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Guten Abend!
Selbstständige, verheiratet, 2 Kinder unter 18 Jahren, stellt Folgeantrag auf Wohngeld.
Dieser wird wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Vorangegangen war ein Schreiben des Wohngeldamts, in dem ihr ein erheblicher Fehlbetrag zwischen Bedarf und Einkommen vorgerechnet wurde. Hierbei wurden beim Bedarf die Regelsätze für Sozialhilfeempfänger zugrundegelegt zuzüglich ihres Krankenkassenbeitrages. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag von 1983,26.
Beim Einkommen wurden der Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich des Krankenkassenbeitrages, das Kindergeld, das Einkommen ihres Mannes aus Minijob und Honorartätigkeit addiert.
Das Wohngeldamt rechnete also den Bedarf vor der Bezahlung des Krankenversicherungsbetrages gegen die Einkünfte nach Bezahlung des KV-Betrags.
Also Bruttobedarf gegen Nettoeinkünfte..
Ihr Mann war dann auf dem Wohngeldamt und hat auf diesen Fehler hingewiesen. Außerdem legte er Kontoauszüge vor, die belegen, dass die Familie durch seine Mutter mit monatlich 150 € unterstützt wird (per Dauerauftrag auf sein Girokonto).
Daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen (inkl. Wohngeld, Höhe aus dem Bescheid des Vorjahres übernommen) in Höhe von 1821,81, das sind 91,86 % des vom Wohngeldamt errechneten Bedarfs.
Außerdem legte er noch dar, dass durch Jugendamt und Bafög-Amt Kosten für Schulbuch-Ausleihe, Busticket für eines der Kinder und ein Großteil des Essensgeldes für das Schul-Mittagessen übernommen werden (insgesamt ca. 98 € monatlich).
Zudem belegte er Zinseinkünfte in Höhe von 5 € monatlich.
Im Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung wird behauptet, dass trotz der zusätzlich gemachten Angaben eine Plausibilität des Einkommens mit 80 % des Bedarfs nicht erreicht wird.
Leider ist nicht ersichtlich, welche der gemachten Angaben nicht berücksichtigt wurden, wahrscheinlich aber ist es der vermutete Fehler in der Berechnung des Einkommens (Originalton der Mitarbeiterin: „Wir machen keine Fehler").
Doch selbst wenn man, wie das Wohngeldamt es offensichtlich immer noch tut, die Krankenversicherungs-Beiträge auf der Einkommensseite abzieht, aber die Zahlungen von Schwiegermutter, Bafög- und Jugendamt und die Zinseinkünfte hinzurechnet, käme man mit 1709,81 € auf immerhin 86 % des Bedarfs.
Wie müsste der Widerspruch formuliert werden? Welche der gemachten Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurden zu unrecht, welche zu Recht nicht berücksichtigt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 13.03.2011 23:36:19
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Frage 1: Ist die Berechnung des Einkommens durch das Wohngeldamt richtig (Gewinn abzüglich Krankenversicherungs-Beitrag), wenn bei dem zum Vergleich herangezogenen Bedarf der Krankenkassen-Beitrag enthalten ist?
Sie ist im Hinblick auf § 16 WoGG nicht richtig. Es muss noch 10% Abzug in die Berechnung des Einkommens für die Steuren und Sozialabgaben gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 WoGG miteinfließen.
Das Einkommen wird gem. § 13 WoGG ermittelt. Danach sind auch die Freibeträge gem. § 17 WoGG zu berpcksichtigen. Es kann sein, dass Ihnen gem. § 17 Freibetäge zustehen.
Frage 2: Muß die monatliche Unterstützung der Schwiegermutter als Einkommen anerkannt werden?
Nein, das muss sie nicht, weil diese Einkünfte keine Einnahmen i.S.d. § 14 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 EStG sind.
Frage 3: Müssen die Sachbezüge durch Jugend- und Bafög-Amt als Einkommen anerkannt werden?
