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Ablöse Nachmieterin


| 01.01.2012 19:23 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe ein großes Problem. Ich sollte für meine Wohnung eine Nachmieterin suchen, damit ich früher aus meinem Mietvertrag aussteigen kann. Dies habe ich getan. Dazu wollte ich von der Nachmieterin 2.500 Euro Ablöse für Küche, Miele Geschirrspülmaschine, Waschmaschine, Kellerschrank, Spiegelschrank im Bad, Mikrowelle und ich hatte damals Laminat in der gesamten Wohnung auf meine Kosten verlegen lassen - auch hierfür war die Ablöse. Ich wollte 2.000 Euro vor Abschluss des Mietvertrages und 500 Euro nachträglich überwiesen bekommen. Die Dame hat am Vormittag die Wohnung gesehen, hat mir 1 Stunde später zugesagt und wollte unbedingt von ihrer Seite aus noch am selben Tag den Mietvertrag unterschreiben. Dies haben wir so umgesetzt. Sie brachte die vereinbarten 2.000 Euro wie vereinbart mit zur Mietvertragsunterzeichnung und hat mir am selben Abend noch die 500 Euro Restbetrag überwiesen.

Sie hatte die Wohnung somit am Vormmittag und nochmals am Abend rundum gesehen. Auf die mir bewussten Mängel habe ich sie hingewiesen und sie hat mir das Geld gegeben. Es besteht keine Quittung für die 2.000 Euro Bargeld, nur der Kontoauszug über die 500 Euro "Restbetrag Ablöse" besteht.

Es sind nun 2 Tage vergangen und sie war mit Fachleuten in der Wohnung. Diese haben die Ablöse für viel zu hoch eingeschätzt. Die Küche wäre verrostet und mit alten Schränken, der Kühlschrank hätte Risse (hatte sie aber vor Ort gesehen und noch gemeint, sie hätte noch einen und würde diesen einfach austauschen) - und Sie will nun, dass ich meine alte Küche abhole und auch der Boden habe Schrammen und starke Gebrauchsspuren, Flecken, ... Auch den Boden in der Küche müsse Sie rausmachen wegen Schimmel und auch deshalb braucht sie die Küche nun nicht mehr. Sie will ihr Geld zurück, aber weiterhin das Mietverhältnis erhalten lassen. Obwohl der Deal war, der, der mir die Ablöse zahlt, bekommt die Wohnung - sonst hätte ich einen anderen Mieter genommen.

Geht das so? Kann sie das Geld zurück verlangen? Sie hatte die Sachen doch morgens und abends gesehen und mir das Geld bereits gegeben und war somit mit dem Kaufgeschäft einverstanden - sie sah ja auch, dass das keine Neuen Gegenstände sind.

Zudem ist in der Wohnung erheblicher Schimmel aufgetreten und die Heizkörper funktionierten teils nicht. Das wusste ich aber vorher nicht, da die Wohnung bereits 5 - 6 Wochen leer steht und von dem Schimmel nichts zu sehen war. Das meinte sie regle sie aber mit dem Vermieter.

Selbst wenn sie nun wegen des Schimmels vom Mietvertrag zurücktreten würde, was ich aber nicht glaube, da die Wohnung bei ihren Eltern um die Ecke ist, muss ich ihr dann die Ablöse zurück geben? Aber auch das hat doch nichts mit unserem Kaufgeschäft zu tun, oder? Sie hat die Wohnung doch gesehen und da war nichts zu erkennen!?

Bitte bitte beantworten Sie mir die 2 Fragen so schnell wie möglich, da ich sonst nicht ruhig schlafen kann.

Vielen Dank und liebe Grüße

Daniela
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Ablöse
01.01.2012 | 20:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
634 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zwischen Ihnen und der Nachmieterin liegt ein Kaufvertrag über die bezeichneten Gegenstände vor.

Wenn die verkauften Sachen mangelhaft sind, besteht ein Nachbesserungsanspruch der Käuferin – es sei denn, Sie hätten die Gewährleistung ausgeschlossen.

Da es offenbar keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, wurde die Gewährleistung auch nicht ausgeschlossen.

Wenn die Käuferin die erworbenen Sachen angesehen und keine Mängel festgestellt hat, dann kann sie nunmehr auch keine Mängel geltend machen.

Hätten Sie ihr die Mängel verschwiegen, würden Sie auch haften.

Es kommt also auf den tatsächlichen Zustand der verkauften Sachen an und ob die Käuferin Kenntnis vom Zustand hatte.

Daher lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch der Käuferin besteht.

Wenn der Mietvertrag aber nicht zustande kommt oder rückabgewickelt wird, berührt dies den Kauf der Sachen hier aber nicht.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.01.2012 | 20:25

Na ja, das hilft mir jetzt nicht wirklich weiter.

Die Dame war ja 2 Mal in der Wohnung und hatte die Gegenstände gesehen - sie hätte ja auch vor Vertragsabschluss ihre Fachleute mitbringen können. Sie hatte ja gedrängelt, den Mietvertrag so schnell wie möglich zu unterschreiben.

Ob die Sachen nun tatsächlich den Wert haben oder nicht, weiß ich auch nicht! Aber vor Unterzeichnung des Mietvertrages war die Dame damit voll und ganz einverstanden und hat nicht einmal versucht über den Preis zu handeln.

Ich hatte ihr die mir bekannten Mängel gesagt (z. B. das die Waschmaschine leckt) und immer mit offenen Karten bezüglich der Wohnung gespielt. Die Dame wollte die Wohnung unbedingt haben. Was hinter der Küche rauskam, konnte ich ja nicht sehen. Und den Laminat hatte sie ja gesamt sehen können. Somit war sie dann doch mit den Kratzern und Flecken einverstanden. Und woher soll ich wissen, in welche Richtung man den Laminat legt - ich habe damals einen SChreiner beauftragt und in per Rechnung bezahlt. Somit mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Sie wusste ja worauf sie sich einlässt, denn sie hat mir ja das Geld sofort und bedingungslos gegeben.

Sie hatte nur den Kühlschrank bemängelt, aber gleich von sich aus gemeint, dass sie noch einen hätte und diesen einfach austauschen würde.

Ich verstehe nun nicht ganz aus ihrer Antwort, ob ich nun die Mängel beheben muss, bzw. ob sie ein Recht auf Rückzahlung der Ablösesumme hat oder nicht!?

Kann man die Ursprungsfrage und diese Nachfrage bitte nicht publik machen!?

Vielen vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.01.2012 | 20:31

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Es geht nicht um den Wert der Sachen. Es geht darum, ob die Käuferin wusste, dass die Sachen vielleicht nicht ganz in Ordnung sind.

Wenn die Käuferin die Wohnung und damit auch die Sachen aber mehrfach besichtigt hat, dann hatte Sie ausreichend Gelegenheit, alles zu prüfen.

Sofern Sie nicht absichtlich Mängel verschwiegen haben - wovon wir mal nicht ausgehen wollen - dann bestehen keine Ansprüche der Käuferin.

Es besteht dann kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Rücknahme.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-01 | 20:51


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-01-01
4,8/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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