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Frage geschrieben am 26.02.2010 16:27:44

Ablehnung ALG-Antrag nach 2jähriger Fortbildung (Selbstzahler)

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1912
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Ablehnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 12.02.2010 eine selbst bezahlte Fortbildung zum staatl. gepr. Maschinenbautechniker besucht (Vollzeit). Ich war vorher angestellt, über 5 jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und habe selbst gekündigt um genannte Fortbildung zu besuchen. Da zwischen meiner Anstellung und der Weiterbildungsmaßnahme ein fließender Übergang statt fand, war ich in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet. Ich habe wärend der Fortbildung den sog. MeisterBaföG bezogen.
Seit dem 13.02.2010 (nach Abschluß der Maßnahme) bin ich nun arbeitslos gemeldet, heute wurde mein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Verweis auf §118 SGBIII abgelehnt.
Ich habe mich auf §124a(2) SGBIII berufen in dem eindeutig von "...Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit..." die Rede ist. Darauf hin sagte man mir, §124a beziehe sich nur auf ALG-W d.h. auf Arbeitslosengeld das wärend einer Fortbildung gezahlt wird. Das mag vielleicht für §124a(1) zutreffen, meiner Meinung nach aber nicht auf §124a(2) da dort von Anspruch bei Arbeitslosigkeit und eben nicht von Anspruch wärend einer Maßnahme die Rede ist.

Mein "Plan B" wäre §147(2) SGBIII, da ich ja nach meiner Kündigung und der Einhaltung der Sperrfrist von max. 3 Monaten bezugsberechtigt gewesen wäre und die unter §147(2) erwähnten 4 Jahre noch nicht abgelaufen sind.

Da ich zwar glaube im Recht zu sein, mir als Laie aber nicht sicher bin, bitte ich um unabhängigen fachmännischen Rat, der mir zu meinem Recht verhilft. HartzIV ist auf Grund meines Umfeldes keine Lösung.

Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.02.2010 17:30:01
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrter Fragesteller,

leider kann ich Ihnen keine positive Mitteilung machen.

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu haben, müssen Sie die Anwartschaftszeit erfüllen. Sie müssen in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben (§ 123 Abs. 1 SGB 3). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Entstehung des ALG1-Anspruches (§ 124 Abs. 1 SGB 3). Bei Ihnen also am 12.02.2010. Sie endet zwei Jahre vorher, also am 12.02.2008. Am Ende der Rahmenfrist befanden Sie sich schon in der Fortbildung. Da Sie in den letzten zwei Jahren während Ihrer Fortbildung nicht versicherungspflichtig waren, erfüllen Sie die Anwartschaftszeit leider nicht.

§ 124a SGB 3 hilft Ihnen leider auch nicht weiter. Danach hat Anspruch auf ALG 1, wer die Voraussetzungen allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Um eine solche handelt es sich bei Ihnen ja nicht. In dem zweiten Absatz der Vorschrift wird genauer geregelt, dass bei einem Arbeitnehmer, der von einem Beschäftigungsverhältnis nahtlos in eine Maßnahme wechselt, die Voraussetzungen für einen ALG1-Anspruch erfüllt sind, wenn er im Falle von Arbeitslosigkeit (also einem nicht nahtlosen Übergang) am Tag des Eintritts in die Maßnahme die Anwartschaftszeit erfüllt hätte. Der Begriff "Maßnahme" knüpft hier sprachlich an den ersten Absatz an, die beiden Absätze sind im Zusammenhang zu leben. Mit "Maßnahme" ist aber nur eine nach § 77 SGB 3 geförderte Weiterbildungsmaßnahme gemeint, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt.

Auch § 147 Abs. 2 SGB III hilft nicht weiter. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann zwar innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden. Dazu muss aber zunächst der Anspruch auf ALG1, also das Stammrecht, erst einmal entstanden sein. D.h. es müssen an einem Tage alle Voraussetzungen des § 118 SGB 3 zusammen vorliegen, damit der Anspruch einmal zumindest kurz entsteht. Dieser einmal entstandene Anspruch kann dann noch innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden kann. Da Sie nahtlos von dem Beschäftigungsverhältnis in die Fortbildung gewechselt sind, ohne sich zwischenzeitlich arbeitslos zu melden, ist der Anspruch damals (nach Ihrem Beschäftigungsverhältnis) aber gar nicht erst entstanden.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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