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Abmahnung Wiederrufsbelehrung Ebay , Wettbewerbsrechtliches Verh.


17.06.2008 19:17 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
meine Freundin hat einige Zeit lang ihre in handarbeit selbstgemachten Künstlerpuppen bei Ebay, unter der Rubrik Künstlerpuppen oder Rebornpuppen, angeboten. Dazu meldete sie ein Kleingewerbe an und einen gewerblichen Account bei Ebay, um alles richtig zu machen. Seit Anfang dieses Jahres hat sie nun aus gesundheitlichen Gründen ihr Puppenhobby aufgegeben und hat bis Anfang Mai nur noch ihr Restbestände verkauft. Ausgerechnet zu ihrem letzten Ebayangebot erhielt sie nun eine Abmahnung, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, eines „Mitbewerbers“. Dieser verkauft bei eBay jedoch Bekleidung und Kinderspielzeug (Wasserspritzpistolen, Federballsets, etc). Mein Frage nun dazu: Ist dieser Mitbewerber überhaupt berechtigt eine Abmahnung abzugeben? Es handelt sich bei handgefertigten Künstlerpuppen und diesem Kinderspielzeug wie Wasserpistolen doch um kein Wettbewerbsrechtliches Verhältnis? Der Ebayaccount meiner Freundin wurde mittlerweile gekündigt, er besteht zwar noch ist aber in der Löschphase von Ebay (wird erst nach 180 Tagen dann von Ebay gelöscht). Das heißt sie wird definitiv keine Puppen mehr verkaufen. Was passiert wenn sie den geforderten Betrag von 411 Euro (Streitwert 5000 Euro) nicht zahlt und die Unterlassungerklärung nicht unterschreibt (verkauft ja keine Puppen mehr)?
In div. Foren konnten wir lesen das dieser Mitbewerber noch einige andere Abmahnungen verschickt hat, zumal hat er bei Ebay seit mind. 3 Monaten nichts mehr verkauft, obwohl er ein Angebot mit überhöhten Preisen eingestellt hat, was den Eindruck erweckt das dieser Accout nur für solche Zwecke des Abmahnens dient. Für ihren Rat sind wir dankbar.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 489 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Ebay
17.06.2008 | 19:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Vorliegend sind meines Erachtens erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abmahnung angebracht.

a.
Zunächst ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur dann zulässig, wenn die Beteiligten in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Der Abmahnende muss daher grundsätzlich "Mitbewerber" i.S.d. UWG sein und daher konkret im Wettbewerb mit dem Abzumahnenden stehen. Dies ist hier bereits sehr zweifelhaft, da nach Ihren Schilderungen sich die Produktpalette nicht überschneidet. Letztlich müsste die Produktpalette jedoch genau überprüft werden.

b.
Weiterhin setzt ein rechtmäßige Abmahnung grundsätzlich Wiederholungsgefahr voraus. Auch hier wäre zu beachten, dass das Geschäft bereits abgemeldet ist und daher keinerlei Verkauf mehr stattfindet. Auch dies ist ein gewichtiges Argument gegen die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die einmalige Verletzung grundsätzlich bereits eine Wiederholungsgefahr begründet. Es müsste daher unmisstverständlich nachgewiesen werden, dass keine weiteren Verkäufe mehr stattfinden. Auch wäre von Bedeutung, wann die Abmeldung erfolgte.

c.
Gemäß § 8 IV UWG darf eine Abmahung bzw. Unterlassungsforderung nicht alleine deshalb erfolgen, um Rechtsverfolgungskosten zu erzielen. Die Abmahnung muss daher zu Wettbewerbszwecken erfolgen und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Hier spricht viel dafür, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, da der Abmahnende selbst - nach Ihren Schilderungen - keinerlei geschäftliche Tätigkeit auf eBay verfolgt und dennoch mehrfache Abmahnungen versendet.

2.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen würde ich Ihnen empfehlen, die geforderte UNterlassungserklärung nicht abzugeben und die geforderten Kosten nicht zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch, dass der Abmahnende seine vermeintlichen Rechte möglicherweise im Klageverfahren geltend machen könnte, was zu erhöhten Kosten führen würde, falls ein Gericht die Abmahnung für rechtmäßig halten sollte.

Grundsätzlich sollten Sie daher in Erwägung ziehen bereits jetzt einen Kollegen mit der Abwehr der Abmahnung zu beauftragen. DIe hierfür entstehenden Kosten können Sie u.U. dann von der Gegenseite erstattet verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man die Abmahnung als offensichtlich unberechtigt ansehen kann, was hier durchaus nicht fern liegt.

3.
Bitte beachten Sie, dass vorliegende Antwort auf der Grundlage Ihrer Schilderungen erfolgt ist. Eine abschließende Prüfung setzt die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der zugrundeliegenden Angebote und Schreiben voraus.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau

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www.seither.info
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Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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Nachfrage vom Fragesteller 18.06.2008 | 09:06

Herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort. Meine Freundin wird nicht unterschreiben und auch nicht zahlen. Dennoch haben wir noch eine Frage: Was passiert schlimmstenfalls wenn der Abmahner weitere Schritte einleiten sollte? Wir haben im Internet von einstweiligen Verfügungen etc. gelesen. Kann so etwas auf sie zukommen? Welche Kosten entstehen bei dem angegebenen Streitwert? Sie hat nun Angst, dass der Gerichtsvollzieher irgendwann mit einer (Geld-) Forderung vor der Tür steht.
Noch einmal Herzlichen Dank und alles Gute für ihren weiteren erfolgreichen Weg.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.06.2008 | 10:04

Tatsächlich ist es zutreffend, dass der Abmahnende nach Ablauf der gesetzten Frist seine vermeintlichen Ansprüche im Klagewege verfolgen kann.

In der Regel wird in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten aufgrund der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit zugleich eine einstweilige Verfügung eingereicht, so dass sich Ihre Freundin innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wiederfinden würde.

Die Kosten, die entstehen können, hängen von dem Gang des Verfahrens ab, z.B. ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht. Die Kosten können erheblich sein und belaufen sich für den außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich wohl auf über 1.000 €. Ich würde Ihnen daher empfehlen, der Abmahnung (möglichst anwaltlich vertreten) entgegen zu treten und zu versuchen, die entstandenen Kosten Ihrerseits bei der Gegenseite erstattet zu bekommen.


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Landau

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