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Folgender Fall:
Ich war von Februar bis Mitte April arbeitslos und habe Leistungen von der Arge bezogen. Aus Eigenbemühungen habe ich mir eine neue Stelle in einer 600km entfernten Stadt gesucht. Zur selben Zeit hatte ich ein Angebot in einer weiteren Stadt.
Ende März hatte ich einen Termin bei der Arge. Zu dieser Zeit lag bereits ein Angebot in Form eines Vertrages bei mir. Ich habe dies meiner Vermittlering gesagt, diese hat mir MÜNDLICH mitgeteilt das ich Anspruch auf
a) 3x 435€ Mietzuschuss (doppelte Haushaltsführung) und
b) einen Betrag von 2000€ für einen Umzug am Ende der Probezeit
habe.
Nach dieser Aussage habe ich den mir vorliegenden Vertrag unterschrieben, allerdings um 8 Tage rückdatiert, da eine Klausel im Vertrag eine Gültigkeit von 7 Tagen Gültigkeit des Angebotes vorsieht und ich nicht deswegen den Vertrag ungültig machen wollte. Innerhalb von Tagen habe ich mir dann eine Wohnung in der neuen Stadt gesucht.
Alle Unterlagen (Mietvertrag neue Wohnung, Arbeitsvertrag) gingen mit dem Antrag auf die o.g. Leistungen an die Arge. Nach 2 Wochen wurde der Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Mobilitätshilfe ist abzulehnen, da die Aufnahme einer Beschäftigung bereits am *.3.2010 mit * vereinbart wurde. Demnach wäre eine Arbeitsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgt."
Fakt ist, dass ich dem potentiellen Arbeitgeber wohl kaum sagen kann: "Bitte warten sie noch 2-3 Wochen, ich muss erst den Bescheid der Arge abwarten"
Meine Frage: Wie kann ich dem Bescheid in effektiver Form widersprechen, ohne duch die Rückdatierung des Arbeitsvertrages in eine Falle zu geraten. Ich benötige die Leistungen, da meine Lebenshaltungskosten im Moment imens sind.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.05.2010 22:19:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Problematisch ist in Ihrem Fall, dass die Zusicherung der Gewährung von Mobilitätshilfe nicht schriftlich erfolgte. Nur eine schriftliche Zusicherung ist für die ARGE rechtlich bindend. Mobilitätshilfe wird dann gewährt, wenn diese die einzige Möglichkeit zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt. Das Argument der ARGE ist daher meiner Erachtens nicht haltbar. Allerdings müssen Sie beweisen, dass Sie ohne die mündliche Zusage die Stelle nicht hätten annehmen können. Dies könnte in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch Zeugenvernahme des Mitarbeiters der ARGE geschehen.
Ich empfehle Ihnen in jedem Falle, sich gegen den ablehnenden Bescheid zu wehren und zunächst Widerspruch einzulegen. Die Begründung sollten Sie aufgrund der Komplexität durch einen Anwalt vornehmen lassen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs die Kosten selber zu tragen, so können Sie vorab einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht erhalten. Es entstehen sodann Kosten von lediglich 10,- €, die der Anwalt ggf. auch erlassen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Interessenvertretung gerne zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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