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Guten Tag. Die Wohnung in der ich seit ca. 20 Jahre wohne ist so hellhörig, dass ich die Nachbarn sprechen höre. Wir können uns durch die Wand verständigen.( Ich rufe um Ruhe, die Nachbarn antworten gereizt). Beim Auszug der letzten Mietpartei habe ich die Gesellschaft um Prüfung gebeten. Ich wurde übergangen. Vor 2 Wochen, beim einer Teambesprechung wurde bestimmt, dass die Wohnung nicht hellhörig ist( obwohl es noch nie geprüft wurde). Lediglich bekam ich eine Erlaubnis eine "zusätzliche "(?) Isolierung in meine Wohnung anbringen zu lassen. Darf ich die jetzige Mieterhöhung ablehnen? Oder Mietminderung fordern? Soll ich eine Prüfung auf meine Kosten durchführen lassen? Danke für Ihre AntwortAntwort geschrieben am 29.03.2011 14:17:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Sie können Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern. Allerdings wird Ihr Vermieter dann auf Erteilung der Zustimmung klagen. In diesem Prozess wird es nur darauf ankommen, ob die Mieterhöhung nach den bereits zu Ihrer anderen Frage dargestellten Kriterien berechtigt war. Die Hellhörigkeit würde -zumindest nicht ohne weiteres- nicht Gegenstand eines solchen Prozesses sein.
Der richtige Weg ist meines Erachtens derjenige über die Mietminderung. Sie können die Mietminderung schriftlich gegenüber dem Vermieter erklären und fortan nur die herabgesetzte Miete zahlen. Um wieviel Sie mindern sollten hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich aus der Ferne nur schwer beurteilen. Es kommt auf den Grad der Beeinträchtigung an und hier urteilen die Amtsgerichte sehr unterschiedlich.
Als Faustformel gilt, dass eine Minderung um 5-20 % angemessen sein dürfte.
Falls Ihr Vermieter dagegen vorgeht, wird es eventuell auf den Nachweis der Hellhörigkeit ankommen, sodass erst dann ein Gutachten erforderlich werden wird.
Hinweisen möchte ich Sie auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhung gem. §561 BGB.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 18:44:00
Sehr geehrter Herr Anwalt,
verstehe ich Sie richtig? Ich kann die Mietminderung sofort vornehmen bevor ich die Einverständniserkärung zur Mieterhöhung abgebe?
Danke
Sehr geehrter Herr Anwalt,
verstehe ich Sie richtig? Ich kann die Mietminderung sofort vornehmen bevor ich die Einverständniserkärung zur Mieterhöhung abgebe?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 22:41:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, die Mietminderung ist ein Gestaltungsrecht des Mieters und hat mit der Zustimmung zur Mieterhöhung nichts zu tun.
Sie können jederzeit mindern, solange Ihr Minderungsverlangen berechtigt ist.
Sicherheitshalber sei darauf hingewiesen, dass Sie bevor Sie mindern können, dem Vermieter den Mangel anzeigen müssen; aber das ist ja nach Ihrer Schilderung bereits geschehen.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, die Mietminderung ist ein Gestaltungsrecht des Mieters und hat mit der Zustimmung zur Mieterhöhung nichts zu tun.
Sie können jederzeit mindern, solange Ihr Minderungsverlangen berechtigt ist.
Sicherheitshalber sei darauf hingewiesen, dass Sie bevor Sie mindern können, dem Vermieter den Mangel anzeigen müssen; aber das ist ja nach Ihrer Schilderung bereits geschehen.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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