Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein 21-jähriger Sohn hatte im Jahr 2010 von Januar bis August gearbeitet und ca.1200 Euro brutto monatlich verdient. Gleichzeitig hat er sich um einen Ausbildungsplatz bei mehreren Firmen beworben. Im April 2010 hat er einen Ausbildungsvertrag bekommen. Die Ausbildung hat im September 2010 begonnen. Einkünfte des Sonnes ab September nur Ausbildungsvergütung ca.650 Euro.
Ich hatte bei Familenkasse einen Antrag auf Kindergeld für September bis Dezember 2010 gestellt und einen Ablehnungsbescheid erhielt.
Als Begründung wurde Grenzbetrag übersteigende Einkommen (ab April! 2010)angegeben.
Nach eingelegte Widerspruch bekam ich Einspruchsentschedung mit Begründung, dass mein Sohn laut §32 Abs.4 Satz 1 EStG Anspruchvoraussetzungen für Kindergeld ab April 2010 erfüllt hat, und die Einkünfte April-Dezember berücksichtigt wurden. Der Grenzbetrag ist in dieser Zeitraum natürlich überschritten.
Nach meiner Ansicht schon nach ersten Punkt des §32 besteht kein Anspruch auf Kindergeld (Beschäftigungsverhältnis).
Meine Fragen sind:
1. Hat Familienkasse recht?
2. Kann ich selbst (ohne Rechtsanwalt) Klage bei Finanzgericht erheben? Wer trägt dann die Gerichtskosten?
3. Wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage, werden diese Kosten im Erfolgsfall erstattet?
Antwort geschrieben am 21.01.2011 11:38:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Einkünfte Ihres Sohnes im Kalenderjahr 2010 summieren sich nach den Angaben auf 12.200,00 EUR. Die Einkommensgrenze, bis zu der Kindergeld gewährt werden kann, liegt nach § 32 IV Satz 2 EStG bei 8.004,00 EUR im Kalenderjahr. Es wird insgesamt immer auf die Jahreseinkünfte geschaut. Sie dürfen also nicht lediglich den Zeitraum ab September 2010 beachten, sondern die Gesamteinkünfte im Kalenderjahr.
Der den vorliegende Informationen ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass
der Grenzbetrag für 2010 tatsächlich überschritten ist und die Familienkasse recht hat.
Eine abschliessend Beurteilung ist auschließlich nach Durchsicht und Prüfung der Unterlagen möglich.
Eine Klage zum Finanzgericht könnten sie auch ohne Anwalt erheben. Im Erfolgsfalle bestünde eine Kostentragungspflicht der Gegenseite, § 135 I Finanzgerichtsorndung.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 12:35:31
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass die Einkünfte von ganzem Jahr berechnet werden, die Familienkasse hat aber nur die Einküfte ab April in Berechnung einbezogen. So ist es auch im §32 (wenn ich es richtig verstehe):
"Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz."
Deswegen hat Familienkasse auf gröseren Zeitraum ab April (Ausbildungsvertragunterzeichnung)gesetzt, bei mündliche Antragstellung wollte die Bearbeiterin sogar ab Januar (Bewerbungsschreiben) auf Kindergeldanspruch setzen.
Ich würde Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir es kurz kommentieren/aufklären könnten.
mit freundlichen Grüßen
A.W
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass die Einkünfte von ganzem Jahr berechnet werden, die Familienkasse hat aber nur die Einküfte ab April in Berechnung einbezogen. So ist es auch im §32 (wenn ich es richtig verstehe):
"Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz."
Deswegen hat Familienkasse auf gröseren Zeitraum ab April (Ausbildungsvertragunterzeichnung)gesetzt, bei mündliche Antragstellung wollte die Bearbeiterin sogar ab Januar (Bewerbungsschreiben) auf Kindergeldanspruch setzen.
Ich würde Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir es kurz kommentieren/aufklären könnten.
mit freundlichen Grüßen
A.W
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 14:21:16
Es scheint doch erforderlich zu sein, die Bescheide und deren Begründung zu lesen. Es macht keinen Sinn auf die Vertragsunterzeichnung im April abzustellen. Maßgeblich ist allein Ausbildungsbeginn und Vergütung, nicht die Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages.
Sofern vor Beginn der Ausbildung vollendete Kalendermonate außen vor bleiben, weil kein Kindergeldanspruch bestand, so muesste der Zeitraum Jan bis August ( 8/12tel ) ausgeklammert werden. Der Betrag von 8004,00 EUR wäre dann um 5.336 EUR auf 2.668 EUR zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung betrug im Zeitraum Sept. bis Dez. 2.600,- EUR, so dass die Einkommensgrenze dann nicht überschritten wäre.
Wie gesagt, ich meine, dass hier nur eine Überprüfung der Unterlagen im Einspruchsverfahren letztlich weiterhelfen kann.
Bei Bedarf können sie gern per email Kontakt mit mir aufnehmen.
Es scheint doch erforderlich zu sein, die Bescheide und deren Begründung zu lesen. Es macht keinen Sinn auf die Vertragsunterzeichnung im April abzustellen. Maßgeblich ist allein Ausbildungsbeginn und Vergütung, nicht die Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages.
Sofern vor Beginn der Ausbildung vollendete Kalendermonate außen vor bleiben, weil kein Kindergeldanspruch bestand, so muesste der Zeitraum Jan bis August ( 8/12tel ) ausgeklammert werden. Der Betrag von 8004,00 EUR wäre dann um 5.336 EUR auf 2.668 EUR zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung betrug im Zeitraum Sept. bis Dez. 2.600,- EUR, so dass die Einkommensgrenze dann nicht überschritten wäre.
Wie gesagt, ich meine, dass hier nur eine Überprüfung der Unterlagen im Einspruchsverfahren letztlich weiterhelfen kann.
Bei Bedarf können sie gern per email Kontakt mit mir aufnehmen.
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