Zur Hälfte müssen diese Einkünfte anerkennt werden, § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG. Danach zählt die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson.
Das war eine erste Einschätzung zu der Frage. Ich wünsche viel Erfolg.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.03.2011 23:42:06
Wie müsste der Widerspruch formuliert werden?
-----------------
Das habe ich jetzt gesehen.
Auf die Formulierung wird es nicht ankommen.
Sie sollen Widerspruch einlegen("Ich lege Widerpsuch ein".) und ihn begründen.
Sie sollen auf den fehlenden Abzug von 10 % verweisen und auch auf die nicht angerechneten Sachbezüge.
Das dürfte ausreichen.
Wie müsste der Widerspruch formuliert werden?
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Das habe ich jetzt gesehen.
Auf die Formulierung wird es nicht ankommen.
Sie sollen Widerspruch einlegen("Ich lege Widerpsuch ein".) und ihn begründen.
Sie sollen auf den fehlenden Abzug von 10 % verweisen und auch auf die nicht angerechneten Sachbezüge.
Das dürfte ausreichen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2011 10:06:28
Sehr geehrter Herr Koca,
leider haben Sie meine Frage nicht verstanden. Sie beziehen sich in Ihrer Antwort auf die Berechnung des Wohngeldes. Es ging aber nicht darum, ob die Höhe des Wohngeldes falsch berechnet wurde - eine Berechnung hat das Wohngeldamt erst gar nicht gemacht - sondern darum, ob das Wohngeldamt unseren Antrag ablehnen kann, weil wir angeblich zu wenig Einnahmen haben (Unterschreitung des Mindesteinkommens um mehr als 20 %) bzw. Einnahmen verschweigen. Die Einnahmen setzen sich, wie bereits erwähnt zusammen aus Gewinn, Mini-Job, Honorar, Kindergeld und möglichem Wohngeld.
Ich zitiere aus meiner Fragestellung:
"Im Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung wird behauptet, dass trotz der zusätzlich gemachten Angaben eine Plausibilität des Einkommens mit 80 % des Bedarfs nicht erreicht wird."
Zu diesem geringen Einkommen im Vergleich zum Bedarf kommt es aber dadurch, dass auf der Bedarfsseite der Krankenkassenanteil hinzugerechnet, auf der Einkommensseite aber abgezogen wird (Vergleich von Brutto-Bedarf mit Netto-Einkommen. Das ist meiner Meinung nach unzulässig.
Ebenso verhält es sich mit der Bewertung der Zahlungen meiner Schwiegermutter: es geht nicht darum, ob das bei einer Berechnung des Wohngeldes als Einkommen gewertet würde, sondern darum, dass uns das Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht - nur dann wird plausibel, wie wir uns trotz geringen eigenen Einkommens kleiden und ernähren können.
Aus diesem Grund führen wir auch die Zahlungen des Jugendamtes und des Bafög-Amtes in voller Höhe an: durch diese Sachleistungen sparen wir Geld für Essen, Beförderung und Schulbücher.
Ich bitte Sie, unsere Fragen unter diesem Aspekt noch mal zu prüfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Koca,
leider haben Sie meine Frage nicht verstanden. Sie beziehen sich in Ihrer Antwort auf die Berechnung des Wohngeldes. Es ging aber nicht darum, ob die Höhe des Wohngeldes falsch berechnet wurde - eine Berechnung hat das Wohngeldamt erst gar nicht gemacht - sondern darum, ob das Wohngeldamt unseren Antrag ablehnen kann, weil wir angeblich zu wenig Einnahmen haben (Unterschreitung des Mindesteinkommens um mehr als 20 %) bzw. Einnahmen verschweigen. Die Einnahmen setzen sich, wie bereits erwähnt zusammen aus Gewinn, Mini-Job, Honorar, Kindergeld und möglichem Wohngeld.
Ich zitiere aus meiner Fragestellung:
"Im Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung wird behauptet, dass trotz der zusätzlich gemachten Angaben eine Plausibilität des Einkommens mit 80 % des Bedarfs nicht erreicht wird."
