26.11.2010 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Man könnte in Ihrem Fall vertreten, dass Sie als Hotelbetreiber, der seinen Gästen Internet-Zugriff gewährt, nicht etwa als einfacher Anschlussinhaber, sondern als Zugangs-Anbieter (sog. Provider) einzuordnen ist. Dieser wäre nach
§ 8 TMG von einer Haftung befreit. Ob der Hotelier allerdings tatsächlich als Provider zu qualifizieren ist, ist hoch umstritten.
Folgt man dagegen der Ansicht, dass der Hotelbetreiber einem einfachen Anschlussinhaber gleichzusetzen ist, gilt folgendes: Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist ein Anschlussinhaber dann für eine Urheberrechtsverletzung (und eine solche scheint in Ihrem Fall aufgrund des Anbietens eines geschützten Songs vorzuliegen) haftbar zu machen, wenn und soweit Sorgfaltspflichten verletzt wurden, die dem Inhaber obliegen.
Im privaten Bereich wird dies von der herrschenden Meinung derzeit angenommen, wenn der Anschlussinhaber ein ungeschütztes WLAN betreibt und ein Verstoß von einem Dritten begangen wird. Fraglich ist allerdings, ob diese Grundsätze auf den gewerblichen Bereich anwendbar sind.
Dies würde voraussetzen, dass auch die Anbieter, die gezielt den freien Zugang zum Netz gewährleisten, bestimmten Sorgfaltspflichten unterliegen. Meines Erachtens kann eine zumindest zumutbare Sorgfaltspflicht auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden, da die Anbieter in der Regel die Gefahren der Bereitstellung eines freien Internetzugangs kennt oder zumindest kennen müsste. Gerade bei WLAN-Netzen ist bekannt, dass diese ausreichend geschützt werden müssen. Dies hat der BGH aktuell für einen privaten Anschlussinhaber bejaht, diese Grundsätze dürften aber auch auf gewerbliche Anschlussinhaber übertragbar sein, BGH, Urt. v. 12.5.2010 –
I ZR 121/08.
Ein notwendiges Korrektiv ist hier allerdings die Frage der Zumutbarkeit der Vorsorgemaßnahmen. Dies hängt u.a. auch von Umfang und Umsatz Ihres Hotelbetriebs ab. Zumutbar dürfte es in Ihrem Fall zumindest sein, die Zugänge zu den bekanntesten
Filesharing Programmen technisch zu unterbinden, z.B. durch eine Firewall. Dagegen dürfte die Einrichtung einer detaillierten technischen Überprüfbarkeit, welcher Gast in welchem Zeitpunkt den Internetzugang genutzt hat, im Regelfall unzumutbar sein.
Wenn Sie den Internetanschluss aber gar nicht geschützt haben sollten, weder durch eine Firewall noch ein individuelles Passwort für den einzelnen Gast, dürfte zumindest nach dieser Ansicht Ihre Haftung zu bejahen sein.
Leider ist diese Thematik gerichtlich noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man der zweiten Ansicht und klassifiziert Sie als einfachen Anschlussinhaber, müssten Sie im Rahmen der Störerhaftung die Kosten der
Abmahnung tragen (weitergehende Schadensersatzansprüche allerdings nicht!). Sie sollten daher die gesetzte Frist zur Abgabe der
Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen, sonst laufen Sie Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch deutlich höhere Kosten entstehen würden. Sie sollten vielmehr umgehend mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen, entweder direkt oder besser noch über einen Anwalt. Hierzu noch ein paar Argumente, die Sie sich zu Nutzen machen können.
Die abmahnenden Anwälte sollten zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass Sie als Hotelier nur den Anschluss bereitstellen, die Nutzung aber durch Ihre Gäste erfolgt, und Sie daher (zumindest nach oben genannter Ansicht) nicht haften.
Unabhängig von den oben gemachten Ausführungen zur Störerhaftung muss die Gegenseite den Urheberrechtsverstoß zunächst beweisen. Dieses wird nach der Rechtsprechung einiger Gerichte schwierig, sofern mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wie es bei Ihnen der Fall war.
Zudem sind in letzter Zeit mehrere Entscheidungen ergangen, die in ähnlichen Fällen die Streitwerte und die damit verbundenen Kosten erheblich gesenkt haben.
Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Sie keine Schutzmaßnahmen bezüglich des Internetzugangs getroffen haben, da sonst das Risiko einer erneuten Rechtsverletzung durch einen Gast besteht, wodurch die hierdurch vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden könnte. In Betracht ziehen sollten Sie eine, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben. Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
Angesichts der umstrittenen Rechtslage sehe ich grundsätzlich aber gute Chancen, dass die Rechtsanwaltsgebühren noch deutlich heruntergehandelt werden können.
Falls noch nicht geschehen, sollten Sie dennoch dringend technische Schutzmaßnahmen für den Internetanschluss einrichten. Nicht zuletzt sollten Sie überprüfen, ob nicht doch, insbesondere aufgrund des meist genau benannten Zeitpunkts des Rechtsverstoßes, der verursachende Gast, möglicherweise durch Hinzuziehung einen technischen Experten, ermittelt werden kann, um diesen selbst in die Haftung zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen