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Guten Tag,
als Inhaber eines T-Com DSL Business Anschlusses wurde ich mit zwei Abmahnschreiben der FAREDS Kanzlei wegen Verstößen gegen das Urheberrecht abgemahnt.
Mir wird zur Last gelegt diverse Musiktitel unberechtigt via P2P Tauschbörse heruntergeladen und zur Verfügung gestellt zu haben.
Als Grundlage werden in den Abmahnungen Datum und Uhrzeit, eindeutiger Hashwert (digitaler Fingerabruck) der Musikstücke sowie jeweils eine IP-Adresse benannt.
Die Besonderheit: Die genannten IP Adressen sind und waren nie meine IP Adressen.
Wie zuvor erwähnt nutze ich einen T-DSL Business Anschluss mit einer festen IP Adresse. Ich habe also keine dynamisch wechselnde Adresse sondern seit vielen Jahren stets die gleiche IP Adresse zu meinem Anschluss von der T-Com zugewiesen. Dies ist zum Betrieb von Web- und Mailservern, in meinem Fall diversen Onlineshops auch zwingend erforderlich.
Der Anschluss wird darüber hinaus nicht anderweitig genutzt.
Der Vorwurf eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben stimmt nicht.
Ich habe diese Musiktitel nicht geladen oder getauscht und kann dies auch beweisen.
Da ich stets die gleiche IP Adresse habe und die in den Abmahnungen genannten IP Adressen vollkommen abweichend sind kann bereits aus technischer Sicht dieser Verstoß nicht mit Hilfe meines Anschlusses begangen worden sein.
Dies alles teilte ich der Kanzlei mit und ging davon aus, dass die T-Com z.B. bei der Herausgabe der Inhaberdaten einen Fehler begangen hat und sich durch meine Info die Angelegenheit erledigt hätte.
Nun musste ich jedoch feststellen, dass die Kanzlei weiter an ihrer Abmahnung festhält und mir androht eine einstweilige Verfügung gegen mich zu erwirken.
Meine Frage nun: Wie kann ich das verhindern; also wie kann ich Nachteile aus dieser nachweislich falschen Behauptung der Urheberrechtsverletzung abwenden?
Das zuständige Gerich wird nämlich vermutlich dem Antrag der Kanzlei folgen und die genannte IP Adresse als die Meine ansehen, da dem Gericht diese Informationen (abweichende feste IP Adresse meines Anschlusses) nicht vorliegen.
Ich bitte Sie mir kurz, gerne auch stichpunktartig zu beschreiben wie ich mich effektiv zur Wehr setzen kann und wie ich meine dafür nötigen Auslagen letztendlich von der Gegenseite ersetzt bekommen kann.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 09.02.2012 04:13:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 350
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihre Angaben summarisch wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung gab es keine Rechtsverletzung, was Sie entgegen der (vermeintlichen) Ermittlungen der Gegenseite nachweisen können.
Insofern besteht natürlich kein Anspruch der Gegenseite.
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung befürchten haben sie vorab die Möglichkeit, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Problematisch dürfte nur sein, das vermutlich angerufen Gericht zu ermitteln, ggf. müsste dies durch einen Anwalt bei mehreren Gerichten hinterlegt werden. Hier können Sie vorab eine Zurückweisung beantragen und Ihre Argumente darstellen.
Sofern dies (auch aus Kostengründen) nicht erfolgt, können Sie nach erfolgter Verfügung hiergegen Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO), was automatisch zur mündlichen Verhandlung führt. Die Verfügung würde dann durch Endurteil aufgehoben.
Ferner könnten Sie einen Antrag auf Klageerhebung stellen (§ 926 ZPO) - dann müsste die Gegenseite in der Hauptsache klagen oder die einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
War die einstweilige Verfügung unberechtigt, steht Ihnen Schadenersatz zu (§ 945 ZPO).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Gerne stehe ich auch für die Vertretung zur Verfügung.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich die weitere anwaltliche Prüfung nicht durch diese Auskunft entbehrlich wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
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