Abmahnung gegen einen Miteigentümer
| 05.09.2008 12:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wir haben einen Miteigentümer der immer wieder mal das Hausgeld nicht zahlt und besonders auch zwischenmenschlich einiges vermissen läßt. So ist er immer wieder beleidigend und pöbelnd gegen die anderen Eigentümer, Mieter und sogar gegen Besucher im Haus. Beispiel: „Ein Psychopath wie Sie gehört eingesperrt“.
Leider gibt es selten Zeugen, so das außer den eigenen „Erfahrungen“ alle anderen Berichte nur hören sagen sind.
Gibt es einen § im WEG der den Entzug des Wohneigentums auch bei Zwischenmenschlichem Fehlverhalten regelt? §18 WEG und unsere Teilungserklärung gehen eigentlich „nur“ davon aus jemand seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Meine Fragen dazu:
a)Gibt es einen § im WEG der den Entzug des Wohneigentums auch bei Zwischenmenschlichem Fehlverhalten regelt?
b)Wie muß für eine Abmahnung abgestimmt werden? Einstimmig, mehrheitlich, oder kann auch ein einzelner Eigentümer eine Abmahnung aussprechen?
c)Darf bei der Abstimmung der beschuldigte Miteigentümer mit abstimmen?
d)Einer der Miteigentümer wohnt weit weg. Ist es möglich schriftlich, sozusagen als eine Art Kettenbrief, abzustimmen und muß dabei der beschuldigte Miteigentümer mit abstimmen?
e)Ich habe hier mal eine mögliche Abmahnung verfaßt. Würde die vor Gericht standhalten?
Abmahnung
Sehr geehrter Herr XYZ
Nach §16 Abs. 2 WEG und §13 der Teilungserklärung sind sie verpflichtet, Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Betriebskosten, Instandhaltung, usw.) zu leisten.
Dies haben sie in den letzten Monaten nicht- oder nur mit erheblicher Verspätung getan.
Aus diesem Grund spricht ihnen die Eigentümergemeinschaft -Parkstrasse 15- eine Abmahnung aus!
Wir fordern sie auf:
1.ausstehende Beiträge sofort zu begleichen
2.künftig für eine pünktliche und vollständige Zahlung sorge zu tragen
Des weiteren fordern wir Sie auf künftig Beleidigungen und Pöbeleien gegen Miteigentümer, Mieter und Besucher des Hauses XYZ-Strasse zu unterlassen.
Das nicht beachten dieser Abmahnung kann weitergehende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis zum Entzug des Wohneigentums nach §18 Abs.2 WEG bzw. §12 der Teilungserklärung gehen können!
Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem?
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