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Ablehnung eines Besuchervisums (Türkei)


| 28.03.2012 20:39 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Nichte hat in Ankara ein Touristen-/Schengenvisum beantragt. Dieser Antrag ist mit folgender begründung auf einem Ankreuzbogen abgelehnt worden:
1. Die eingereichten unterlagen sind nicht glaubwürdig.
2. Eine Rückkehr in das Heimatland kann nicht glaubhaft garantiert werden.

zu Punkt 1
ich habe von hier aus eine Einladung geschickt die vom Landeseinwohneramt ausgestellt wurde. Zusätzlich habe ich eine private Krankenversicherung für meine Nichte abgeschlossen und die Versicherungspolice auch hingeschickt. Hinzu kommen die Unterlagen bzw. ihr Pass die für das erteielen des Visums benötigt werden. Diese wurden beim persönlichen erscheinen nicht beanstandet.

zu Punkt 2
Wie kann man die Rückkehr garantieren, denn Flugtickets können nicht vorher gekauft werden da ja das Visum nicht genehmigt ist.

Nun meine Frage
wir möchten eine Remonstration einlegen
Sollte ein Awalt die Remonstartion auflegen?
wenn ja, machen Sie so etwas auch und die Kosten hätte ich gerne gewusst.
Kann die Remonstration per Post eingereicht werden oder muss es von dem Antragsteller persönlich bei der Auslandsvertretung eingereicht werden?
28.03.2012 | 21:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Es kann durchaus sinnvoll sein, einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, zumal dieser zuvor die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen könnte.

Vor Einlegung langt ggf. auch eine weitere Beratung aus, was eventuell schon weiterhelfen kann.

2.
Zur Sache selbst:
Die Behörde muss schon genau begründen, warum die Unterlagen und Ihre Angaben nicht glaubhaft sind.

Das Vorliegen der Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Beendigung des Aufenthaltszwecks ist als tatbestandliche Einreisevoraussetzung in jedem Einzelfall festzustellen. Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aber nur aus tatsächlichen Indizien in der Person des Antragstellers, aufgrund derer auf eine mangelnde
„Verwurzelung" des Ausländers im Herkunftsstaat geschlossen werden kann.

Das müsste die Behörde schon darlegen.

Nach meiner ersten Prüfung ist ein Rückflugticket nicht unbedingt notwendig, das sehen die Verwaltungsvorschriften nicht explizit vor.

Der Antragsteller muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

3.
Zu den Kosten:
Für die außergerichtliche Tätigkeit beträgt die Gebühr nach dem Gesetz und üblicherweise für das gesamte außergerichtliche Verfahren 489,45 €.

4.
Eine Einreichung per Post, besser per Fax bei der Auslandsvertretung ist möglich, auch bei Vertretung durch einen Anwalt.

Sie können sich gerne nochmals an mich wenden, wobei Ihnen die hier gezahlte Erstberatung für eine weitere Beratung/Tätigkeit angerechnet und gut geschrieben würde.

Wie gesagt, ggf. reicht schon eine kostengünstigere weitere Beratung aus.

Sollte Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden, eine ist hier auf diesem Portal kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2012-03-31 | 09:40


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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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