Zu diesem geringen Einkommen im Vergleich zum Bedarf kommt es aber dadurch, dass auf der Bedarfsseite der Krankenkassenanteil hinzugerechnet, auf der Einkommensseite aber abgezogen wird (Vergleich von Brutto-Bedarf mit Netto-Einkommen. Das ist meiner Meinung nach unzulässig.
Ebenso verhält es sich mit der Bewertung der Zahlungen meiner Schwiegermutter: es geht nicht darum, ob das bei einer Berechnung des Wohngeldes als Einkommen gewertet würde, sondern darum, dass uns das Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht - nur dann wird plausibel, wie wir uns trotz geringen eigenen Einkommens kleiden und ernähren können.
Aus diesem Grund führen wir auch die Zahlungen des Jugendamtes und des Bafög-Amtes in voller Höhe an: durch diese Sachleistungen sparen wir Geld für Essen, Beförderung und Schulbücher.
Ich bitte Sie, unsere Fragen unter diesem Aspekt noch mal zu prüfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 11:43:48
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage habe ich schon so verstanden, wie Sie oben beschreiben haben und jetzt wiederholt haben. Sie haben aber die Antwort nicht verstanden. Die Wohngeldhöhe habe ich nirgendwo erwähnt. Das Einkommen ist so zu ermitteln, wie ich das angegeben habe. Es gibt keine andere Möglichkeit, das wohngeldrelevante Einkommen zu ermitteln. Sie meinen wohl, dass es ein wohngeldrelevantes Einkommen und ein weiteres nur für Zwecken des Vergleichs mit den Regelbedarfsätzen bestehendes Einkommen gibt. Das ist aus meiner Sicht irrig. Sie können Mtiwirkungspflicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben haben, und diese sind hier klar in gesetzlichen Bestimmungen verankert. Das Einkommensermittlung ist gesetzlich geregelt. Ermitteln Sie das Einkommen neu und vergleichen Sie das mit den Regelbedarfsätzen!
Wird das Einkommen so ermittelt, so kommt man zu einem niedrigen Betrag, der dann mit den Regelbedarfsätzen verglichen wird. Weil aber das Einkommen nach der neuen Berechnungsweise niedriger ausfällt, die Bedarfregelsätze aber statisch bleiben, so wird das Einkommen mehr als 80% des Mindesteinkommens erreichen. Somit ist Ihren Angaben Glauben zu schenken.
Ich habe natürlich bemerkt, dass das Wohngeld wegen angeblichem Verschweigen von richtigem Einkommen abgelehnt wird. ich wollte Ihnen sogar vorschlagen, dass Sie Ihre Kinder als Zeugen benennen, dass Sie nichts mehr verdienen, und dass Sie eine Auskunft vom Finanzamt einholen lasse. Dies brauchen Sie nach meiner Einschätzung nicht.
Sie sollen einfach Widerspruch einlegen und sich auf die obigen Grundsätze berufen Das erreicht Ihr Einkommen die erforderlichen 80% des Bedarfs und sie haben die Zweifel des Wohnunggeldsamts widerlegt.
Aus meiner Sicht sollen Sie das einfach machen. Weiteres Denken in dieser Richtung ist aus meiner Sicht nur Zeitverlust. Die Widerspruchsbehörde prüft alles von Amts wegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage habe ich schon so verstanden, wie Sie oben beschreiben haben und jetzt wiederholt haben. Sie haben aber die Antwort nicht verstanden. Die Wohngeldhöhe habe ich nirgendwo erwähnt. Das Einkommen ist so zu ermitteln, wie ich das angegeben habe. Es gibt keine andere Möglichkeit, das wohngeldrelevante Einkommen zu ermitteln. Sie meinen wohl, dass es ein wohngeldrelevantes Einkommen und ein weiteres nur für Zwecken des Vergleichs mit den Regelbedarfsätzen bestehendes Einkommen gibt. Das ist aus meiner Sicht irrig. Sie können Mtiwirkungspflicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben haben, und diese sind hier klar in gesetzlichen Bestimmungen verankert. Das Einkommensermittlung ist gesetzlich geregelt. Ermitteln Sie das Einkommen neu und vergleichen Sie das mit den Regelbedarfsätzen!
