Antwort vom
28.07.2010 | 15:09
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei einem Leasingvertrag müssen Sie grundsätzlich nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit den Leasinggegenstand an den Leasinggeber herausgeben. Eigentum erhalten Sie bei einem Leasingvertrag grundsätzlich nicht.
Bei Ihnen besteht nach Ihren Angaben nun aber die Option, das Eigentum durch Einmalzahlung zu erhalten oder den Leasingvertrag zu verlängern.
Bei Verlängerung der Ratenzahlung und Weiterlauf des Leasingvertrages erhöhen sich zumeist die Zinsen für das Leasing, so daß eine Verlängerung meist wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Ob bei Ihnen der angebotene Vertrag aufgrund der Höhe der Zinsen als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ein Vertrag ist wegen Wucher dann objektiv sittenwidrig, wenn Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis stehen. Bei Leasingverträgen kann dies aufgrund der sehr unterschiedlichen Leasingobjekte nicht einheitlich beurteilt werden.
In der Rechtsprechung werden die Leasingverträge zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit mit den Regeln zu Ratenkreditverträgen verglichen.
Bei einem Vollamortisierungsleasingvertrag z.B. kann generell von objektiver Sittenwidrigkeit ausgegangen werden, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Daneben muß auch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 2,5 % beachtet werden. Bei einem Teilamortisierungsvertrag muß auch der sicher zu erwartende Restwert, der nach Vertragsablauf dem Leasinggeber bleibt, einbezogen werden.
Der zunächst geschlossene Leasingvertrag hat wohl einen Teilamortisierungsvertrag dargestellt.
Die nun von Ihnen beschriebene Variante stellt eher einen Vollamortisierungsvertrag dar, so daß eine Vergleichsrechnung angestellt werden muß, wenn Ihnen ein vergleichbarer Zinssatz bekannt ist.
Generell kann Ihnen jedoch nur davon abgeraten werden, einen Vertrag zu unterzeichnen, der möglicherweise wegen Wucher sittenwidrig ist. Im Streitfall wäre nicht absehbar, ob sich ein Gericht dieser Ansicht anschließen würde. Zu beachten ist hier nämlich auch, daß auf der subjektiven Seite der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation ausgebeutet haben muß.
Da es sich hier um neuerliche Vertragsverhandlungen handelt, wäre der Leasinggeber nicht verpflichtet, Ihnen ein besseres Angebot zu unterbreiten. Dies wäre nur der Fall, wenn der erste Vertrag ein solches Angebot zu festgelegten Konditionen vorsehen würde.
Natürlich könnten Sie diesem sagen, daß Ihres Erachtens die Zinsen Wucher darstellen und daher der vorgeschlagene Vertrag sittenwidrig wäre. Ob Sie den Leasinggeber aber so dazu bewegen, Ihnen ein besseres Angebot zu unterbreiten, ist fraglich.
Wenn Sie die Möbel nun aber behalten wollen und diese nach Einmalzahlung von 5.282,- Netto bzw. 6286,52 Brutto zum Eigentum erhalten würden, rate ich Ihnen an, diesen Betrag, wenn möglich, aufzubringen oder z.B. durch einen normalen Kredit zu finanzieren, bei dem die Raten und der Zinssatz dann Ihren Vorstellungen entspricht.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)