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Abmahnung erhalten obwohl andere nur Ermahnung bekommen


10.05.2006 09:49 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Antje Krenkel


| in unter 2 Stunden

Also: ich arbeite in einen Zulieferbetrieb für Autoteile.Durch einige Reklamationen von unseren Kunden ist es jetzt soweit gekommen, daß wir bei nochmaligen Reklamationen eine Firma ins Haus geschickt bekommen, die unsere Lieferungen an einen bestimmten Kunden dann kostenpflichtig überprüft.Aus diesem Grund wird jetzt alles was an diesen Kunde geht, verschärft überprüft. Nun fertige ich auch Teile für besagten Kunden.Der Kunde wird beliefert in Palettenform auf denen sich 30 Teile befinden.Nun ist mir diese Woche zum ersten Mal passiert, daß ich ein Teil in der oberen Lage vergessen habe. Die Palette wurde noch im Betrieb gefunden und mir wurde gestern mitgeteilt, daß ich durch diesen Fehler eine Abmahnung erhalte.Angemerkt sei, daß vor 3 Wochen etliche Mitarbeiter eine schriftliche Verwarnung bekommen haben, wegen Vergessens von einen Teil an denselben Kunden.Ich verstehe jetzt nicht, warum ich gleich eine Abmahnung bekommen soll,( bin immer pflichtbewußt) und die anderen haben "nur" eine schriftliche Verwarnung bekommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung andere erhalten
10.05.2006 | 11:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Antje Krenkel
7 Bewertungen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen, wie folgt beantworten:


Eine Verwarnung bezeichnet eine Ermahnung bzw. Beanstandung, bei der keine Rechtsfolgen für die Zukunft angedroht werden.


Demgegenüber liegt eine Abmahnung vor, wenn die eine Partei die andere auffordert, ein vertragswidriges Verhalten abzustellen und für die Zukunft Rechtsfolgen androht.


Ob eine Verwarnung oder eine Abmahnung gewollt ist, ist nicht nach deren Bezeichnung, sondern nach dem Wortlaut und dem dadurch verfolgten Zweck festzustellen.


Prinzipiell ist jedes willensbestimmte Verhalten für die Zukunft abänderbar und damit abmahnfähig und abmahnungsbedürftig.
Deshalb ist auch bei Bagatelldelikten im Arbeitsverhältnis eine Abmahnung nicht stets entbehrlich.


Für eine Abmahnung kommt es nicht darauf an, ob eine objektiv festgestellte Verfehlung eines Arbeitnehmers mehr oder weniger schwer ins Gewicht fällt.
Bei Vorliegen eines objektiven und schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber als Gläubiger in jedem Fall die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der versprochenen Arbeitsleistung abzumahnen.
Es muss sich dabei nur um die Verletzung einer Haupt- oder wesentlichen Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis handeln. Die Schwere des Verstoßes ist für dieses Gläubigerrecht des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsvertrag ohne Belang. Damit liegt es in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er abmahnt.
Allerdings ist auch vor Ausspruch der Abmahnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Die Abmahnung ist nämlich dann unverhältnismäßig, wenn sie durch ihre Form oder durch ihren Inhalt das Persönlichkeitsrecht verletzt. Jedoch ist sie dann verhältnismäßig, wenn sie den Hinweis auf den Vertragsverstoß, dessen sachliche Beanstandung und die Ankündigung von Sanktionen für den Wiederholungsfall aufweist.


Eine Abmahnung wäre in Ihrem Fall grundsätzlich möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die anderen Arbeitnehmer nur eine Verwarnung erhalten haben. Hierbei ist überdies jeder Fall gesondert zu prüfen, um festzustellen, ob überhaupt ein vergleichbarer Fall vorliegt. Überdies steht es dem Arbeitgeber frei, welchem Arbeitnehmer er eine Abmahnung erteilt, es sei denn, dass sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers in der Vergangenheit ergibt, dass er ein bestimmtes Verhalten als nicht schwerwiegend empfunden hat. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, da auch die anderen Arbeitnehmer eine Verwarnung bekommen haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ihr Verstoß zeitlich nach dem Ihrer Kollegen liegt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit bleiben muss, bei wiederholten Vorfällen im Betrieb mit einer Abmahnung zu reagieren.


Leider kann ich Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen.


Im Übrigen haben Sie das Recht, sich zu beschweren (§ 84 BetrVG). Die Beschwerde kann an den Betreibsrat oder an den Arbeitgeber gerichtet werden. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Beschwerde aufgreifen und beim Arbeitgeber vorstellig werden.


Gem. § 83 II BetrVG können Sie verlangen, dass eine Stellungnahme von Ihnen zur Personalakte genommen wird.


Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar.
Nochmals sei betont, dass die Abmahnung hier wohl berechtigt ist.



Mit freundlichen Grüßen

A. Krenkel
Rechtsanwältin


Rechtsanwälte Grigo & Krenkel
Kantstraße 93 a
10627 Berlin
Tel: 030 - 325 11 385
Fax: 030 - 325 11 386
E-Mail: kanzleiberlin@lycos.de
www.grigo-krenkel.de



ANTWORT VON
Rechtsanwältin Antje Krenkel
Berlin

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