Frage geschrieben am 19.07.2010 15:34:47
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ablehnung von Wohngeld, Mindest - versus Höchsteinkommen
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1690Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Antrag auf Wohngeld wurde abgelehnt.
Zugrunde gelegt wurde ein monatliches Einkommen von ***** Euro, eine Gesamtmiete von 409 Euro (incl. 24 Euro Heizkosten) , 1 Haushaltsmitglied; Mietstufe 5.
Mein Einkommen beziehe ich zum einen aus einem Angestelltenverhältnis (rund ***** Euro mtl., Zahlung von Rente, Arbeitslosen- und Krankenversicherung,keine steuerlichen Abzüge) zum anderen aus ***** Euro mtl. Unterhaltszuschuss von meinen Eltern.
Ich bin Studentin, habe aber keinen Anspruch mehr auf Bafög und der Ablehnungsbescheid liegt der Wohngeldstelle auch vor.,
Bei der Suche nach Erklärungen für den Ablehnungsbescheid bin ich im Internet auf widersprüchliche Informationen gestoßen.
Einerseits soll man ein bestimmtes Mindesteinkommen haben (Gesamtmiete + Sozialhilferegelsatz von 359 Euro mtl), andererseits liege ich aber bei Erreichen dieses Mindesteinkommens knapp über dem Höchsteinkommenssatz.
Wie ist dieser Widerspruch möglich und welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation nun, Wohngeld zu beziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 19.07.2010 16:50:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 2318 5608, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 232
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie sollten den Bescheid genausten lesen: diesen müsste die Behörde begründen haben.
Ohne den Ablehnungsbescheid prüfen zu können, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Sie führen aus, Sie seien Studentin und hätten keinen Anspruch auf BAFöG mehr. Hierzu wäre zu klären, ob Sie keinen Anspruch auf diese Förderung dem Grunde oder der Höhe nach haben.
Haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG jedoch nicht der Höhe nach (aufgrund über den Freibetrag liegenden Einkommens bzw. Vermögens von Ihnen bzw. von Ihren Eltern), haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Es gibt Ausnahmen, die aber in Ihrem Fall nicht relevant sind (sog. Mischhaushalt, BAFöG als Darlehen).
Haben Sie jedoch dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr), können Sie Wohngeld erhalten (§ 20 Abs. 2 WoGG).
2) Ein gesetzlich geregeltes Mindesteinkommen für die Gewährung von Wohngeld gibt es nicht. Die von Ihnen erwähnte Kalkulation ist aber korrekt: Sie müssen letztendlich der Behörde plausibel darlegen, dass Sie Ihren sonstigen Lebensunterhalt finanzieren kann. Sonst müssten Sie vorrangig Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) beantragen, was mit einer Exmatrikulation verbunden sein muss, da Ihnen aufgrund Ihres Status als Studentin kein Arbeitslosengeld II zusteht, solange Sie studieren.
Das Wohngeld ist nämlich nur als Zuschuss zur Miete gedacht (zweckgebunden) und muss nicht das Lebensunterhalt finanzieren.
Sie können mich gerne mit der Prüfung des Ablehnungsbescheides beauftragen. Falls Sie Interesse daran haben, setzen Sie sich mit mir per E-Mail in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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