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Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2010 17:39:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 164
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Ihnen vorgewofene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, müssen Sie die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung auch nicht unterzeichnen. Allerdings birgt diese Vorgehensweise das Risiko, dass die Gegenseite eine sog. einstweilige Vergügung gegen Sie erwirkt. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass Ihnen ein Gericht - ohne Sie vorher anzuhören - untersagen wird, urheberrechtlich geschütztes Material des Antragstellers - also des Abmahners - öffentlich zugänglich zu machen. Dies bedeutet zugleich auch, dass Sie die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hätten. Aus den 450,- EUR können so schnell weit über 1.000,- EUR an Kosten werden. Gegen die einstweilige Verfügung könnten Sie Ihrerseits zwar in einem normalen Klageverfahren vorgehen, um sie aufheben zu lassen, auch dies würde jedoch weitere Kosten auslösen und wäre zudem zeitintensiv.
Die Alternative besteht darin, die Unterlassungserklärung abzugeben, ggf. in abgeänderter, für sie vorteilhafterer Form. Dies würde die sog. Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung beseitigen und damit die Gefahr einer einstweiligen Verfügung beseitigen. Es ginge dann in aller Regel nur noch um die anwaltlichen Kosten, welche der Abmahnende von Ihnen ersetzt verlangt und die er gesondert einklagen müsste. Das Kostenrisiko würde für Sie so deutlich vermindert. Im Rahmen der Klage, mit der der Abmahner seine Kosten geltend macht, würde dann überprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt zurecht ausgesprochen wurde. Hier können Sie sämtliche Beweismittel anführen, die Ihnen zur Verfügung stehen, bspw. Zeugenaussagen. Sofern Sie einen passwortgeschützten WLAN-Anschluss nutzen und sich ein Dritter "gewaltsam" zu diesem Zugang verschafft hat, würden Sie letztlich wohl nicht haften. Anders läge der Fall, wenn Ihr Anschluss ungeschützt war, da jeden Anschlussinhaber die Pflicht trifft, diesen gegen unbefugten Gebrauch zu schützen. Würde im Rahmen dieses Klageverfahrens festgestellt werden, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, bestünde weiter die Möglichkeit, sich von der abgegebenen Unterlassungserklärung zu lösen.
Wenn Sie die Unterlassungserklärung freiwillig abgeben und diese nicht nachträglich wieder aufgehoben werden kann, sind Sie an diese allerdings 30 Jahre gebunden. Sollte es daher - was in der Praxis meist unwahrscheinlich ist - dazu kommen, dass Sie erneut urheberrechtlich geschütztes Material des Abmahners unerlaubt vervielfältigen oder sollte Ihnen dies zumindest vorgeworfen werden, wäre die in der Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafe fällig bzw. würde gegen Sie geltend gemacht werden.
Welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall die sinnvollste ist, kann ich nur nach Einsichtnahme in die vorhandenen Unterlagen abschätzen. Viele Mandanten entscheiden sich dazu, die Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abzugeben, was im Hinblick auf das unmittelbare Kostenrisiko einer einstweiligen Verfügung auch sinnvoll ist und dann nur noch mit der Gegenseite über die Kosten der Abmahnung zu verhandeln. Dies sollten Sie allerdings lieber nicht ohne anwaltlichen Beistand tun. Gerne bin ich Ihnen, sofern Sie dies wünschen, in dieser Angelegenheit behilflich. Hierdurch würden zwar auch weitere Kosten entstehen, aber zumindest die Kosten dieser Erstberatung könnten Ihnen angerechnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2010 23:34:49
Was würde mich das Kosten wenn ich sie damit beauftrage?
Was würde mich das Kosten wenn ich sie damit beauftrage?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2010 23:46:32
Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf insoweit auf meine Antwort auf Ihre zuvor versandte Mail verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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Christian Mauritz, LL.M.
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