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Abmahnung gegen einen Miteigentümer


| 05.09.2008 12:41 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Wir haben einen Miteigentümer der immer wieder mal das Hausgeld nicht zahlt und besonders auch zwischenmenschlich einiges vermissen läßt. So ist er immer wieder beleidigend und pöbelnd gegen die anderen Eigentümer, Mieter und sogar gegen Besucher im Haus. Beispiel: „Ein Psychopath wie Sie gehört eingesperrt“.
Leider gibt es selten Zeugen, so das außer den eigenen „Erfahrungen“ alle anderen Berichte nur hören sagen sind.

Gibt es einen § im WEG der den Entzug des Wohneigentums auch bei Zwischenmenschlichem Fehlverhalten regelt? §18 WEG und unsere Teilungserklärung gehen eigentlich „nur“ davon aus jemand seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Meine Fragen dazu:
a)Gibt es einen § im WEG der den Entzug des Wohneigentums auch bei Zwischenmenschlichem Fehlverhalten regelt?
b)Wie muß für eine Abmahnung abgestimmt werden? Einstimmig, mehrheitlich, oder kann auch ein einzelner Eigentümer eine Abmahnung aussprechen?
c)Darf bei der Abstimmung der beschuldigte Miteigentümer mit abstimmen?
d)Einer der Miteigentümer wohnt weit weg. Ist es möglich schriftlich, sozusagen als eine Art Kettenbrief, abzustimmen und muß dabei der beschuldigte Miteigentümer mit abstimmen?
e)Ich habe hier mal eine mögliche Abmahnung verfaßt. Würde die vor Gericht standhalten?


Abmahnung

Sehr geehrter Herr XYZ

Nach §16 Abs. 2 WEG und §13 der Teilungserklärung sind sie verpflichtet, Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Betriebskosten, Instandhaltung, usw.) zu leisten.

Dies haben sie in den letzten Monaten nicht- oder nur mit erheblicher Verspätung getan.
Aus diesem Grund spricht ihnen die Eigentümergemeinschaft -Parkstrasse 15- eine Abmahnung aus!

Wir fordern sie auf:
1.ausstehende Beiträge sofort zu begleichen
2.künftig für eine pünktliche und vollständige Zahlung sorge zu tragen

Des weiteren fordern wir Sie auf künftig Beleidigungen und Pöbeleien gegen Miteigentümer, Mieter und Besucher des Hauses XYZ-Strasse zu unterlassen.

Das nicht beachten dieser Abmahnung kann weitergehende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis zum Entzug des Wohneigentums nach §18 Abs.2 WEG bzw. §12 der Teilungserklärung gehen können!

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Miteigentümer
05.09.2008 | 14:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

a)

Die wiederholte Pflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG setzt die Verletzung einer wohnungseigentumsrechlichen Pflicht nach § 14 WEG voraus.

Hiervon erfasst sind dauernde schwere Beleidigungen anderer Miteigentümer, das Überziehen anderer Miteigentümer mit Gewalttätigkeiten und sonstigen erheblichen Belästigungen wie Sachbeschädigungen oder Einbruch in Keller anderer Miteigentümer.
Zwischenmenschliches Fehlverhalten ist dann relevant, wenn sich dies in Beleidigungen etc. äußert.

b)

Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung kann aber auch durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen.

c)

Da die Abmahnung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer umgesetzt werden kann, ist die Abstimmung des Störers ohne Belang.

d)

Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

Das WEG bestimmt, dass auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.

Da der störende Miteigentümer diesem nicht zustimmen dürfte, muss demnach eine Versammlung einberufen werden. Der störende Miteigentümer ist nicht verpflichtet, mitabzustimmen.

e)

Die Abmahnung ist grundsätzlich in Ordnung. Allerdings müssen Sie ganz konkret werden, d.h. das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen.

Hinsichtlich der ausstehenden Beiträge sollten Sie übersichtlich die Einzelsummen und deren Fälligkeitsdatum sowie die Gesamtsumme darstellen.

Beleidigungen sollten beim Namen genannt werden. Darüber hinaus sollte aufgeführt werden, wer im Einzelnen mit welchen Beleidigungenn überzogen worden ist.

Der Zugang der Abmahnung sollte nachweisbar sein. Dies können Sie bspw. dadurch gewährleisten, dass die Abmahnung unter Zeugen in den Briefkasten des störenden Miteigentümers eingeworfen und entsprechend schriftlich dokumentiert wird.

Eine Wohnungseigentumsentziehungsklage könnte in Erwägung gezogen werden, wenn der störende Miteigentümer nach der Abmahnung wiederholte Pflichtverstöße begeht, wobei die Rechtsprechung hier von mindestens zwei ausgeht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


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Herzlichen Dank. Das hat mir schon sehr weitergeholfen. Ich hätte nicht gedacht das ich mal mit der Materie beschäftigen muß. Wie heißt es so schön: Man kann nicht in Frieden leben, wenn es der liebe Nachbar nicht will, oder in diesem Fall der liebe Miteigentümer...


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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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