Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Nachträgliche.
Hallo,
kann ich die nachträgliche, neutrale Überprüfung von schriftlichen Schulleistungen einfordern, wenn die Schule dieses in der von mir gewünschten Form (siehe weiter unten) verweigert?
Es handelt sich dabei um einen zurückliegenden Zeitraum von 2-3 Jahren ? Es wird vermutet, dass die erbrachten Leistungen nicht neutral bewertet wurden und nun zu einer sehr schlechten Abitursbenotung geführt haben.
Um die vermutete Nichtneutralität nachzuweisen, müssten natürlich auch Arbeiten von vermeintlich besonders guten Schülern zum Vergleich (natürlich anonym) herangezogen werden. Diese Überprüfung sollte durch eine neutrale Lehrkraft einer anderen Schule erfolgen. Die Ergebnisse sollen dann anonymisiert Vorgelegt werden.
Ziel ist es den Nachweis zu führen, dass eine jahrelange, systematische Benachteiligung vorliegt eines Schülers vorliegt. Die Überprüfung der mündlichen Leistungen lässt sich im Nach herein sicher nicht objektiv angehen, aber das Screening der schriftlichen Leistungen und insbesondere deren Vergleich kann doch Fakten aufweisen, die dann ggf. zu einer Korrektur der aktuellen Abiturs Note in dem Fach führen könnte.
Die Frage ist also ob es ein solches Recht gibt und wie die Meinung dazu ist dieses kurzfristig durchsetzen zu können.
Antwort geschrieben am 14.05.2011 15:41:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ihr Anliegen wird sich leider nicht rechtlich umsetzen lassen.
Rechtsschutz gibt es im Verwaltungsrecht (zu dem auch das Schulrecht zählt) vor allem gegen sog. Verwaltungsakte. Einzelne Bewertungen wie z. B. für Klausuren oder mündliche Beteiligung sind keine selbständigen Verwaltungsakte. Ebenfalls kein selbständiger Verwaltungsakt sind in der Regel die einzelnen Zeugnisnoten oder das Jahreszeugnis. Nur ein Abschlusszeugnis kann grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zeugnisses werden dann auch die Leistungen, aus der sich die Noten zusammensetzen, gewürdigt.
Einen Anspruch auf ein »Screening« Ihrer gesamten schulischen Leistungen ist somit rechtlich nicht begründbar. Sie können nur eine (oder mehrere) konkrete Bewertung(en) gezielt angreifen. Der Antrag an Schulbehörde bzw. Verwaltungsgericht muss jeweils so gestellt werden, dass die Rechtswidrigkeit festgestellt und eine Aufhebung und Neubescheidung daraufhin erfolgen kann.
Im Übrigen sind auch die Rechtsmittelfristen zu beachten. Es gilt eine Monats-, höchstens eine Jahresfrist (§ 58 VwGO). Schon aus dem Grund käme ein Anspruch auf Aufhebung bis zu drei Jahre zurückliegender Bewertungen nicht mehr in Betracht.
Ich rate dazu, dass Sie Ihr Abschlusszeugnis, wenn Sie die Bewertungen konkret für ungerechtfertigt halten, zeitnah anfechten. Im Einzelfall können auch einzelne Zeugnisnoten angefochten werden, sofern diese eine eigenständige Bedeutung haben (z. B. wenn eine bestimmte Note Grundlage für eine Studienplatzvergabe ist). Mit den juristischen Schritten sollten Sie dann einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.05.2011 16:56:54
bezüglich der vermuteten Nichtneutralität...
Eines der Argumente der Lehrkraft für die schlechte Beurteilung war, dass aufgrund von Fehlzeiten (10 Stunden Krankheitsbedingt mit Attest) im letzten Halbjahr keine Leistung erbracht werden konnte.
Es wurde in dieser Zeit keine schriftliche Arbeit geschrieben und eine Möglichkeit für eine Ersatzleistung (z.B. schriftlich Extraarbeit o. Referat) wurde nicht angeboten. Vermutlich ist hier rein rechtlich auch nichts zu machen, aber eine Nachfrage hat man ja ;)
Vielen Dank für die Hilfe
bezüglich der vermuteten Nichtneutralität...
Eines der Argumente der Lehrkraft für die schlechte Beurteilung war, dass aufgrund von Fehlzeiten (10 Stunden Krankheitsbedingt mit Attest) im letzten Halbjahr keine Leistung erbracht werden konnte.
Es wurde in dieser Zeit keine schriftliche Arbeit geschrieben und eine Möglichkeit für eine Ersatzleistung (z.B. schriftlich Extraarbeit o. Referat) wurde nicht angeboten. Vermutlich ist hier rein rechtlich auch nichts zu machen, aber eine Nachfrage hat man ja ;)
Vielen Dank für die Hilfe
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.05.2011 18:35:18
Die Begründung der Lehrkraft ist nicht sachgerecht, da krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht negativ gewertet werden dürfen. Wenn diese Begründung sich (etwa im Rahmen einer Vorzensur) letztlich negativ auf die Endnote ausgewirkt hat, könnte das zur Rechtswidrigkeit des Zeugnisses führen.
Das sollten Sie mit einem im Schulrecht tätigen Anwalt in Ihrer Nähe besprechen und evtl. dann ein Rechtsmittel einlegen. Dabei wünsche ich viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Die Begründung der Lehrkraft ist nicht sachgerecht, da krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht negativ gewertet werden dürfen. Wenn diese Begründung sich (etwa im Rahmen einer Vorzensur) letztlich negativ auf die Endnote ausgewirkt hat, könnte das zur Rechtswidrigkeit des Zeugnisses führen.
Das sollten Sie mit einem im Schulrecht tätigen Anwalt in Ihrer Nähe besprechen und evtl. dann ein Rechtsmittel einlegen. Dabei wünsche ich viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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