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Hallo.
Ich bin AG. Ein AN, der von mir wegen Unterschlagung eine Abmahnung bekommen hatte, kündigt jetzt und geht zu einem anderen AG.
Darf oder muss ich sogar den neuen AG über diese Abmahnung informieren?
Antwort geschrieben am 01.02.2012 16:14:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 39
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anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Pflicht zur Information ggü. dem neuen AG des ausgeschiedenen AN haben Sie nicht.
Sie können und sollten diese Verfehlung im Rahmen des Arbeitszeugnisses integrieren.
Der AN könnte hiergegen lediglich auf Zeugnisberichtigung klagen.
Teilen Sie dem anderen AG die genauen Umstände der Verfehlung mit, riskieren Sie, dass der AN Sie auf Unterlassung verklagt bzw. (etwa wenn er deshalb seine Arbeit verliert) auf Schadensersatz - was freilich nichts über die Erfolgsaussichten aussagt.
Dieses Risikos sollten Sie sich aber bewusst sein, insbesondere wenn die "Unterschlagung" lediglich ein konkreter Verdacht war (was zu Kündigung/Abmahnung ausreichend sein kann).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
97072 Würzburg
Tel. 0931/ 47085337
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 20:36:18
Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In unserem Gewerbe ist es nicht üblich, Arbeitszeugnisse auszustellen.
Sollte ich dem neuen AG mündlich den Sachverhalt der Abmahnung, ohne auf genaueren Hergang dessen einzugehen, mitteilen?
Die Unterschlagung ist übrigens bewiesen und vom AN auch anerkannt worden. Der AN hatte Geld, was er in Ausübung seiner Tätigkeit eingenommen hatte, behalten und mir gegenüber einen falschen Betrag abgerechnet. Heraus kam das, als der Auftraggeber über den (richtigen) Betrag eine Rechnung bei mir anforderte.
Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In unserem Gewerbe ist es nicht üblich, Arbeitszeugnisse auszustellen.
Sollte ich dem neuen AG mündlich den Sachverhalt der Abmahnung, ohne auf genaueren Hergang dessen einzugehen, mitteilen?
Die Unterschlagung ist übrigens bewiesen und vom AN auch anerkannt worden. Der AN hatte Geld, was er in Ausübung seiner Tätigkeit eingenommen hatte, behalten und mir gegenüber einen falschen Betrag abgerechnet. Heraus kam das, als der Auftraggeber über den (richtigen) Betrag eine Rechnung bei mir anforderte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 21:33:43
Wie gesagt: Sie müssen es nicht.
Aber nach Ihrer Ergänzung des Sachverhalts sehe ich auch keine große Gefahr darin, wenn Sie es täten.
Die Entscheidung liegt insoweit bei Ihnen.
Wie gesagt: Sie müssen es nicht.
Aber nach Ihrer Ergänzung des Sachverhalts sehe ich auch keine große Gefahr darin, wenn Sie es täten.
Die Entscheidung liegt insoweit bei Ihnen.
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