Abmahnung / Schufa-Eintrag wegen Filesharing
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe eine Abmahnung wegen des Vorwurfs des Filesharing erhalten. Die Abmahnung wurde mit einer modifizierten Unterlassungserklärung beantwortet, deren Empfang auch bestätigt wurde.
Es wurde von der Kanzlei eine gerichtlicher Mahnbescheid angefordert, dem vollumfänglich widersprochen worden ist.
Weiter wurde weder bezahlt noch auf Schreiben geantwortet, nun schreibt die Kanzlei (Winterstein), daß ein entsprechender Schufa-Eintrag veranlasst worden ist.
1. Schufa-Eintrag
Ist das rechtens, da ich nicht nach dem BDSG eingewilligt habe, daß personenbezogene Daten von mir weitergegeben werden? Ich habe für diesen Fall und diese Kanzlei ja auch keinerlei Ermächtigung an die Schufa erteilt, meine Daten zu verarbeiten. Die Schufa verarbeitet ihre Daten ja in elektronischer Form (Onlineauskunft).
Darf die Kanzlei mich überhaupt bei der Schufa melden, da sie ja nur als Dienstleister für den Klienten auftritt?
Gibt es die Möglichkeit, erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung, einer Abmahnung oder einer Beschwerde bei der Kammer dagegen vorzugehen? Bisher ist die Forderung ja nur einseitig behauptet und (durch Widerspruch gegen den Mahnbescheid) bestritten.
2. Rechtsverletzung eingeräumt?
Die Kanzlei behauptet, mit der Abgabe der Unterlassungserklärung hätte ich die Rechtsverletzung eingeräumt und damit eine Forderung begründet. Ist das berechtigt?
Text der UE:
Hiermit verpflichte ich, [...] mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
[...]
- nachfolgend "Unterlassungsgläubigerin" genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen,
das Filmwerk "[...]"
ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
3. Massenabmahnung?
Der Mandant (IPforceOne) war bis August 2010 laut Handelsregister personell teilweise deckungsgleich mit der abmahnenden Kanzlei (Winterstein). Der folgende Name taucht auf den Abmahnungen auf:
> Guhl, Andreas, von Deutschland, in Rödermark (DE), Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung, mit einem Stammanteil von CHF 4'000.00;
Der Mandant verfügt anscheinend laut Handelsregister auch nur über sehr eingeschränkte Rechte:
> Lizenzierung und Verwertung von Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Videospielen, Fernsehfilmen, Spielfilmen und anderen audio- oder audiovisuellen Produkten im Bereich einer nicht-physischen Verwertung und insbesondere der Schutz der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen
Wäre das als Anscheinsbeweis einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung zu sehen?
Anscheinend wurde hier ja eine Firma ausschließlich zu dem Zweck begründet, die eigene Kanzlei zu Abmahnungen heranzuziehen.
Die Kanzlei führt ja auch als Rechtsgrundlage für ungedeckelte Abmahnkosten gewerbsmäßiges Handeln an, muss dazu die Mandantin IPforceOne eine Veröffentlichung des geschützten Titels bzw einen entstandenen Schaden nachweisen? Meines Wissens nutzt die IPforceOne die Rechte nicht aktiv, sondern mandatiert nur Abmahnungen.
Das ist schon an der Webseite erkennbar:
http://www.ipforceone.ch/
Was wäre nötig, um diese Argumente anbringen zu können? Wäre das vor Gericht eventuell ein Thema?
4. Haftung
Die Abmahnung wird nur mit einem Ermittlungsdatensatz begründet, der eine IP-Adresse ausweist. Diese IP gehört einem Router, hinter dem mehrere Nutzer mit Einwilligung des Anschlussinhabers angeschlossen sind. Das WLAN ist passwortgeschützt, von diesem Passwort haben aber insgesamt 7 Personen, davon 6 Erwachsene und ein Kind von 10 Jahren Kenntnis. Alle wurden über die erlaubte Nutzung belehrt, eine ausgehende Kontrolle findet aber nicht statt und ist technisch auf dem Router unmöglich und mangels administrativer Hoheit auf dem Rechner der Drittparteien (Nachbarn, Eltern) nicht möglich. Der Router führt Protokolle über die angeschlossenen Rechner nur bis zum nächsten Stromausfall und nur über die momentan laufenden Rechner, nicht über Inhalte.
Wie weit geht in diesem Fall die Haftung des Anschlußinhabers?
Abmahnung Filesharing









