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Frage geschrieben am 10.04.2011 11:45:29

Ablehnung eines Sachverständigen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 804
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann ein Sachverständiger für ein psychiatrisches Gutachten (hier ein Landgerichtsarzt) in einem Zivilprozess, bei dem die Nichtigkeit einer Schenkung bei Geschäftsunfähigkeit des Schenkers im Sinne des § 104 BGB bei Vorlage von einschlägigen ärztlichen Befunden bewiesen werden soll, nach § 406 ZPO i.V.m. §§ 41 und 42 ZPO oder anderen Gründen abgelehnt werden, wenn der derselbe Sachverständige (also die gleiche Person) bereits zuvor ein Gutachten für den Schenker für ein Vormundschaftsgericht erstellt hat, ggf. aufgrund von Befangenheit oder nach § 41 Nr. 6 ZPO (Mitwirkung in einem früheren Rechtszug)?

Kurzer schematischer Sachverhalt:

Juni 2007 Schenkung eines Betrages von A an B; es konnten bereits geistige Störungen bei A ärztlich nachgewiesen werden.
Mai 2009 Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit bei A , durch Anordnung einer Betreuung für A aufgrund eines Beschlusses vom Vormundschaftsgericht,
November 2009 Tod des Schenkers A
März 2010 Beginn des Zivilprozess (wegen mutmaßlicher Nichtigkeit der Schenkung)
April 2011 Beweisbeschluss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Landgerichtsarzt.

Anmerkung:
Das Vormundschaftsgericht und das erkennende Gericht im Zivilprozess (das Landgericht), sowohl der begutachtende Landgerichtsarzt befinden sich in einem Gebäudekomplex, namentlich das Justizgebäude.

Bei Beantwortung wäre ich dankbar, wenn die Antwort nicht nur in allgemeiner Form, sondern vielmehr definitiv auf den vorstehenden Sachverhalt im ersten Absatz bezieht.




Antwort geschrieben am 10.04.2011 14:36:44
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gemäß § 406 I S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger (= SV)aus den gleichen Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

Es genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des SV rechtfertigen kann (BGH NJW 75, 1363). Dies war etwa der Fall gegenüber einem Arzt, welcher bereits eine privatärztliche Diagnose über das Beweisthema erstattet hat (Celle NdsRPl 66, 197).

Dagegen rechtfertigt die Ablehnung nicht, dass der SV in der Vorinstanz oder in einem früheren Verfahren bereits ein (selbst nachteiliges) Gutachten erstattet hat (BGH LM § 209 BGB 1956, Nr. 37; München VersR 94, 704; ebenso Stuttgart MDR 64, 63 u. Köln MDR 90, 1221 für das parallele Strafverfahren, Nürnberg NJW 78, 954 für Verfahren wegen einstweiliger Verfügung).

Die vorgenannten Fundstellen und Anmerkungen stammen aus Zöller, ZPO, 27. Auf. § 406 Rn. 8 und Rn. 9.

Die von Ihnen benannte Vorschrift § 41 Nr. 6 ZPO ist eine spezielle Regelung der Vorbefassung des Richters und erfährt zahlreiche Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot. Denn der Richter darf nicht in die Rolle gelangen, über eine von ihm mitgetroffene Entscheidung zu urteilen. Für den gerichtlichen Sachverständigen habe ich dazu die einschlägige Rechtsprechung oben wieder gegeben; der Sachverständige "begutachtet" jedoch nicht sein früheres Gutachten, sondern hat- in einem völlig anderen Verfahren mit anderen Parteien lediglich erneut ein unabhängiges Gutachten zu legen.

Bei Ihnen konkret: Ehemals wurde das in einem FGG- Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz aufgeklärt, dass A eine Betreuung benötigt. Das dort abgegebene Gutachten ist eingenständig und wird in einem 1 Jahr später erfolgenden Zivilprozess nicht etwa "überprüft", sondern eine vom Gericht formulierte Beweisfrage ist gutachterlich abzuklären.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 13:19:50

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Aus Ihrem Vortrag entnehme ich, dass für die Einholung eines Gutachtens als Beweis für eine etwaige Geschäftsunfähigkeit bei A im Zivilprozess ein Jahr nach der Begutachtung für eine Betreuung kein Ablehnungsgrund für den SV wäre, auch nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO; andernfalls, bitte berichtigen Sie mich.

Konkret bin ich die Streitpartei, die das SVG zur Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit bei A als Beweis beantragt hat. Ich zweifle daher die Schenkung an B an und strebe an, dass die Schenkung aufgrund einer nachgewiesenen Geschäftsunfähigkeit von A in den Nachlass zurückfällt. Auch das bereits erstellte Gutachten der Geschäftsunfähigkeit aufgrund des Betreuungsverfahrens wurde als Beweis im Zivilprozess vorgebracht, welches obligatorisch auch für das Gutachten im Zivilprozess Berücksichtigung finden wird.

Der SV hat für die betroffene Person, d. h. für den Schenker, bereits ein Gutachten erstellt, wenn auch in anderer Angelegenheit und man kann nicht voraussehen, wie sich dieses Gutachten auf das nunmehrige Gutachten im Zivilprozess (Nichtigkeit nach § 104 B GB) auswirkt, egal ob positiv oder negativ. Ob der SV in seinem Gutachten sein vorausgegangenes Gutachten sich hinreißen lässt, ein weitere Geschäftsunfähigkeit in seinem jetzigen Gutachten festzustellen oder dies so auszulegen, einmal ein Gutachten mit Geschäftsunfähigkeit und nunmehr ein Gutachten ohne Geschäftsunfähigkeit, vermag ich daher nicht zu beurteilen. Ich weiß daher nicht, ob es besser oder schlechter wäre, den Gutachter abzulehnen.

Ein anderer unbefangener, noch nie mit der Person befasster SV könnte letztendlich für den Zivilprozess einem eindeutigeres SVG erstellen, welches das vorausgegangene Gutachten im Betreuungsverfahren zusätzlich bestätigen würde. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir unter Zugrundelegung meines Sachverhalts bestätigen würden, ob grunsätzlich ein Ablehnungsgrund des SV für den Zivilprozess in jedem Fall, ist gleich aus welchen Gründen immer, vorhanden sein könnte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 19:05:28

Danke für Ihre Nachfrage.

Alleine aus der Tatsache, dass ein SV bereits im FGG ein Gutachten zum Gesundheits - bzw. Geisteszustand des Schenkers A erstellte, lässt sich eine Ablehnung nicht ohne Weiteres begründen. Bei der benannten differenzierenden Rechtsprechung dürfte das nicht genügen.

Von zusätzlicher Bedeutung in Ihrem Fall ist, dass der Schenker zwischenzeitlich verstorben ist. Die Begutachtung durch einen Dritten könnte also nur an Hand aller vorhandener Dokumente erfolgen- wozu auch der Akteninhalt aus dem FGG- Verferfahren zählt.

Sichtlich zu Lebzeiten des Schenkers begutachtete jedoch der jetzige SV- sollten Sie ihn ablehnen könnte z.B. die Gegenseite diesen als Zeugen benennen für die Tatsche, dass der Schenker geschäftsfähig war.

Erfahrungsgemäß korregieren sich SV höchst selten- als Vertreter des B würde ich jedenfalls alles versuchen, den jetzigen SV abzulehenen, als Ihr Vertreter nicht.



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Ablehnung eines Sachverständigen | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-04-11
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