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Frage geschrieben am 09.07.2005 10:24:00

Ablehnung Erbe - Folgen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13194
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Sachlage
Vater am 17.6.05 verstorben, einzige direkte Angehörige meine Schwester und ich. Aus zweiter Ehe (Frau verstorben) existieren noch 2 Kinder, die die 2.Frau in die Ehe einbrachte.
Ich wurde vom Tod am 20.06.05 benachrichtigt. Den Haus- und Grundbesitz verkaufte mein Vater zu Lebzeiten. Er lebte weiterhin als Mieter in seinem ehemals eigenem, jetzt Haus des Käufers (ein schriftlicher Mietvertrag ist mir bislang jedoch nicht vorgelegt worden. Ein Teil des Geldes (ca. 80.000 €) legte mein Vater an. Meine Schwester begann sich um die Hinterlassenschaft zu kümmern (ohne eine Vollmacht von mir). Ich möchte gerne das Erbe ausschlagen.

Mittlerweile ist ein Testament aufgetaucht, in welchem mein Vater die o.g. Geldanlage vollständig einem nicht zur Familie gehörigen Fremden vermacht hat.

Nun meine Fragen:
1. Welche Formalitäten sind zur Ablehnung der Erbschaft erforderlich (Wohnort BaWü)?
2. Muss ich mich um die Auflösung/Räumung der Mietwohnung kümmern bzw. finanziell an der Auflösung beteiligen?
3. Muss ich mich an den Begräbniskosten beteiligen?
4. Muss ich mich an den Kosten für die Grabmiete beteiligen?
5. Muss ich mich um die Kündigung laufender Verträge z.B. mit Versicherungen/Verträge etc. .kümmern?
Weiterhin:
6. Von welchen Pflichten/Verantwortlichkeit befreit mich die Ablehnung des Testamentes generell nicht?
7. Steht mir trotz Ablehnung der Erbschaft ein Pflichtteil zu?
8. Wem kommt (und zu welchen Anteilen) mein Teil der Erbschaft zu gute?

Danke für Ihre schnelle Antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.07.2005 10:49:59
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
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Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage. 1. Die Ausschlagung muß innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls - hier der 10.............

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