wir sind eine kleine GmbH mit 6 Personen und erhielten vor einigen Tagen eine Abmahnung, weil wir angeblich über das Torrent-Netzwerk einen Film heruntergeladen und verteilt haben sollen (Anmerkung: Bei Torrent-Downloads läd man etwas herunter und teilt dies scheinbar gleichzeitg mit anderen).
Angefügt war auch ein Auszug mit einer IP-Adresse und der Auskunft der Telekom, die diese IP-Adresse unserer Firma zuordnete. Zudem lag eine Kopie eines gerichtlichen Beschlusses bei bei dem die Telekom angewiesen wurde, die Anschriften von IP-Adressen herauszugeben, die den Film laut Protokoll herunterluden.
Die Abmahnung beläuft sich über ca. 1000 €.
Die vorgeworfene Tat ist ca. 6 Monate her. Das Herunterladen und teilen von Filmen ist meinen Mitarbeitern während der Arbeitszeit natürlich nicht erlaubt. Da wir aber alle einen Rechner beruflich fast den gesamten Tag nutzen, kann ich natürlich auch nicht 100%ig wissen, ob nicht trotzdem ein Mitarbeiter oder ein Besucher vor 6 Monaten nebenbei einen Film heruntergeladen hat. Ich kann ja auch nicht die Rechner der Mitarbeiter überwachen und muss ihnen ein Stück weit vertrauen.
Wie sollten wir uns verhalten? Müssen wir hierfür wirklich haften und sollten wir auf die Abmahnung eingehen?
Antwort geschrieben am 30.09.2010 22:59:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 458
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Anschluß auf den Namen der Firma lautet, haftet die Firma in der Tat und Sie sollten auf die Abmahnung eingehen.
Sie sollten eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in der Sie die Unterlassung der Wiederholung des Downloads des angemahnten Filmes versprechen. Sie sollten auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung verwenden, diese sind stets zu Ihrem Nachteil vorformuliert. Auch sollten sie die in der Unterlassungserklärung genannten Vertragsstrafe anpassen. Am besten wäre natürlich eine von einem Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung. Dadurch verhindern Sie eine einstweilige Verfügung gegen Sie und ein entsprechendes Verfahren mit entsprechend hohem Streitwert.
Als zweiten Schritt sollten Sie über einen Anwalt ein Abwehrschreiben verfassen und an den Abmahnenden senden. Dadurch läßt sich Ihre Verhandlungsposition bezüglich des Schadensersatzes verbessern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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