Laufzeit: 25 Jahre.
Alle 10 Jahre wurde die Finanzierung planmässig neu
ausgehandelt,der Zinssatz angepasst, das letzte Mal vor zwei Jahren bis Feb 2012, dem Ende der LV.
Da der Rückkaufswert (125000)der LV jetzt die Schulden (100000) übersteigt, möchte ich den Kredit wegen hoher Kosten vorzeitig loswerden.
(Zinsen 480, LV 900 pro Monat)
Eine Anfrage an die Bank ABN Amro ergab:
vorzeitige Kündigung nur bei Verkauf des Hauses und bei Zahlung von 5700 Vorfälligkeitsentschädigung.
Gibt es eine Möglichkeit, hier ohne Verkauf des Hauses den
Kredit vorzeitig zu kündigen ;die Vorfälligkeitsentschädigung stört mich nicht.
(Hintergrund: Ich möchte mich von meiner Frau trennen, Ihr vorher aber das gemeinsame Haus schuldenfrei zu überlassen, ausserdem brauche ich das Geld dann für Unterhalt und meine Wohnung )
Die Versicherung beitragsfrei zu stellen hilft sicher, besser wäre
aber eine Kündigung.
mfg
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.10.2009 10:43:39
Ein Kündigungsrecht für Darlehensverträge ergibt sich entweder nach § 490 BGB (außerordentlich) oder aber nach § 489 BGB (ordentliche Kündigung). Wenn vor zwei Jahren eine erneute Vereinbarung über die Zinsbindung stattgefunden hat, so werden Sie jedenfalls nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB kündigen können, denn die Zehnjahresfrist beginnt hier mit Abschluss vor zwei Jahren und endet ohnehin in drei Jahren. Solange ein wirksame Vereinbarung über die Zinsbindung besteht, werden sie ordentlich sogar gar nicht kündigen können. Von daher werden Sie für den Fall der vorzeitigen Kündigung nicht an der VFE vorbeikommen.
Mit der Angabe der Bank, die Kündigung sei nur durch Verkauf des Grundstückes machbar, meint diese, dass Ihnen eine Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall zusteht, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der anderweitigen Verwertung des Grundstückes haben, § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ich gehe hierbei davon aus, dass zugunsten der Bank eine Belastung auf dem Grundstück liegt. Für diesen Fall MUSS die Bank Sie aus dem Darlehensvertrag entlassen, Sie sind aber auch zur Entrichtung der VFE verpflichtet, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Generell ist die Bank, wenn nicht Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, nicht verpflichtet, sie gegen eine VFE aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Allerdings kann Sie die Bank trotzdem aus dem Darlehensvertrag entlassen. Dies wird sie aber nur dann tun, wenn Sie eine Zahlung als Entschädigung für entgangenen Zinsgewinn entrichten. Es bleibt Ihnen daher möglich, auch ohne Verkauf des Grundstückes eine Einigung über die Beendigung des Darlehensvertrages mit der Bank zu treffen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unkarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.10.2009 09:14:10
kann ich Ihre Antwort so interpretieren, das ich einfach ein Kündigungsschreiben schicke, in dem ich die VFE akzeptiere ?
Ein Telefonat mit der Bank ergab nur ausweichende Antworten.
- oder besser gleich mit Anwalt ?
mfg
kann ich Ihre Antwort so interpretieren, das ich einfach ein Kündigungsschreiben schicke, in dem ich die VFE akzeptiere ?
Ein Telefonat mit der Bank ergab nur ausweichende Antworten.
- oder besser gleich mit Anwalt ?
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.10.2009 09:31:42
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn Ihnen nicht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB zusteht - wovon ich Ihren Angaben nach ausgehe - , muss die Bank Sie nicht aus dem Kreditvertrag entlassen. Sie kann dies tun, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Insofern würde hier ein einfaches Kündigungsschreiben als einseitige Willenserklärung nicht ausreichen, um das Darlehensverhältnis zu beenden, vielmehr käme es auch auf den Willen der Bank an, Sie aus dem Darlehensverhältnis zu entlassen. Ist die Bank aber bereit, Sie gegen die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kreditverhältnis zu entlassen, so würde hier ein einfaches Schreiben von Ihnen ausreichen, in dem Sie dem Angebot der Bank zustimmen.
Noch verstehe ich Ihren Fall so, dass die Bank Sie nur bei Vorliegen von außerordentlichen Kündigungsgründen freigeben will. Von daher sollten Sie nochmals nachhaken, ob eine vorzeitige Lösung aus dem Darlehensvertrag auch im Gegenseitigen einvernehmen mit Zahlung einer VFE möglich ist.
Abschließend rate ich Ihnen, sich mit der Bank über Ihr Anliegen in Verbindung zu setzen. Ausreichen würde, dass Sie Ihre Akzeptanz signalisieren, im Gegenzug zur vorzeitigen Beendigung eine VFE zu zahlen. Hier können Sie auch auf das Angebot der Bank Bezug nehmen (5400,- Euro).
Wenn Sie allerdins der Ansicht sind, Ihnen stünde ein außerordentlichen Kündigungsrecht zu, dass Ihnen von der Bank verwehrt wird, so wäre die konsultation eines Anwaltes zu empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn Ihnen nicht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB zusteht - wovon ich Ihren Angaben nach ausgehe - , muss die Bank Sie nicht aus dem Kreditvertrag entlassen. Sie kann dies tun, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Insofern würde hier ein einfaches Kündigungsschreiben als einseitige Willenserklärung nicht ausreichen, um das Darlehensverhältnis zu beenden, vielmehr käme es auch auf den Willen der Bank an, Sie aus dem Darlehensverhältnis zu entlassen. Ist die Bank aber bereit, Sie gegen die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kreditverhältnis zu entlassen, so würde hier ein einfaches Schreiben von Ihnen ausreichen, in dem Sie dem Angebot der Bank zustimmen.
Noch verstehe ich Ihren Fall so, dass die Bank Sie nur bei Vorliegen von außerordentlichen Kündigungsgründen freigeben will. Von daher sollten Sie nochmals nachhaken, ob eine vorzeitige Lösung aus dem Darlehensvertrag auch im Gegenseitigen einvernehmen mit Zahlung einer VFE möglich ist.
Abschließend rate ich Ihnen, sich mit der Bank über Ihr Anliegen in Verbindung zu setzen. Ausreichen würde, dass Sie Ihre Akzeptanz signalisieren, im Gegenzug zur vorzeitigen Beendigung eine VFE zu zahlen. Hier können Sie auch auf das Angebot der Bank Bezug nehmen (5400,- Euro).
Wenn Sie allerdins der Ansicht sind, Ihnen stünde ein außerordentlichen Kündigungsrecht zu, dass Ihnen von der Bank verwehrt wird, so wäre die konsultation eines Anwaltes zu empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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