365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
482 Besucher | 5 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Abmahnung Amazon


24.04.2012 17:45 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus China Elektronische Zigaretten impoprtiert.
Diese habe ich bei Amazon zum verkauf angeboten.
Da es bei Amazon schon einen Anbieter gab der das selbe Produkt von dem selben Hersteller angebot habe ich auf Produkt Verkaufen angeklickt und habe mein Produkt bei Amazon mit angeboten.Das Produkt ist vom selben Hersteller nur hat der Amazon Mitbewerber der das Produkt angelegt hat denn Zusatz seiner Firmennamen welches er wohl Petentieren lassen hat mit in sein Angebotstext geschrieben.
Wenn man nun nach dem Produkt sucht Ego T E zigaretten kommt das Produkt des Mitbewerbers auf Amazon klickt man das Produkt an findet man auch mein Angebot für das ein und selbe Produkt.

Jetzt erhalte ich eine Abmahnung das das Produkt von dem Mitbewerber wohl deswegen nur soviel verkauft wird weil seine geschäftliche Bezeichnung also FA Name eine besondere Wertschätzung genießen würde und ich das selbe Produkt nicht unter seinem Produkt platzieren dürfte.

Ich würde die Kunden dahingehend irreführen das der Kunde der bei mir bestellt fälschlicher weise im glauben sei das er die Ware bei ihm bestellt.

Desweiteren verfüge ich über kein eigenes Impressum bei Amazon.

Ich bin kein Onlinehändler ich biete nur Potenziellen kunden die möglicjhkeit an mir ein Kaufangebot zu machen. Mit kauf erhalten die Kunden über den Versand die AGBs schriftlich nachhause geliefert. Ich besitze keine eigenen Online Shop.

Und als wenn das noch nicht genug wäre soll ich denen meine WEEE Nummer mitteilen. Ansonsten würde die mich auch diesbezüglich verklagen !!




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
24.04.2012 | 18:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Wenn wenn ich Sie richtig verstanden habe,haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung,also eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erhalten.

Sie sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sofern Sie nicht reagieren und die Frist verstreichen lassen laufen Sie Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.

Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es letztendlich um 2 Kernvorwürfe: Nennung des Namens des Mitbewerbers und fehlendes Impressum.

Die Nennung des Namens des Mitbewerbers könnte tatsächlich eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß gem. § 5 UWG begründen.

Sofern dieser Name markenrechtlich geschützt ist, was im Einzelnen noch überprüft werden müsste,würde dieses gegebenenfalls sogar eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Beide Fragen mit dem Impressum kommt es darauf an, ob Sie als Unternehmer/Gewerblicher einzustufen sind oder nicht. Sollte dieses der Fall sein, hätten Sie nach der Preisangabenverordnung die Pflicht, ein Impressum zu führen. Sollten Sie dieses dann unterlassen, würde dieses einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG darstellen und grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigen.

Für die Frage, ob Sie als gewerblich/Unternehmer einzustufen sind, kommt es alleine auf objektive
Anhaltspunkte an.

Sie haben folgendes geschrieben:

„......... ich biete nur Potenziellen kunden die möglicjhkeit an mir ein Kaufangebot zu machen."

Dieses hört sich leider bereits sehr stark nach einer gewerblichen Tätigkeit an. Man müsste aber um dieses abschließend beurteilen zu können einmal Ihren Internetauftritt sehen sowie wissen, in welchem Umfang Sie in der Vergangenheit tätig gewesen sind in diesem Sinne und insbesondere wie viele Einnahmen Sie hiermit erzielt haben.

Des Weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, um eine abschließende Auskunft geben zu können.

Selbst wenn die gegnerischen Vorwürfe alle berechtigt sein sollten, lässt sich meiner Erfahrung nach der geforderte Betrag mit einer entsprechenden Argumentation oftmals sehr deutlich herunterhandeln.


Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung (falls eine solche der Abmahnung beigefügt war) nicht ohne Weiteres unterschreiben. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.

Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.

Ich habe umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten angegebeneE-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

678 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht