365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
753 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Ablehnung Teilzeit in Elternzeit
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Ablehnung Teilzeit in Elternzeit

Ablehnung Teilzeit in Elternzeit


| 07.01.2011 16:00 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit. Eingereicht ist diese für 2 Jahre von März 2010 bis März 2012 mit dem Hinweis, dass ich nach Ablauf des ersten Jahres in TZ (ohne eine Stundenanzahl zu nennen) wieder anfangen möchte. Ich habe auch nie einen Hehl daraus gemacht, dass ich davon abhängig bin wie ich einen Kitaplatz bekomme. Eine Ersatzbesetzung meiner Stelle wurde nicht vorgenommen. Es wurde umstrukturiert, so dass eine Person meinen Arbeitsbereich zusätzlich überblickt. Nun hatte ich Anfang Dezember 2010 das Gespräch mit der Personalabteilung, der ich ankündigte im August 2011 auf 15-20 Stunden wieder einsteigen zu wollen und dann ab März 2012 nach der Elternzeit 30 Stunden arbeiten werde. Grundsätzlich sind mir die 30 Stunden nach der Elternzeit mündlich zugesagt worden, jedoch hat man die 15-20 Stunden ab August 2011 abgelehnt, obwohl die Person, welche meinen Arbeitsbereich mitverantwortet mehrmals in der Vergangenheit - auch vor Zeugen - geäußert hat, wie froh man wäre, wenn ich endlich wieder zurückkomme - egal wie wenige Stunden - Hauptsache ich würde Arbeit abnehmen. Es wurde nun von derselben Person geäußert, dass man nun gerne eine Ersatzkraft von März 2010 bis März 2011 einstellen wolle (also erst nachdem ein Jahr meiner Elternzeit bereits vergangen ist), da man festgestellt hätte, dass es doch zu viel Arbeit für die mitverantwortende Person ist. Von der Ersatzeinstellung würde abgesehen werden, wenn ich nach Vorschlag des AG
1. ab März 2011 direkt 30 Stunden TZ in der Elternzeit arbeiten kommen würde oder
2. im März 2011 20 Stunden Teilzeit in der Elternzeit und dann ab August 2011 30 Stunden Teilzeit in der Elternzeit kommen würde

Nun meine Fragen:

1) Wie aussichtsreich ist ein Bestehen meinerseits auf die 15-20 Stunden Teilzeitarbeit in der Elternzeit ab August 2011 unter den vorbenannten Voraussetzungen?
2) Kann der Arbeitgeber die Ablehnung der 15-20 Stunden ab August 2011 mit der notwendigen Ersatzeinstellung nach Ablauf des 1. Jahres meiner Elternzeit begründen?
3)
Welches Vorgehen würden Sie mir empfehlen?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Teilzeit Ablehnung
07.01.2011 | 16:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 Abs.5, S.1 BEEG.

Dieser Anspruch darf seitens des Arbeitgebers nur aus dringenden betrieblichen Gründen zurückgewiesen werden. So z.B. wenn - wie in den meisten Fällen- wegen Einstellung einer Ersatzkraft kein Arbeitsbedarf besteht.

Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber gerade das Gegenteil, so dass eine Ablehnung der Teilzeit nicht rechtswirksam wäre.

Sie sollten das gesetzliche Verfahren zur Beantragung der Elternzeit aber genau einhalten. Dazu gehört, dass Sie schriftlich die Teilzeit beantragen und auch angegeben wie Sie sich eine Aufteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Tage vorstellen. Dies ist zwar gesetzlich nicht zwingend vorgesehen, erleichtert aber im Ernstfall bei gerichtlicher Geltendmachung die Einforderung des Konzeptes.

Wenn Sie das Konzept zur künftigen Einteilung der Arbeitszeit vorgelegt haben, beginnt die sog. Erörterungsphase mit dem Arbeitgeber. Hier soll möglichst eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Eine Ablehnung Ihres schriftlichen Konzeptes muss der Arbeitgeber binnen 4 Wochen erklären, sonst gilt Ihr Antrag als akzeptiert, § 15 Abs.7 BEEG.

Das klingt alles recht theoretisch. Dennoch ist es auf jeden Fall ratsam, dieses Antragsverfahren einzuhalten. Nur so können sie etwas Druck ausüben und Ihre Chancen vor dem Arbeitsgericht wahren, sollte es am Ende tatsächlich nicht zu einer Einigung kommen.

Ich halte im Ergebnis Ihr Vorhaben mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden also für durchaus aussichtsreich.

Eine Begründung einer Ablehung mit der Notwendigkeit einer Ersatzeinstellung wird nicht stichhaltig sein, da die vergangenen Monate bereits gezeigt haben, dass auch ohne Ersatzkraft durch Umstrukturierung weitergemacht werden konnte. Zudem bieten Sie ja nunmehr Ihre Arbeitskraft wieder an.

Ich werde zu diesem Thema im Übrigen in der kommenden Woche einen Artikel auf dieser Plattform veröffentlichen, dem Sie dann ggf. noch weitere Informationen entnehmen können.

Ich hoffe, Ihre Fragen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2011-01-10 | 21:13


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Steidel »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-10
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

352 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht