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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe folgende Frage,und benötige diesbezüglich eine Antwort.
Wir haben am 17.03.2006 einen Fortsetzungsantrag auf ALG 2 stellen müssen.Dieser wurde auch bewilligt.Meine Frau hat darauf hingewiesen, das ich ab 01.04.2006 aus selbständiger Arbeit eventuell ein Einkommen von 1250 € beziehen werden(laut selbsteinschätzung),leider ist dieser Auftrag nicht zustande gekommen und ich habe erst seit 01.07.2006 Einkommen,welche durch meine BWA (kumuliert ca.0€ Ertrag) belegbar sind,daher auch mit 0€ zu berechnen wären!
Desweiteren habe ich bei unserem 1.Antag(01.07.2005) angegeben,das ich an meinen Sohn aus 1.Ehe(wohnt nicht bei uns) Unterhaltszahlungen leisten muß(151€),diese wurden allerdings als Einkommen für unseren gemeinsamen Sohn als Einkommen angerechnet.Somit ist doch meines Erachtens ein Fehler unterlaufen.Die Berechnung wurde bis jetzt so bebehalten,erst bei dem aktuellen Bescheid wurde der fehler behoben.
Nun kam jedoch die Ablehnung des Antrags:
Zitat:
Meine Überprüfung hat jedoch ergeben,dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist.Da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,muß es bei meiner Entscheidung verbleiben.
Eine rückwirkende Hilfebedürftigkeit kann nicht angenommen werden.Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 9SGB.
Bitte um Info wie ich weiter vorgehen soll.
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.11.2006 19:41:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Iris Sümenicht
Turnerstr. 49, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/5577117, Fax: 0521/5577116
Fachanwalt Sozialrecht, Kindschaftsrecht, Lebenspartnerschaftsrecht, Sozialversicherung, Familienrecht
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