Frage geschrieben am 31.05.2009 23:26:31
Abmahnung
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1563.de Domain Inhaber ist Deutscher wohnhaft in Deutschland diese Domain wird auf die Domian mit der Endung .com weitegeleitet deren Inhaber aber eine Schweizer AG ist.
Eingabe im Browser test.de wird automatisch umgeleitet zu test.com
Kann nun der Deutsche Inhaber für die Inhalte die auf der .com liegen verantwortlich gemacht werden. Beim Inhaber handelt es sich zudem um den Bruder des Inhaber der Schweizer AG.
Im konkreten Fall geht es um Ehr und Geschätsschädigende Aussagen unter Nennung des Familiennamens, sowie um sonstige Abamahnungswürdige Verstöße.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.06.2009 12:03:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Markus Sittig
Königsplatz 57, 34117 Kassel, Tel: 0561 774053, Fax: 0561 775115
Internet und Computerrecht, Strafrecht, Medienrecht, Datenschutzrecht
Bewertungen: 17
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gerne beantworte ich Ihre Frage wiefolgt:
In der vorliegenden Konstellation besteht spricht viel dafür, dass der Deutsche für mögliche Verletzungshandlungen, die auf der schweizerischen .com-Seite begangen werden, zu haften hat.
Zu beachten gilt insoweit, dass es sich hier auch nicht um einen Link handelt, sondern vielmehr um eine Weiterleitung. Soweit nach derr Rechtssprechung nicht selten eine Störerhaftung unter Verwendung von Links angenommen wird, spricht im Fall der Weiterleitung, die ja noch direkter wirkt da kein weiterer Klick erforderlich ist, umso mehr dafür. Im Zusammenhang mit dem sog. Framing, d. h. dem Einbinden von fremden Inhalten in eine Webseite wurde z. B.vom LG München I, Urteil vom 10.1.2007, 21 O 20028/05, eine Haftung angenommen. Erschwerend kommt hier dazu, dass es sich bei dem Schweizer um den Bruder des Deutschen handelt und umso eher davon auszuegehen ist, dass der Deutsche sogar Kenntnis von etwaigen Verletzungshandlungen hatte. Hier käme es aber auch auf Details an, wie z. B. ob der Deutsche in der Schweizer AG arbeitet oder sonst mit dieser verbunden ist.
Grundsätzlich ist eine Störerhaftung immer dann anzunehmen, wenn Kenntnis von den rechtsverletzenden Tatsachen besteht. Teilweise wird in der Rechtsprechung aber sogar angenommen, dass auch Überwachungspflichten bestehen.
Eine Kenntnis ist selbstverständlich dann gegeben, wenn bereits eine Abmahnung oder dergleichen ausgesprochen wurde und die Weiterleitung weiterhin aktiv ist.
Sollten Sie ggfs. eine anwaltliche Vertreung in der Angelegenheit wünschen, so darf ich Sie bitten, mich direkt zu kontaktieren
Markus Sittig
Rechtsanwalt
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T.: 0561 774053
F.: 0561 775115
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