ehemann vorwerfen kann, daß er seine Aufsichts- und Kontrollpflichten im Hinblick auf die Tätigkeit des Auszubildenden verletzt hat.

Sie sagen, der Azubi sei Ihrem Ehemann unterstellt und Ihr Ehemann trage die Verantwortung für die Tätigkeiten, die der Azubi ausführe. Wenn der Arbeitgeber die Verantwortung für die Arbeit des Auszubildenden Ihrem Ehemann übertragen hat, wird es die Aufgabe des Ehemanns sein, die Arbeit des Azubis zu kontrollieren. Das hat er im geschilderten Fall definitiv nicht getan.

Ob es Ihren Ehemann entlastet, daß der Auftrag an ihm "vorbeigegangen" sei, ist zumindest zweifelhaft. Um das genauer beurteilen zu können, müßte man die Betriebsstruktur näher kennen.

Wenn der Azubi Ihrem Ehemann aber unterstellt ist, sprechen gute Gründe dafür, daß Ihr Ehemann die Arbeit des Auszubildenden überwachen muß. Ihr Ehemann wird sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen können, er sei mit anderen Arbeiten beschäftigt gewesen. Richtig wäre es wohl gewesen, wenn Ihr Ehemann von sich aus geschaut hätte, was der Azubi gerade macht. Im Zweifelsfall hätte er nachfragen und kontrollieren müssen. Nach Ihrer Schilderung gewinnt man den Eindruck, als hätte sich Ihr Ehemann in seine Arbeit vertieft und dabei seine "zweite" Aufgabe, nämlich die Betreuung und Überwachung des Lehrlings, vernachlässigt.

Legt man diese Betrachtungen zugrunde, wird die Abmahnung schon gerechtfertigt sein.


2.

Sollte es jedoch hier nicht genannte Gründe geben, die geeignet wären, Ihren Ehemann zu entlasten, hat Ihr Ehemann die Möglichkeit, den Arbeitgeber aufzufordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Das kann, wenn sich der Arbeitgeber weigert, auch im Klageweg vor dem Arbeitsgericht erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.08.2010 23:01:02

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Zum Besseren Verständnis hier noch eine kurze Erläuterung:

Der eigentliche Ablauf ist so vorgesehen: Aufgaben werden über den zuständigen Gesellen an den Azubi gegeben. Wenn jemand anderes einen Auftrag weitergibt, wird der zuständige Geselle informiert, damit dieser die entsprechenden Arbeiten auch kontrollieren kann. Dies ist nicht geschehen. Weder vom Azubi noch vom Meister. Der Auftraggeber hat im Prinzip die Verantwortung. Wenn also der Meister den Gesellen "übergeht", hat er die Verantwortung. So ist es täglich Usus, leider nicht schriftlich festgelegt.

Die Kontrolle der ausgeführten Tätigkeit erfolgt vom zuständigen Gesellen, danach Endabnahme vom Meister. Die Kontrolle ist durch meinen Mann nicht erfolgt, da nicht informiert. Die Endabnahme/Probefahrt vom Meister (Auftraggeber) ist allerdings auch nicht erfolgt. Warum, ist nicht bekannt.

Bezüglich der teilweise chaotischen Informationsflüsse wurden von den Monteuren des öfteren Bedenken an die Leitung geäußert, ohne Erfolg.

Alles in allem war es eine Aneinanderreihung von Versäumnissen. Natürlich muss jeder seinen Pflichten nachkommen, jedoch müssen auch die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um dies ordnungsgemäß tun zu können.

Kann z.B. eine Gegendarstellung formuliert werden, die mit in die Akte aufgenommen wird und hat sie auch Gewicht?





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.08.2010 09:27:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der in der Nachfrage dargestellte Ablauf greift das auf, was ich unter Absatz 2. meiner Antwort angesprochen hatte.

Offensichtlich herrscht in dem Betrieb eine mangelhafte Koordination der Arbeitsabläufe. Deshalb wird man auch die Frage in den Raum stellen dürfen, ob die Geschäftsleitung nicht eine Verantwortung an dem Vorfall trifft.

Aufgrund Ihrer ergänzenden Sachverhaltsschilderung halte ich es für angezeigt, die Abmahnung nicht widerspruchslos hinzunehmen. Sie sollten die Abläufe und insbesondere das Geschehen am fraglichen Tag schildern und schließlich die Geschäftsführung auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Damit diese Schilderung sachgerecht ist, empfehle ich, damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Sodann gilt es abzuwarten, wie der Arbeitgeber reagiert. Wird die Abmahnung nicht entfernt, könnte man überlegen, Klage zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt



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