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Frage geschrieben am 30.12.2007 11:49:00

Abmahnung als Privatverkäufer bei Ebay, der gewerblich handelt

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3109
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 127 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Hallo, ich habe am 29.12. 07 ein Anwaltsschreiben per Einwurfeinschreiben erhalten, indem ich abgemahnt were, nicht privat, sondern gewerblich gehandelt zu haben. D.h. ich habe mehrfach Neuware als Privatperson angeboten(14 Verkäufe eines gleichen Artikels in etwa 1 Monat zwischen 25 und 45 Euro,auf den sich berufen wird ), habe auch ein Rückgaberecht eingeräumt, aber keine genauen Bedingungen für die Rücknahme, AGB usw.gemacht, da ich Privatperson bin. Daraufhin soll ich jetzt eine Unterlassungserklärung unterschreiben, dass ich nicht mehr bei eBay einstellen darf ohne auf meine Händlertätigkeit und ohne aufs Widerrufs-und Rückgaberecht hinzuweisen und die Kosten für die Inanspruchnahme der Anwälte von 911,80 Euro zahlen soll. An der Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung ist sicher nicht zu deuteln, dessen bin ich mir bewußt, da ich mehrfach einen gleichen Artikel verkauft habe. NUR, ich soll dieses Schreiben mit der Fristsetzung 03.01.2007 unterschrieben zurücksenden. Leider hat sich der Anwalt in diesem Schreiben um 1 ganzes Jahr geirrt. Diese Frist kann ich ja garkeinesfalls mehr einhalten.

Meine Frage:

1. Ist diese Abmahnung aufgrund der abgelaufenen Frist überhaupt rechtskräftig, oder kann ich hier auf "Zurückweisung aufgrund formeller Fehler" die Abmahnung ablehnen? Oder kann er hier sagen, daß offensichtlich ein Druckfehler vorliegt und die Abmahnung trotzdem rechtmäßig ist.
Wenn ja hätte ich ja nur 2 Arbeitstage Zeit, mir anwaltlichen Rat zu holen, wobei wahrscheinlich am 31.12 noch fast überall Betriebsferien sein werden.
2. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. MfG.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.12.2007 12:09:44
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Sofern Sie die Abmahnung für berechtigt halten, können Sie die Fristsetzung zwar bemängeln. Auf den Unterlassungsanspruch hat dieser formelle Mangel keine großen Auswirkungen, da dieser grds. heilbar ist. Unter Verweis auf das Datum des Schreibens ergibt sich bereits, dass hiermit ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt gemeint ist.

Es dürfte sich, wenn überhaupt, ein kurzfristiger Zeitgewinn ergeben, wenn Sie aufgrund der falschen Frist eine Berichtigung verlangen.

Die kurze Frist ist in Wettbewersstreigkeiten bei Abmahnungen üblich und soll die Rechtsverletzung schnellstmöglich beseitigen.

Möglicherweise ist jedoch die anwaltliche Vergütung zu hoch. Hier kommt es auf den zugrunde gelegten Gegenstandswert (hier wohl etwas € 25.000,00) an, der die Basis für die Kostenrechnung des Anwalts ergibt. Der Gegenstandswert bestimmt sich wiederum nach der Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang ich aus Ihren bisherigen Angaben nicht ersehen kann. Allerdings dürfte der Gegenstandswert eher an der oberen Grenze liegen, untersucht man die derzeitige Rechtsprechung. So hat das LG Berlin in ähnlichen Fällen einen Streitwert in Höhe von € 5.000,00 angenommen, das AG Köln jedoch € 25.000,00.

Ich empfehle Ihnen daher eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, also den Unterlassungsanspruch, jedoch nicht die Kosten in der vorgegebenen Höhe, anzuerkennen und stattdessen ein Gegenangebot, zb. Halbierung des Gegenstandswertes zu machen.

Ggf. wäre es vorab sinnvoll auch zu überprüfen, ob überhaupt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, wobei der erste Eindruck nach Ihren Angaben eher dafür spricht.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen vorab eine informative Antwort gegeben zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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