Wird das Einkommen so ermittelt, so kommt man zu einem niedrigen Betrag, der dann mit den Regelbedarfsätzen verglichen wird. Weil aber das Einkommen nach der neuen Berechnungsweise niedriger ausfällt, die Bedarfregelsätze aber statisch bleiben, so wird das Einkommen mehr als 80% des Mindesteinkommens erreichen. Somit ist Ihren Angaben Glauben zu schenken.
Ich habe natürlich bemerkt, dass das Wohngeld wegen angeblichem Verschweigen von richtigem Einkommen abgelehnt wird. ich wollte Ihnen sogar vorschlagen, dass Sie Ihre Kinder als Zeugen benennen, dass Sie nichts mehr verdienen, und dass Sie eine Auskunft vom Finanzamt einholen lasse. Dies brauchen Sie nach meiner Einschätzung nicht.
Sie sollen einfach Widerspruch einlegen und sich auf die obigen Grundsätze berufen Das erreicht Ihr Einkommen die erforderlichen 80% des Bedarfs und sie haben die Zweifel des Wohnunggeldsamts widerlegt.
Aus meiner Sicht sollen Sie das einfach machen. Weiteres Denken in dieser Richtung ist aus meiner Sicht nur Zeitverlust. Die Widerspruchsbehörde prüft alles von Amts wegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 11:58:30
Wenn Sie sich unbedingt auf ein Einkommen i.S.d. SGB II berufen wollen, dann können Sie mit § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II (über-)argumentieren und verlangen, dass vom Einkommen die Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.
Sie können sich auf beide Berechnungsweise berufen, ohne dass Ihnen ein Nachteil entstünde.
Wenn Sie sich unbedingt auf ein Einkommen i.S.d. SGB II berufen wollen, dann können Sie mit § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II (über-)argumentieren und verlangen, dass vom Einkommen die Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.
Sie können sich auf beide Berechnungsweise berufen, ohne dass Ihnen ein Nachteil entstünde.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 12:36:20
Ich habe jetzt gesehen, dass ich einen Denkfehler gemacht, weil das Einkommen nach Abzug der Krankenversicherung noch niedriger ausfallen würde und somit weniger Prozentsatz im Vergleich mit den Regelsätzen ausmachen würde.
Ich werde jetzt prüfen, ob es möglich ist, den Regelsatz zu kürzen.
Ich habe jetzt gesehen, dass ich einen Denkfehler gemacht, weil das Einkommen nach Abzug der Krankenversicherung noch niedriger ausfallen würde und somit weniger Prozentsatz im Vergleich mit den Regelsätzen ausmachen würde.
Ich werde jetzt prüfen, ob es möglich ist, den Regelsatz zu kürzen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 13:33:14
Grundsätzlich soll das Einkommen erhöht werden oder der Regelsatz abgesenkt werden, damit die Angaben für das Wohnungsamt plausibel erscheinen.
Sie sollen beantragen, dass für Sie ein individueller Beitragssatz ermittelt wird, § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB 12.
Zu dem Regelsatz gehören nicht die Krankenversicherungsbeiträge. Diese werden zwar gem. § 32 SGB 12 zu leisten, gehören jedoch nicht zu dem Regelbedarfsatz, jedenfalls zu dem Bedarf des Haushaltsmitglieds. Sie sollen daher verlangen, dass das Einkommen und der Regelsatz verglichen werden, und nicht das Einkommen und der Bedarf.
