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Frage geschrieben am 23.08.2010 21:58:39

Abmahnung Unterlassung RA Rasch, Illegale Downloads

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3927
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Wir haben vor ein paar Tagen einen Schreiben von einem Anwalt bekommen mit einer Unterlassungserklärung, sowie einenm Vergleichsangebot über 1200,00. Der Anwalt bezieht sich auf illegal herunter geladene Musiktitel und weißt dies mittels der angegebene IP-Adresse auch nach. Durch meine Recherchen im Internet ist das wohl leider grundsätzlich richtig, auch wenn dieses Anwaltsbüro nur diesem Abmahngeshcäft nachgeht, dem geht es natürlich nicht um die Musik, das habe ich verstanden.
Mittlerweile hat sich heraus gestellt, das mein 14jähriger Sohn diese Musik illegal mit seinem eigenen Laptop herunter geladen hat. Er hat dies zugegeben und das ist auch nachweisbar, da ich und meine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause waren.
Meine Frage nun. Müssen wir für unseren 14-jährigen Sohn diese Summe bezahlen, weil er schon 14 ist, oder welche Möglichkeiten gibt es dem zu entgehen.


Antwort geschrieben am 23.08.2010 23:06:38
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Nein, Sie müssen diese Summe nicht für Ihren Sohn bezahlen. Es ist Eltern nicht ohne weiteres zuzumuten, einen normalen 14-jährigen Sohn dauerhaft zu überwachen. Daher ist Ihnen seine Urheberrechtsverletzung nicht zuzurechnen.

Jedoch müssen Sie natürlich nachweisen, dass Ihr Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Bei solchen Abmahnungen ist es stets übrigens empfehlenswert, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dann wird die Gegenseite "nur" noch wegen des Betrages selbst klagen können, nicht mehr wegen der Unterlassungserklärung selbst. Dadurch wird das Prozessrisiko, sprich die im Fall einer Niederlage zu zahlenden Gebühren, drastisch abgesenkt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2010 23:18:42

Hallo Herr Weber,

vielen Dank erst einmal für die superschnelle antwort. Nun habe ich aber noch ein Problem. Wir waren im Urlaub und haben das Schreiben (kein Einschreiben) erst Sonntag gelesen. Die Unterlassungserklärung soll bis morgen!! unterschrieben zurück gesendet werden. Das Angebot des Vergleichs (gegen den ich dann ja angehen würde) steht bis zum31.08.2010. Soll ich diese Unterlassungerklärung mit dem Wortlaut
"es bei der Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstge Weise auszuwerten" auf jeden Fall unterschrieben und faxen (reicht das aus). Oder gleicht der Text einen Schuldeingeständis? Als 2. müßten wir uns dann wohl direkt unterhalten wegen des "Abmahnvergleichs. Ich hoffe iweder auf eine schnelle Antwort. Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2010 23:26:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten auf KEINEN FALL die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, vielmehr sollten Sie, wie oben bereits gesagt, nur eine MODIFIZIERTE Unterlassungserklärung abgeben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist extrem zu Ihrem Nachteil formuliert und IST ein Schuldeingeständnis.

Ich rege an, dem Anwalt ein Fax zu schicken, in dem Sie auf den Urlaub hinweisen und eine Fristverlängerung beantragen. Alsdann sollten Sie unmgehend einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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