Frage geschrieben am 03.03.2010 17:34:42
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ablehnung von Lastenzuschuß
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte gern wissen ob es Sinn macht beim Sozialgericht Klage zu erheben und mich auf diese Urteile zu berufen.Der Kreditvertrag läuft noch bis 2016.Wohne mit meinen beiden Kindern in dem Haus.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 03.03.2010 18:37:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Für das Wohngeld sind nicht die Sozialgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Ich verweise für eine etwaige Klageerhebung insoweit auf die Rechtsmittelbelehrung des erhaltenen Widerspruchsbescheids.
Sie haben bereits einige zivilrechtliche Urteile gefunden, welche besagen, dass Sie entgegen dem Verlangen der Wohngeldstelle, Ihren Mann gar nicht erfolgreich verklagen könnten, damit er sich an den Kosten des Darlehens beteiligt. Nur die Bank kann weiterhin im Außenverhältnis grundsätzlich beide Schuldner in Anspruch nehmen, § 421 BGB. Im Innenverhältnis gilt demgegenüber § 426 BGB, welcher besagt, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aber auch aus dem zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis ebenso wie aus der Natur der Sache ergeben (BGH NJW 92, 2288).
Nach Scheitern der Ehe hat derjenige, der Alleineigentümer des Hauses ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Hauslasten grundsätzlich allein zu tragen, auch wenn der andere im Außenverhältnis gegenüber der Bank (!) als Gesamtschuldner mithaftet (BGH, FamRZ 97, 487).
Da Sie auch schon vorher Alleineigentümerin waren und Sie insoweit eine Forderung gegen Ihren Mann gar nicht stellen oder gerichtlich durchsetzen könnten, sind die Hauslasten in voller Höhe im Bezug auf die Wohngeldberechnung zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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