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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes im Auftrage eines vermeintlichen Mitbewerbers.
Wir bieten in einem Ebay-Shop Kfz-Teile an. Diese Teile sind i.d.R. für Importfahrzeuge aus den USA. Die Mandantin handelt laut Internetpräsenz mit Ersatzteilen für deutsche Kleinserienmodelle. Wir stehen nicht in direktem Wettbewerb. Wie die Mandantin des RA überhaupt auf uns gestoßen ist, ist ein Rätsel.
In der Abmahnung wird angeführt, dass wir in unseren AGB unsere Angebote als "freibleibend" angegeben haben. Nach meiner eigenen Internetrecherche liegt da wohl leider ein berechtigter Grund für die Abmahnung vor, da man bei Ebay-Auktionen wohl auf den bindenen Kaufvertrag bei Auktionsende (oder Sofortkauf) hinweisen muss.
Was bei dem Schreiben des RA aufstößt, ist natürlich der Gegenstandswert von ca. 5.000 €, die beigefügte Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die wir unterzeichnen sollen, sowie eine Rechnung über rund 500 € über die Anwaltskosten der Mandantin.
Was bei dieser ganzen Sache sehr merkwürdig ist, ist die Tatsache, dass der Anwalt, der uns anschrieb, gleichzeitig Inhaber der als Mandantin aufgeführten Firma ist. Im Impressum auf der Firmenwebsite steht er als alleiniger Inhaber der GmbH (muss da nicht eigentlich ein Geschäftsführer angegeben sein?). Die beigefügte Vollmacht der Mandantin wurde "i.V." von einer nicht lesbaren, aber definitiv anderen Unterschrift als der des Anwalts gezeichnet.
Ist diese Vollmacht überhaupt anzuerkennen, wenn Sie nicht durch den (alleinigen) Inhaber bzw. vermeintlichen Geschäftsführer unterzeichnet ist?
Und sind wir wirklich verpflichtet, die geforderten Anwaltskosten zu erstatten?
Aus meiner Internetrecherche ging übrigens hervor, dass dieser Anwalt und Inhaber der Mandantin in Personalunion derzeit eine ganze Welle von Abmahnungen verschickt, weshalb sich die Frage aufdrängt, worin eigentlich dessen Hauptgeschäftszweck liegt...
Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundliche Grüßen.
Antwort geschrieben am 01.12.2010 17:32:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ihre Einschätzung hinsichtlich der Klausel "Angebote freibleibend" ist richtig.
Die Verwendung einer derartigen Klausel ist insbesondere nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des LG Hamburg nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 W 10/07; LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007 - 315 O 457/06).
Der Streitwert ist oftmals ein Streitpunkt. Der von Ihnen angegebene ist nicht als übertrieben zu bewerten.
Das Landgericht Berlin setzt für eine derartige Wettbewerbsverletzung einen Streitwert von EUR 4.000,00 an.
Der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden setzt voraus, dass die Abmahnung auch nach Form und Inhalt berechtigt gewesen ist.
Wenn es sich nicht um eine Originalvollmacht handelt, können Sie die Abmahnung zurückweisen. Dies kann in entsprechender Anwendung des § 174 BGB zur Unwirksamkeit der Abmahnung insgesamt führen.
Diese Frage muss aber im Einzelnen anhand der Unterlagen geprüft werden. Darüber hinaus besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ob eine entsprechende Anwendung der von mir genannten Vorschrift in Betracht kommt. Eine BGH-Entscheidung zu diesem Fragekomplex liegt bisher noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie in jedem Fall, gerade auch im Hinblick auf die abzugebende UE, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Darüber hinaus könnte es sich um eine Massenabmahnung handeln, die als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.
Da ich insbesondere Erfahrung mit Abmahnungen - insbesonere beim sog. Filesharing - habe, können Sie selbstverständlich auch auf mich zukommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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