Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Mir ist ein Privatverkäufer aufgestossen, der in grossen Mengen bei eBay gehandelt hat, in meiner Branche.
Diesen habe ich durch einen Anwalt abmahnen lassen um die Gewerblichkeit feststellen zu lassen.
Nachdem jetzt die Frist fast vorüber war kam von einem Anwalt ein Schreiben mit der Bitte um Fristverlängerung, die auch von meinem Anwalt gewährt wurde.
Drei Tage später wird dann eine modifizierte Unterlassung durch den Anwalt abgegeben:
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz aber gleichwohl rechtsverbindlich ......
Mit gleichem Fax kommt eine Abmahnung gegen mich in 2 Punkten die lächerlich sind und wo ich auch noch nie von gehört habe.
Ich habe durch eine Internetkanzlei ein Rechtspaket mit Haftungsübernahme gebucht und sehe diese Abmahnung nicht als Problem.
Ich habe zu alledem nur eine Frage:
Kann mich ein Privatverkäufer, auch wenn die Gewerblichkeit durch die Unterlassung bestätigt ist( ??? ), abmahnen?
Bitte mit Nachweis (Entscheidung Urteil etc.)
Antwort geschrieben am 22.03.2011 03:07:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hendrik Peters
Kirchplatz 8, 44369 Dortmund, Tel: 0231-580999-00, Fax: 0231-580999-09
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht
Bewertungen: 12
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die Basis für Ihre Abmahnung war, dass der Gegner ein Mitbewerber von Ihnen ist und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erschleichen will, in dem er die Angebote als "privat" kennzeichnet. Dies war zumindest die formale Grundlage Ihrer Abmahnung gegen den Gegner.
Da Sie in der Abmahnung davon ausgegangen sind, dass er ein Mitbewerber von Ihnen ist, kann dieser nun auf der anderen Seite auch gegen Sie vorgehen und Sie auf Ihre Fehler "aufmerksam machen". Sprichwörtlich haben Sie durch Ihre Abmahnung selbst die Munition geliefert. Dass Ihnen die abgemahnten Punkte von der rechtlichen Bewertung her unbekannt sind, ist zweitrangig. Wahrscheinlich war der Gegner auch von Ihrer Abmahnung überrascht und kannte die Grenze der Privatverkäufe nicht. Dass die Unterlassungserklärung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgeben wurde, bestreitet nicht, dass der Gegner erkannt hat, dass er ein Mitbewerber ist. Hier kommt es aber auch auf die genaue Formulierung der Gegenabmahnung an.
Eine Gegenabmahnung verfolgt oft das Ziel, durch die entstandenen Anwaltskosten einen aufrechenbaren Gegenanspruch aufzubauen, so dass der Gegner Ihre Anwaltkosten von der ersten Abmahnung her nicht erstatten muss. Somit würde dann jede Seite die eigenen Kosten tragen, soweit diese von der Höhe her gleich sind. Ist aber die Abmahnung nur erfolgt, um die Kosten aufrechnen zu können, so kann die Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Denn dann würde nicht die Förderung der lauteren Wettbewerbs sondern die Generierung von Gebühren im Vordergrund stehen. Dazu gibt es einschlägige Entscheidungen, vorrangig vom LG München. Andere Gerichte beurteilen dies aber anders: So geht das OLG Hamm regelmäßig davon aus, dass jemand der Abmahnungen ausspricht, auch an den eigenen Maßstäben eines lauteren Wettbewerbes gemessen werden kann und Gegenabmahnungen so regelmäßig nicht mißbräuchlich sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Frage ausreichend beantworten konnte. Sie können gern die Rückfragefunktion nutzen oder direkt mit mir Kontakt aufnehmen, wenn Sie ergänzende Fragen haben. Obligatorisch ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf Basis Ihrer Angaben erfolgte.
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