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Frage geschrieben am 08.03.2010 11:36:13

Ablehnung meines Antrages auf ALG II

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1340
Als selbstständiger Anwendungsprogrammierer bin ich voll von der Wirtschaftskrise erfasst worden. Ich habe keine Aufträge mehr, bzw Kunden konnten Leistungen nicht mehr begleichen. Auch die Suche nach einer Festanstellung war bisher erfolglos. Daher war ich gezwungen anfang Januar 2010 ALG II zu beantragen.

Ich (männlich) wohne in einer WG mit einer Frau. Mein Antrag wurde wie folgt abgelehnt:
"Am 01.12.08 haben Sie zusammen mit Fau X die Wohnung xxx angemietet. und sind am 01.12.08 zusammen eingezogen."
"Sie leben nun bereits über 15 Monat zusammen. Des Weiteren ist auch der Sohn von Frau X mit Hauptwohnsitz gemeldet."
...Daher nimmt das Amt eine "Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft" an.

Tatsächlich war ich bereits vor dem Zusammenziehen mit der Dame bekannt. Zufällig stellten wir fest dass wir jeder geschäftlich nach B...(BaWü) umziehen mussten (von verschiedenen Landkreisen aus). Da wir eine wunderschöne, riesige Wohnung für gesammt 1.000 € warm zufällig fanden beschlossen wir eine zweier-WG zu bilden.(für 500 € ist eine vergleichbare Wohnung allein nicht zu finden!).
Aus finanziellen Gründen hat der Sohn meiner Mitbewohnerin ebenfalls seinen Erstwohnsitz bei uns. Er ist Student und nur alle drei bis vier Wochen Wochenends zu Besuch. Frau X arbeitet bei einer sozialen Einrichtung und bekommt für Kinder ohne Einkommen, die bei ihr gemeldet sind eine Zulage.

FRAGE: Ist ein Widerspruch sinnvoll und wie könnte er begründet werden?


Antwort geschrieben am 08.03.2010 12:33:35
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrter Fragesteller,

sind Sie keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern wohnen Sie nur wegen der Wohnung zusammen, ist ein Widerspruch sinnvoll.

Bei Partnern, die länger als ein Jahr zusammen leben, wird nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB 2 vermutet, dass beide eine sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" bilden. Gleiches gilt, wenn ein Kind im Haushalt versorgt wird (wobei es sich bei hier allerdings um einen Volljährigen handelt, der sich selbst versorgen dürfte).
Die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB 2 kann jedoch von Ihnen widerlegt werden. Sie sollten der Behörde die Gründe für die Bildung der Wohngemeinschaft darlegen und auch nachweisen, dass Sie die Miete jeweils anteilig zahlen. Außerdem sollten Sie beide schriftlich an Eides statt versichern, dass Sie beide auch in Notfällen nicht füreinander aufkommen wollen und werden.

Sie sollten mit Einkommensnachweisen zum Amtsgericht gehen und dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Mit diesem Beratungsschein können Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der den Widerspruch für Sie erheben kann. Ihr Eigenanteil beträgt bei Beratungshilfe nur 10,-- Euro. Außerdem müsste - falls Sie keine Rücklagen mehr haben, aus denen Sie Ihren Lebensunterhalt bis zu einer Entscheidung bestreiten können - parallel ggf. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (dafür gibt es Prozesskostenhilfe) gestellt werden, damit Sie bis vorläufig ALG II ausgezahlt bekommen und nicht ohne Einkommen sind.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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