ich habe heute eine ebenfalls heute gefertigte Abmahnung bekommen. Das dort abgemahnte Fehlverhalten ist bereits seit 2 Monaten abgestellt. Einzig die Folgen des Fehlverhalten konnten nicht fristgerecht beseitigt werden. Im Folgenden ein paar Punkte die ich gerne in der Gegendarstellung anbringen möchte und vorher auf dieser Plattform erfahren möchte, ab diese dafür geignet wären.
* Das Fehlverhalten ist dem Arbeitgeber das erste mal 10/2010 aufgefallen. Als Konsequenz wurde vereinbart, gemeinsam mit der Teamleitung an dessen Beseitigung zu arbeiten. Dies konnte bis 04/2011 auch so durchgeführt werden. Danach ist das Thema sowohl von mir als auch von der Teamleitung vernachlässigt worden.
* 11/2011 wurde ich durch den (inzwischen neuen) Teamleiter aufgefordert, mein Fehlverhalten einzustellen und bis Mitte 12/2011 die fehlenden Ergebnisse nachzuholen. Als Konsequenz dieses Gesprächs, wurde das Fehlverhalten von mir sofort eingestellt.
* Die fehlenden Ergebnisse wurden von mir leider nicht fristgerecht, sondern 10 Tage verspätet abgeliefert. (Ende 12/2011)
Sind diese Punkte für eine Gegendarstellung geeignet?
Die original Abmahnung kann ich zwecks besserem Verständniss meiner aufgeführten Punkte gerne per mail nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 09.01.2012 14:45:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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eine arbeitsrchtliche Abmahnung ist an keine Frist gebunden, so dass der Arbeitgeber also nicht bis zu einem bestimmten Termin diese Abmahnung ausgesprochen haben muss.
Allerdings muss das abzumahnende Verhalten noch bestehen, bzw. eine Wiederholung zu befürchten sein, was schon nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zweifelhaft sein kann:
Denn Sie führen aus, dass das Fehlverhalten 10/2010 moniert worden und dieses auch von Ihnen sofort eingestellt worden ist.
Allerdings führen Sie auch aus, dass sie 11/2011 ERNEUT aufgefordert worden sind, das Fehlerhalten einzustellen und Sie dieses auch gemacht haben. Daher unterstelle ich derzeit, dass es zu einem erneuten Verstoß gekommen ist. Diese Abmahnung wäre dann wirksam.
Sollte es sich allerdings um den gleichen Vorfall handeln, und LEDIGLICH die erste Abmahnung nun vom neuen Teamleiter - ohne erneuten Verstoß - wiederholt worden sein, wäre die zweite Abmahnung schon unzulässig.
Denn dann wäre eine sogenannte Verwirkung eingetreten, von der man dann spricht, wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitgeber während der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt; dieses könnte hier in Betracht kommen.
Dann sollten Sie in Ihrer Gegendarstellung darauf hinweisen, dass der Vorwurf schon 10/2010 erhoben und von Ihnen beseitigt worden ist, die zweite Abmahnung also unzulässig wäre.
Das nicht fristgerechte Nachholen der Leistungen könnte allenfalls dass Gegenstand eine weiteren Abmahnung sein, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist. Hierzu bedarf es aber weiterer Ausführungen, da dieses derzeit nicht erkennbar ist.
Liegt ein solches Verschulden nicht vor, wäre die Abmahnung unzulässig und auf dieses mangelnde Verschulden sollten Sie die Gegendarstellung stützen.
Liegt ein Verschulden vor, wäre die Abmahnung wegen Nichterledigung der übertragenen Arbeiten aber zulässig und auf eine Gegendarstellung sollte dann ggfs. verzichtet werden.
Bitte lassen Sie mir die Abmahnung zukommen, damit notfalls eine Antwortergänzung stattfinden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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