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Ich besitze ein Haus,welches ich von meinen Eltern während der Ehe geschenkt bekam.Es steht in meinem Alleinbesitz.Mein inzwischen von mir geschiedener Mann stand zu keiner Zeit im Grundbuch.Im Jahr 2006 haben wir ein Darlehen zur Modernisierung aufgenommen.Wir stehen beide im Darlehensvertrag.2008 trennten wir uns und sind seit Januar 2010 geschieden.Mein Mann zog aus dem Haus aus.Ich übernahm das Darlehen allein.Eine Schuldhaftentlassung lehnte die Bank ab,sodass wir uns im Innenverhältnis einigten,das ich das Darlehn allein zahle.Das Darlehen kommt ja auch nur mir allein zu gute.Ich gehe arbeiten aber aufgrund meines geringen Einkommens,stellte ich einen Antrag auf Lastenzuschuß.Mein Antrag wurde abgelehnt,mit der Begründung,da keine Schuldhaftentlassung meines Mannes vorgenommen wurde.Ich ging darauf hin in Widerspruch und erläuterte das die Bank es abgelehnt hat.Hab auch Nachweise erbracht das ich die Schuld allein zahle.Der Widerspruch wurde wieder abgelehnt.Bei einem Gespräch mit der Bearbeiterin sagte sie zu mir ich sollte meinen Mann verklagen.Was ich allerdings nicht möchte.Schließlich wohnt er ja nicht mehr bei mir.Selbst wenn ich meinen Mann zur hälftigen Zahlung heran ziehen würde,hätte er im Gegenzug wieder ein Recht gegenüber mir ,zur Rückzahlung des Betrages.Die Darlehensschuld beträgt noch 20.000 Euro.Von dieser Logik her habe ich also genau so für alles aufzukommen,nur eben mehr Streitereien.Habe mich nun im Internet schlau gemacht und auch Urteile gefunden vom OLG Köln Aktenzeichen 3U60/91 mit dem amtlichen Leitsatz:Haben Eheleute für ein Hausgrundstück,das im Alleineigentum eines Ehegatten steht,gemeinsam Verbindlichkeiten aufgenommen,so ist der Alleineigentümer-Ehegatte (nach Trennung der Ehegatten) im Innenverhältnis allein zur Schuldentilgung verpflichtet.Ein ähnliches Urteil gibt es vom OLG Koblenz mit dem Aktenzeichen 3W59/02.
Ich möchte gern wissen ob es Sinn macht beim Sozialgericht Klage zu erheben und mich auf diese Urteile zu berufen.Der Kreditvertrag läuft noch bis 2016.Wohne mit meinen beiden Kindern in dem Haus.
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 18:37:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Für das Wohngeld sind nicht die Sozialgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Ich verweise für eine etwaige Klageerhebung insoweit auf die Rechtsmittelbelehrung des erhaltenen Widerspruchsbescheids.
Sie haben bereits einige zivilrechtliche Urteile gefunden, welche besagen, dass Sie entgegen dem Verlangen der Wohngeldstelle, Ihren Mann gar nicht erfolgreich verklagen könnten, damit er sich an den Kosten des Darlehens beteiligt. Nur die Bank kann weiterhin im Außenverhältnis grundsätzlich beide Schuldner in Anspruch nehmen, § 421 BGB. Im Innenverhältnis gilt demgegenüber § 426 BGB, welcher besagt, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aber auch aus dem zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis ebenso wie aus der Natur der Sache ergeben (BGH NJW 92, 2288).
Nach Scheitern der Ehe hat derjenige, der Alleineigentümer des Hauses ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Hauslasten grundsätzlich allein zu tragen, auch wenn der andere im Außenverhältnis gegenüber der Bank (!) als Gesamtschuldner mithaftet (BGH, FamRZ 97, 487).
Da Sie auch schon vorher Alleineigentümerin waren und Sie insoweit eine Forderung gegen Ihren Mann gar nicht stellen oder gerichtlich durchsetzen könnten, sind die Hauslasten in voller Höhe im Bezug auf die Wohngeldberechnung zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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