Frage geschrieben am 17.03.2010 19:11:58
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Abmahnkosten
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 819Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe kürzlich im Internet per Bankeinzug 15,90 bezahlt. Leider war mein Konto bis zum Abbuchungstag nicht mehr gedeckt, so dass der Betrag rückgebucht wurde. Soweit ok, die Seitenbetreiber haben ja meinen Namen und meine Anschrift (Pflicht bei Bezahlung mit Bankeinzug). Nun habe ich nach ca 14 Tagen einen Brief von der Kanzlei "Auer Witte Thiel" erhalten. Darin steht, dass ich trotz Fälligkeit nicht bezahlt hätte, und ich nun einen Betrag von 66, 45 bezahlen soll, von denen 39 Euro Anwaltskosten sind.
Muss ich das bezahlen? Mir ist klar, dass ich die Rücklastgebühren übernehmen muss, aber da mir ja in keinster Weise die Möglichkeit gegeben wurde, nachträglich zu überweisen, sprich über ein "normales" Mahnverfahren, fühle ich mich etwas "ausgeraubt"...
Antwort geschrieben am 17.03.2010 19:50:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 125
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Indem er sie zum Ersatz der - hier allein interessierenden - Anwaltskosten auffordert, macht Ihr Gläubiger der Sache nach einen Verzugsschaden (§§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. mit § 286 BGB) geltend.
Entscheidend ist deshalb, ob Sie in Schuldnerverzug geraten sind.
Im - hier nicht gegebenen - Regelfall tritt Verzug ein, wenn der Schuldner eine Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht erbringt (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einer Mahnung bedarf es aber u. a. dann nicht, wenn "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist" (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Nach Ansicht des AG Ludwigsburg (Urt. v. 26.07.2007 - 8 C 1355/07) ist eben dies der Fall, wenn - wie hier - ein Lastschrifteinzug aus vom Schuldner zu vertretenen Gründen scheitert. Das Gericht argumentiert, daß der Schuldner durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug seine alsbaldige Leistung angekündigt habe, und dies als "Selbstmahnung" aufzufassen sei.
Folgt man dem, wie es auch die Kommentarliteratur zum Teil tut, befanden Sie sich nach dem Scheitern des Einzugs in Verzug, und sind Sie dem Grunde nach verpflichtet, Ihrem Gläubiger den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
II. Zweifelhaft ist m. E., ob es angesichts der geringen Hauptforderung von knapp 16,00 Euro erforderlich war, sogleich einen Anwalt einzuschalten.
Aus meiner Sicht war es dem Gläubiger durchaus zuzumuten, (zunächst) selbst ein Mahnschreiben zu versenden und die - geringen - Kosten hierfür als Verzugsschaden geltend zu machen. Dies gilt erst recht, wenn Sie vor Eingang des Anwaltsschreiben gar keine Möglichkeit hatten, den Verzug durch Zahlung zu beenden.
So betrachtet spricht einiges dafür, die - mit 39,00 Euro (netto) richtig berechneten - Anwaltskosten nicht zu zahlen. Sie laufen dann aber das Risiko, daß Ihr Gläuber seine (vermeintliche) Forderung einklagt, und ein Gericht Sie kurzerhand zur Zahlung verurteilt. Die mit einem solchen Urteil verbundenen Kosten stehen zu der jetzt in Rede stehenden Forderung in keinem Verhältnis.
Jedenfalls deshalb ist es aus meiner Sicht ratsam, die Anwaltskosten zu ersetzen, wobei die Entscheidung für oder gegen eine Zahlung natürlich bei Ihnen liegt.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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