Der Regelsatz ist weiter wegen der Einnahme durch die Schwiegermutter zu senken. Diese Einnahmen sind zwar kein Einkommen, können jedoch bewirken, dass der Regelsatz gesenkt wird. Das BSG hat entschieden, dass der Regelsatz dann zu senken ist, wenn das Essen kostenlos zur Verfügung gestellt wird(BSG, Urteil vom 18.06. 2007- Az.:B 8/9b 21/06). Erst recht wird das Geld zu berücksichtigen sein.
Das zusätzliche Geld für die schulpflichtige Kinder kann den Regelsatz nicht beeinflussen. Dies ergibt sich aus dem § 28a SGB 12.
Auf der anderen Seite (Einkommenserhöhung)können Sie Ihrer Meinung zufolge im Rückschluss aus dem § 11 Abs. 3 SGB 2 argumentieren und angeben, dass das Geld zum Lebensunterhalt bestimmt ist(allerdings hätte die Schwiegermutter das schon in der Überweisung als Zweck angeben sollen), wobei ich davon ausgehe, dass das zu berücksichtigende Einkommen doch nach dem WoGG ermittelt wird, was aber im Ergebnis gleichgültig sein kann. Argumentieren kann man mit dem SGB 2 dennoch. Das ist nicht ganz abwegig.
Wegen des Geldes für die Kinder ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2, dass diese Leistungen nach dem BaföG und SGB VII sind. Daher zählen sie nicht zum Einkommen. Aus meiner Sicht wird aber - wie gesagt- die Hälfte des Betrages gem. § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG anerkannt.
Ich hoffe, dass das helfen wird. Sollte dies nicht ausreichen, melden Sie sich per Mail.
Grundsätzlich soll das Einkommen erhöht werden oder der Regelsatz abgesenkt werden, damit die Angaben für das Wohnungsamt plausibel erscheinen.
Sie sollen beantragen, dass für Sie ein individueller Beitragssatz ermittelt wird, § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB 12.
Zu dem Regelsatz gehören nicht die Krankenversicherungsbeiträge. Diese werden zwar gem. § 32 SGB 12 zu leisten, gehören jedoch nicht zu dem Regelbedarfsatz, jedenfalls zu dem Bedarf des Haushaltsmitglieds. Sie sollen daher verlangen, dass das Einkommen und der Regelsatz verglichen werden, und nicht das Einkommen und der Bedarf.
Der Regelsatz ist weiter wegen der Einnahme durch die Schwiegermutter zu senken. Diese Einnahmen sind zwar kein Einkommen, können jedoch bewirken, dass der Regelsatz gesenkt wird. Das BSG hat entschieden, dass der Regelsatz dann zu senken ist, wenn das Essen kostenlos zur Verfügung gestellt wird(BSG, Urteil vom 18.06. 2007- Az.:B 8/9b 21/06). Erst recht wird das Geld zu berücksichtigen sein.
Das zusätzliche Geld für die schulpflichtige Kinder kann den Regelsatz nicht beeinflussen. Dies ergibt sich aus dem § 28a SGB 12.
Auf der anderen Seite (Einkommenserhöhung)können Sie Ihrer Meinung zufolge im Rückschluss aus dem § 11 Abs. 3 SGB 2 argumentieren und angeben, dass das Geld zum Lebensunterhalt bestimmt ist(allerdings hätte die Schwiegermutter das schon in der Überweisung als Zweck angeben sollen), wobei ich davon ausgehe, dass das zu berücksichtigende Einkommen doch nach dem WoGG ermittelt wird, was aber im Ergebnis gleichgültig sein kann. Argumentieren kann man mit dem SGB 2 dennoch. Das ist nicht ganz abwegig.
Wegen des Geldes für die Kinder ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2, dass diese Leistungen nach dem BaföG und SGB VII sind. Daher zählen sie nicht zum Einkommen. Aus meiner Sicht wird aber - wie gesagt- die Hälfte des Betrages gem. § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG anerkannt.
Ich hoffe, dass das helfen wird. Sollte dies nicht ausreichen, melden Sie sich per Mail.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
