Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
Nach abgeschlossener Berufsausbildung und langjähriger Berufstätigkeit habe ich nun auf dem zweiten Bildungsweg mein Abitur nachgeholt. Die Schule habe ich im Juni 2011 erfolgreich beendet. Während dieser Schulzeit war ich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) studentisch krankenversichert. Seit gut zwei Monaten bin ich nun 30 Jahre alt.
Im Oktober 2011 plane ich ein Studium zu beginnen. Die GKV teilte mir mit, dass ich aus der studentischen Krankenversicherung „rausfliege", weil ich nun das 30. Lebensjahr vollendet habe und die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr vorliegen würden.
Meiner Kenntnis nach kann die studentische Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert werden, "wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe,
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen." (aus dem Merkblatt über die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen)
Eine ähnliche Regelung gibt es m.E. auch beim BAföG. Dort werden auch diejenigen Studenten gefördert, die 30 Jahre und älter sind, weil ihr später Studienbeginn Gründe hat, Gründe wie oben bereits angeführt, insbesondere der zweite Bildungsweg.
Darauf habe ich auch bei der GKV hingewiesen bezugnehmend auf das Merkblatt. Mir wurde nur entgegnet, dass das nicht mehr möglich sei, da ich bereits 30 wäre. Würde ich bspw. mit 29 das Studium im Oktober beginnen, könnte die studentische Krankenversicherung verlängert werden. Stimmt das und vor allem wo steht das? Darauf wussten die jedenfalls keine plausible Antwort.
Der zweite Bildungsweg liegt bei mir dennoch vor. Habe ich einen Anspruch auf Verlängerung der studentischen Krankenversicherung bei der GKV?
Welches Gesetz findet hier Anwendung und wie ist das entsprechende Gesetz bzgl. meiner Situation auszulegen?
In diesem Zusammenhang dann noch eine Frage. Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung (Immatrikulation) mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus, ob er versichert ist oder ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Der Begriff "versicherungsfrei" bedeutet von der Versicherungspflicht befreit?
Die Begriffe "versicherungsfrei" und "nicht versicherungspflichtig" sind ein und dasselbe und bedeuten?
Wäre es möglich diese Begriffe mit Beispielen zu erläutern?
Danke.
-- Einsatz geändert am 28.08.2011 17:17:17
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Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
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