Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 23.01.2010 10:37:08

Abmahnung: Strafbewährte Unterlassungserklärung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2219
Ich habe von einer Kanzlei eine Abmahnung bekommen, weil ich angeblich ein Musikalbum via Filesharing im Internet zum Download angeboten haben soll und werde nun aufgefordert eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgeben.
In der beigefügten Erklärung würde ich mich verpflichten, das Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin, sprich der Plattenfirma, nicht mehr im Internet Dritten verfügbar zu machen.
Muss ich dies so allgemein unterschreiben, oder reicht es die Unterlassungungserklärung namentlich auf das mir zur Last gelegte Album zu beschränken?
Vielen Dank für Ihre Antwort.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.01.2010 11:35:39
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 180
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Unabhängig davon, ob Sie als der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:
Es handelt sich bei den Abmahnungen um pauschalisierte Standardschreiben, die auf vielen, meistens den 8 (acht), Seiten eine enorme Anzahl von allgemein gültigen rechtlichen Erwägungen aufweisen, im Endeffekt aber die Besonderheiten Ihres Einzelfalls außer Acht lassen. Bei der Anfertigung des Abmahnschreibens wird nur der einzelne Titel und Ihre IP-Daten in die vorformulierte Massenabmahnung eingesetzt.
Die rechtlichen Ausführen der Abmahnung verschweigen aber nicht ohne Grund, dass die Rechtslage trotz der scheinbaren Richtigkeit und Zweifelsfreiheit des Briefes keineswegs so eindeutig ist und andere als die zitierten Gerichte teilweise sogar völlig gegensätzliche Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten.
Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte sich aber auf einer genauen Analyse der bei Ihnen bzw. Ihrem Schwager vorliegenden Fakten gründen. Schließlich beurteilen sich die möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten Ihres Falles.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach § 97a UrhG die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro gedeckelt werden. Bei der Abmahnung eines privaten Austauschs lediglich einer Musikdatei greift diese Begrenzung der Anwaltskosten in der Regel, da bei einfach gelagerten Schreiben nicht eine 1,3 Gebühr, sondern allenfalls eine 0,3 Gebühr anfallen würde. Die Verwendung von vorformulierten Massenabmahnschreiben fällt regelmäßig unter diesen Begriff. Die von den Rechtsanwälten angedrohten Rechtsverfolgungskosten von weit über dem vergleichsweise angebotenen Betrag sind demnach nicht zu begründen.
Weitergehende Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern zwar behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch der Höhe nach begründet. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.
Deshalb sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von den Rechtsanwälten vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist.
Durch Abgabe dieser Erklärung würden Sie Ihre Rechtsposition ohne Not schwächen.. Zudem wird hierdurch die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, keineswegs gebannt.
Als Empfänger dieser Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von den Rechtsanwälten vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben, insbesondere sollten Sie nur das abgemahnte Musikstück aufführen und keineswegs das gesamte Repertoire der Firma.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss ich Sie ausdrücklich warnen. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten.

Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.



IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online