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Frage geschrieben am 24.01.2012 15:45:12

Ablehnung mangels Masse

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 656
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo
ein unternehmer wurde von der Krankenkasse in die Insolvenz gezwungen die aber wegen mangelnder masse abgelehnt wurde.In dem gesammten zeitraum häuften sich aber Einnahmen von höheren Beträgen auf dem Kto des Insolvenz Verwalters.Nun wurde uns gesagt das von diesem Geld auch laufende kosten Bezahlt würden.Dies geschah jedoch nicht und zugleich wurde uns gesagt das das Geld jetzt Beim Amtsgericht wäre und wir Warten müssten bis die Abrechnung der lok Baden Würrtemberg da wäre.Nun meine Frage.Ist das mit der wartezeit so üblich Oder muss nach Ablehnung des Amtsgerichtes das Geld sofort zur Verfügung gestellt werden.Denn er möchte Bezahlen und hat sich mit den Gläubigern geeinigt und nun rücken se die kohle nicht raus.und miete muss er auch noch zahlen und weiss nicht wie.über eine antwort würde ich mich sehr freuen welchen weg wir einschlagen sollen.
mit freundlichen grüßen


Antwort geschrieben am 24.01.2012 16:16:17
Rechtsanwältin Christina Eggert
Hansastr. 30, 44137 Dortmund, Tel: 02311307288, Fax: 023142578510
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Ablehnung mangels Masse kommt nur in Frage, wenn voraussichtlich nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Bei den Verfahrenskosten handelt es sich um die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter.

Regelmäßig wird bei laufenden Geschäftsbetrieben zunächst ein Gutachter beauftragt, der eben diese Frage klären soll. In Ihrem Fall wurde der Gutachter offensichtlich auch damit beauftragt, offenen Forderungen einzuziehen. Wenn dies der Fall war und sich hierdurch höhere Beträge angesammelt haben, ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren mangels Masse eingestellt werden sollte.

Hier sollte zunächst das Gutachten des Sachverständigen angefordert werden. Aus dem Gutachten muss sich die Empfehlung des Gutachters an das Insolvenzgericht ergeben, ob das Verfahren eröffnet werden oder mangels Masse abgewiesen werden soll.

Grundsätzlich wirft jedoch auch die Erstellung des Gutachtens Kosten auf, die von der vorhandenen Masse zu begleichen sind. Insofern ist natürlich zunächst die Rechnungslegung durch die Justizkasse abzuwarten und von dem angesammelten Geld zu begleichen.

Diesen Prozess können Sie leider auch nicht beschleunigen.

Ich empfehle jedoch, den Sachverhalt bezüglich des Stands des Insolvenzverfahrens durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da mir die Ablehnung mangels Masse doch recht unwahrscheinlich erscheint, wenn Insolvenzmasse vorhanden ist.

Ich stehe Ihnen auch gerne telefonisch für Rückfragen zur Verfügung, sofern noch Unsicherheiten bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Eggert
Rechtsanwältin



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Ablehnung mangels Masse | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-24
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